Abstands­verstoß: Drängler unerwünscht – Abstand halten auf der Autobahn!

Wer auf deutschen Autobahnen gerne Gas gibt, sollte auch die Spiel­regeln kennen. Gegen schnelles Fahren auf freier Strecke unter Berück­sich­tigung des jewei­ligen Tempo­limits ist nichts zu sagen. Wer hingegen zu geringen Sicher­heits­ab­stand hält, macht sich strafbar und muss mit einem satten Bußgeld rechnen. Und das ist auch gut so – schließlich kann aggres­sives Drängeln inklusive Betätigen der Lichthupe schwere Folgen haben.

Mehrere Kraftfahrzeuge fahren auf der Autobahn. Einige halten nicht den Abstand zum Vorausfahrenden ein

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

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Doch nicht jeder von der Polizei geblitzte Fahrer ist unwei­gerlich ein Raser ohne jegliche Moral. Das liegt daran, dass die Messver­fahren durchaus kritisch zu betrachten sind. Eine Prüfung der Vorwürfe im Bußgeld­ver­fahren ist also ratsam, um eventuell Einspruch einzu­legen. Zunächst aber eine tabel­la­rische Übersicht und einige Erläu­te­rungen darüber, was verboten ist und welche Sanktionen den Beschul­digten erwarten.

Bußgeld­ka­talog Abstandsverstöße

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot
Erfor­der­lichen Abstand von einem voraus­fah­renden Fahrzeug nicht einge­halten bei einer Geschwin­digkeit von mehr als 80 km/h, Abstand weniger als 
5/10 des halben Tachowertes  75 €  1 Punkt 
4/10 des halben Tachowertes  100 €  1 Punkt 
3/10 des halben Tachowertes  160 €  1 Punkt 
2/10 des halben Tachowertes  240 €  1 Punkt 
1/10 des halben Tachowertes  320 €  1 Punkt 
Erfor­der­lichen Abstand von einem voraus­fah­renden Fahrzeug nicht einge­halten bei einer Geschwin­digkeit von mehr als 100 km/h, Abstand weniger als 
5/10 des halben Tachowertes  75 €  1 Punkt 
4/10 des halben Tachowertes  100 €  1 Punkt 
3/10 des halben Tachowertes  160 €  2 Punkte  1 Monat 
2/10 des halben Tachowertes  240 €  2 Punkte  2 Monate 
1/10 des halben Tachowertes  320 €  2 Punkte  3 Monate 
Erfor­der­lichen Abstand von einem voraus­fah­renden Fahrzeug nicht einge­halten bei einer Geschwin­digkeit von mehr als 130 km/h, Abstand weniger als 
5/10 des halben Tachowertes  100 €  1 Punkt 
4/10 des halben Tachowertes  180 €  1 Punkt 
3/10 des halben Tachowertes  240 €  2 Punkte  1 Monat 
2/10 des halben Tachowertes  320 €  2 Punkte  2 Monate 
1/10 des halben Tachowertes  400 €  2 Punkte  3 Monate 

Der Abstands­verstoß: Berech­nungen & Besonderheiten

Wir fassen zusammen: Aus der Geschwin­digkeit des Fahrzeugs wird der einzu­hal­tende Sicher­heits­ab­stand errechnet. Dafür muss man den Tachowert halbieren, was bedeutet, dass ein Auto mit 100 km/h den Abstand von 50 Metern nicht unter­schreiten darf. Das gilt für den Sicher­heits­ab­stand außerhalb geschlos­sener Ortschaften, während sich der Mindest­ab­stand innerhalb geschlos­sener Ortschaften an der Strecke orien­tiert, die der Fahrer in einer Sekunde zurücklegt - bei 50 km/h wären das gut 15 Meter. Weiterhin ist festzu­halten, dass das Bußgeld sich etappen­weise erhöht, wenn die erfor­der­liche Distanz zum voraus­fah­renden Fahrzeug noch weiter unter­schritten wird. Auch der absolute Wert der gefah­renen Geschwin­digkeit hat einen Einfluss auf das Strafmaß.

Im Gegensatz zu Perso­nen­kraft­wagen nehmen Kraft­om­ni­busse und Lkw eine Sonder­stellung ein, da diese aufgrund ihres höheren Gewichts einen größeren Bremsweg haben. Hier muss der Fahrer schon bei einer Geschwin­digkeit von über 50 km/h einen Mindest­ab­stand von 50 Metern einhalten. Ansonsten werden 80 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig - ist der Lkw mit gefähr­lichen Gütern beladen, bleibt es bei einem Punkt, aber das Bußgeld erhöht sich auf 120 Euro.

