Ob ein Autofahrer zu schnell unterwegs ist, kann auf verschiedenste Weise gemessen werden. Für einige Polizisten ist wohl auch das rein subjektive Empfinden der Geschwindigkeit Beweis genug, um drastische Strafen zu verhängen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Das Amtsgericht Dortmund (AG) sagt eindeutig nein.
Wie schnell war der Autofahrer nun?
Ein Fahrzeugführer rast angeblich durch eine Tempo-30-Zone und wird von der Polizei erwischt. Allerdings ist kein Blitzer – weder ein mobiler noch stationärer – weit und breit zu sehen. Da reicht doch eine Schätzung durch die hoheitlichen Beamten aus, oder nicht? Zumindest für die Ordnungshüter vor Ort, war es Anlass genug einzuschreiten. Als sie den vermeintlichen Temposünder anhielten, erteilten die Männer in Blau ihm eine saftige Geldstrafe in Höhe von 100 Euro. Das ließ der Betroffene allerdings nicht auf sich beruhen und zog vor Gericht.
Wie sieht es das Amtsgericht?
Das Amtsgericht Dortmund gab dem Fahrer tatsächlich recht. Denn der Polizist konnte nicht belegen, wie er die vorgeblich unangepasste Geschwindigkeit genau gemessen hatte. Somit war es lediglich eine subjektive Einschätzung. Das sei nicht ausreichend, um ein Bußgeld zu verhängen. Das Magazin Focus berichtet darüber und erklärt: „Daran änderte auch nichts, dass der Autofahrer in dem vorliegenden Fall den Polizisten gegenüber zugegeben hatte, dass er zu schnell gewesen war.“
Die zuvor verhängte Geldbuße richtete sich nach dem alten Bußgeldkatalog. Der Neue sieht deutlich härtere Strafen für Fahrer mit Bleifuß innerorts vor:
Neuer Bußgeldkatalog | |||
Verstoß | Regelsatz | Punkt(e) | Fahrverbot |
Bis 10 km/h | 30 € | - | - |
11 - 15 km/h | 50 € | - | - |
16 -20 km/h | 70 € | - | - |
21 - 25 km/h | 115 € | 1 Punkt | - |
26 - 30 km/h | 180 € | 1 Punkt | (1 Monat)* |
31 - 40 km/h | 260 € | 2 Punkte | 1 Monat |
41 - 50 km/h | 400 € | 2 Punkte | 1 Monat |
51 - 60 km/h | 560 € | 2 Punkte | 2 Monate |
61 - 70 km/h | 700 € | 2 Punkte | 3 Monate |
über 70 km/h | 800 € | 2 Punkte | 3 Monate |
Hinweis: * Sollte man zweimal innerhalb eines Jahres mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder schneller geblitzt werden, kann es ein Fahrverbot geben. |
Wie steht es um Rotlichtverstöße?
Auch bei Rotlichtverstößen kommt es nicht selten vor, dass Beamte lediglich auf ihre gefühlsmäßige Schätzung vertrauen. So wurde etwa ein Mann beschuldigt, dass er eine Ampel, die bereits zwischen 3 und 5 Sekunden lang rot gewesen sei, überfahren hätte. Die Folge: Bußgeld in Höhe von 320 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen legte der angebliche Rotlichtsünder Rechtsklage ein und der Fall landete am Oberlandesgericht Hamm (OLG). Mit seiner Klage hatte er teilweise Erfolg.
Haufe.de weist in einem Beitrag auf die Urteilsbegründung hin: „Schon die Voraussetzung für die Ahndung des Rotlichtverstoßes mit einem Fahrverbot wegen Missachtung einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase sei in der Beweiswürdigung nicht hinreichend belegt.“
Laut Angaben des ADAC verhält es sich anders beim sogenannten einfachen Rotlichtverstoß – also, wenn die Lichtzeichenanlage bei der Überschreitung der Haltelinie maximal eine Sekunde rot ist. Hierbei reiche bereits das bloße Zeitgefühl der Polizeibeamten aus, um Verkehrssünder zu bestrafen.
Wie werden Tempoverstöße bei Fahrradfahrern eigentlich gemessen?
Nicht nur Beamte arbeiten mit Schätzungen. Fahrradfahrer müssen auch ihre eigene Geschwindigkeit stets im Blick behalten. Allerdings haben Drahtesel in der Regel kein Tachometer, um dem Radler anzuzeigen, wie schnell er unterwegs ist. Daher müssen sie oftmals ihre Geschwindigkeit eigenständig einschätzen. Das gilt vor allem in Fußgängerzonen, die für den Radverkehr freigegeben wurden, denn hier gilt Schrittgeschwindigkeit. Werden Radler auf frischer Tat erwischt, wie sie durch die Fußgängerzone rasen, müssen sie mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro rechnen. Blitzer hingegen können nicht gegen zu schnelle Radfahrer verwendet werden, weil sie keine Kennzeichen-Nummer haben, anhand derer man den Fahrer ermitteln könnte.
Wichtig zu wissen: In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt es keine Angaben dazu, welches Tempo als Schrittgeschwindigkeit gilt. Daher kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen vor Gericht. Der ADAC erklärt in einem Beitrag, dass häufig ein Wert zwischen 5 und 15 Km/h benutzt wird.
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Quellen: adac.de, adfc.de, auto-zeitung.de, focus.de, haufe.de