Die Lichthupe als Warnsignal
Der Vordermann fährt an der Ampel zu langsam an, ein Verkehrsteilnehmer blockiert auf der Autobahn die linke Spur oder ein Fußgänger geht bei Rot über die Ampel. Im hektischen Straßenverkehr gehen so manchem Autofahrer die Nerven durch. Hupen sollte man allerdings nur, wenn es wirklich angebracht ist. Das gilt ebenfalls für das Betätigen der Lichthupe. Wann deren Einsatz erlaubt ist und welche Sanktionen bei Missbrauch drohen, erfahren Sie hier.
Wie funktioniert eine Lichthupe?
Entgegen dem, was ihre Bezeichnung vielleicht vermuten lässt, macht die Lichthupe kein Geräusch. Vielmehr leuchten im Zuge ihrer Betätigung die beiden Fernscheinwerfer eines Fahrzeugs kurz auf und erzeugen so einen starken Lichtstrahl, der von anderen Verkehrsteilnehmern als Hinweis- oder Warnsignal wahrgenommen werden kann.
Wann darf die Lichthupe betätigt werden?
Erlaubt ist der Einsatz der Lichthupe, wie auch der anderer Schall- und Lichtzeichen, wie der Hupe, laut § 16 (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur in zwei Situationen. Zum einen, wenn man einen anderen Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahrenquelle aufmerksam machen möchte. Diese kann zum Beispiel eine Unfallstelle oder ein auf der Fahrbahn liegendes Hindernis sein. Übrigens: Auch die eingangs zitieren Fußgänger und Radfahrer dürfen nur dann angehupt werden, wenn ihr Verhalten eine Gefährdung für sich und andere Verkehrsteilnehmer zur Folge haben könnte.
Zum anderen darf die Lichthupe betätigt werden, wenn man den vorausfahrenden Fahrer darauf aufmerksam machen möchte, dass man überholen will. Das gilt gemäß § 5 (5) der StVO allerdings nur außerorts, wie zum Beispiel bei der Verwendung von der Lichthupe auf der Autobahn. Zudem ist darauf zu achten, dass der erforderliche Sicherheitsabstand gewahrt wird und dass die Lichthupe nur kurz betätigt wird, damit kein weiterer Verkehrsteilnehmer durch sie geblendet wird.
Die Lichthupe darf nur zum Einsatz kommen, wenn man auf eine Gefahrenquelle oder ein Überholmanöver außerhalb geschlossener Ortschaften aufmerksam machen möchte.
Strafen bei unerlaubter Nutzung der Lichthupe
Nicht erlaubt ist das Betätigen der Lichthupe folglich in allen anderen Fällen, wie zum Beispiel, um einen anderen Fahrer zu grüßen oder um auf einen Blitzer oder eine Polizeikontrolle aufmerksam zu machen. Auch einen anderen Fahrer mittels Lichthupe Vorrang zu gewähren – wie zum Beispiel beim Einfädeln auf der Autobahn – ist untersagt. Zuwiderhandlungen können ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen. 5 Euro kostet es, die Lichthupe missbräuchlich einzusetzen, 10 Euro sind fällig, wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer belästigt oder geblendet werden.
Wer die Lichthupe über eine längere Strecke benutzt, um den Vordermann zu zwingen, die linke Spur freizumachen oder schneller zu fahren, kann den Tatbestand einer Nötigung erfüllen. Insbesondere, wenn der Fahrer dabei nicht den nötigen Sicherheitsabstand einhält und folglich sich und andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringt. Ein Fahrverbot, Führerscheinentzug sowie Punkte in Flensburg oder sogar eine Geld- und Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der Anwendung von § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) können die Folge sein.
Der unerlaubte Gebrauch der Lichthupe wird mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von bis zu 10 Euro sanktioniert. Kommt es zur Nötigung eines anderen Verkehrsteilnehmers, kann dies sogar den Führerschein, Punkte in Flensburg, eine hohe Geld- oder sogar Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Geblitzt.de ist bei Bußgeldvorwürfen für Sie da!
Sie wurden wegen zu hoher Geschwindigkeit geblitzt? Oder man legt Ihnen ein Rotlicht-, Abstands-, Handy-, Vorfahrt-, Halte-, Park- oder Überholverstoß zur Last? Dann können Sie Ihren Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung!
Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.