Deutlich vager - weil weniger korrekt messbar - ist der unbestimmte Rechts­be­griff des ausrei­chenden Seiten­ab­stands. Um Unfälle zu vermeiden, sollte ein Kraft­fahrzeug beim Vorbei­fahren oder Überholen mindestens 1,5 Meter Abstand halten zu einspu­rigen Fahrzeugen wie Fahrrädern und Motor­rädern sowie mindestens einen Meter Abstand zu mehrspu­rigen Fahrzeugen und mindestens zwei Meter Abstand zu wartenden Linien- und Schul­bussen. Entspre­chende Bußgelder und Punkte in Flensburg bei Verstößen stellen sich wie folgt dar:

  • Beim Überholen wurde nicht der festge­setzte Sicher­heits­ab­stand einge­halten: 30 Euro
  • Ein Kind, ein Hilfs­be­dürf­tiger oder älterer Mensch wurde durch unzurei­chenden Sicher­heits­ab­stand gefährdet: 80 Euro / ein Punkt
  • Ein Kind, ein Hilfs­be­dürf­tiger oder älterer Mensch wurde durch unzurei­chenden Sicher­heits­ab­stand geschädigt: 100 Euro / ein Punkt

Generell gilt, dass auch schlechte Sicht- Wetter- und Straßen­ver­hält­nisse, Kurven, Steigungen- und Gefälle beim Abstand halten mitein­be­zogen werden müssen – sprich: Hier sollte der Fahrer gesunden Menschen­ver­stand an den Tag legen und die Distanz zu anderen Fahrzeugen besonders aufmerksam im Blick haben sowie keine unnötigen Überhol­ma­növer starten. Das gilt auch, wenn der Voraus­fah­rende sich unsicher verhält (zum Beispiel ein Fahrschüler) oder erhöhte Vorsicht aus anderen Gründen angezeigt ist - wie etwa neben­ein­ander fahrende Radfahrer oder Kindergruppen.

Abstands­messung anfechten – Wider­spruch zwecklos?

Wie der Bußgeld­ka­talog zeigt, kann ein Abstands­verstoß den Beschul­digten viel Geld, Punkte in Flensburg und sogar zeitweilig den Führer­schein kosten. Doch ist die Beweis­führung der verkehrs­recht­lichen Ermitt­lungen stets ohne Fehl und Tadel? Keineswegs! Menschen machen Fehler und auch die Technik kann ihre Tücken haben. Das trifft ebenso auf die Messver­fahren bei Abstands­ver­stößen zu. Folgende Aspekte der Abstands­messung sind im Falle des Einspruchs gegen ein Bußgeld wegen zu geringen Abstands von großer Bedeutung:

  • Die Blitzer müssen geeicht sein und einer regel­mä­ßigen Wartung unterliegen.
  • Die Verän­derung des Winkels eines Messge­rätes kann die Messungen zum Nachteil des Beschul­digten verfälschen.
  • Liegt eine Video­auf­zeichnung der Abstands­messung vor, sollte diese zwecks Ansicht angefordert werden, um mögliches entlas­tendes Material ausfindig zu machen.
  • Auch sollten das Messpro­tokoll und ein Schulungs­zer­ti­fikat des Messbe­amten nachweisbar sein.
  • Aufnahmen bei schlechter Sicht und Dunkelheit können Messergeb­nisse ungültig machen.
  • Andere Verkehrs­teil­nehmer dürfen die Abstands­un­ter­schreitung durch Abbremsen oder unvor­her­seh­baren Spurwechsel nicht verur­sacht haben. Dennoch muss auch der Hintermann aufpassen und die entspre­chenden Maßnahmen treffen, um den Abstand wieder­her­zu­stellen. Der Fahrer hat hier ca. drei Sekunden oder 140 m Zeit, um den Abstand wieder deutlich zu vergrößern.

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

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Wenn auch Ihnen ein Abstands­verstoß oder zu geringer Abstand Autobahn zur Last gelegt wird und Sie bereits einen Anhörungs­bogen bzw. Bußgeld­be­scheid in den Händen halten, können Sie Ihre Unter­lagen bei Geblitzt.de einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

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Häufige Fragen 

Wie rechnet man den Sicher­heits­ab­stand aus?

Um den Sicher­heits­ab­stand zum Vordermann außerorts zu errechnen, muss man den Tachowert halbieren. Bei 100 km/ darf man demnach nicht weniger als 50 Meter Abstand halten. Innerorts sollte der Abstand nicht geringer sein, als die Strecke, die der Fahrer innerhalb einer Sekunde zurücklegt. 

Wie viel Abstand bei 80 kmh?

Bei einer Geschwin­digkeit von 80 km/h, sollte der Abstand zum Vordermann außerorts den halben Tachowert, also mindestens 40 Meter betragen. Innerorts hingegen richtet sich der Abstand nach der Strecke, die man innerhalb einer Sekunde zurücklegt. Bei 80 km/h wären das rund 22 Meter. 

Was ist ein 2-Sekunden-Abstand?

Die 2-Sekunden-Regel besagt, dass stets zwei Sekunden Abstand einge­halten werden müssen, um einen möglichen Auffahr­unfall zu vermeiden. Dafür muss der Fahrer einen Punkt auf der Fahrbahn fixieren, den der Vordermann passiert, um den Punkt mit dem eigenen Fahrzeug erst zwei Sekunden später zu erreichen.