Augen auf in der Probezeit
Eine Probezeit gibt es nicht nur im Berufsleben, sondern auch für jeden Fahranfänger. So will es der Gesetzgeber – schließlich sollte man als Novize im Straßenverkehr besonders darauf achtgeben, alles in der Fahrschule theoretisch und praktisch gelernte mit größter Vorsicht anzuwenden. Zum einen sitzt man nun ohne Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz am Lenkrad, zum anderen gibt es gerade in der Anfangszeit immer mal wieder Situationen im Verkehr, mit denen der Frischling so nicht gerechnet hätte.
Dieses Video ist im erweiterten Datenschutzmodus von Youtube eingebunden, der das Setzen von Youtube-Cookies solange blockiert, bis ein aktiver Klick auf die Wiedergabe erfolgt. Mit Klick auf den Wiedergabe-Button erteilen Sie Ihre Einwilligung darin, dass Youtube auf dem von Ihnen verwendeten Endgerät Cookies setzt, die auch einer Analyse des Nutzungsverhaltens zu Marktforschungs- und Marketing-Zwecken dienen können. Näheres zur Cookie-Verwendung durch Youtube finden Sie in der Cookie-Policy von Google unter "Technologien".
Erfahre mehr in der Datenschutzerklärung von YouTube.
Die Probezeit nach dem erstmaligen Erwerb des Führerscheins beträgt in Deutschland zwei Jahre.
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.
Bußgeldkatalog für Fahranfänger
Die Probezeit für Fahranfänger beläuft sich in Deutschland seit dem 01. November 1986 auf zwei Jahre. Laut Kraftfahrt-Bundesamt soll mit diesem Gesetz „der aus Unerfahrenheit und hoher jugendtypischer Risikobereitschaft resultierenden Unfallgefährdung durch den Fahranfänger entgegengewirkt werden”. Das ist sicher wichtig und richtig, denn viel zu oft sind junge Fahrerinnen und Fahrer im Alter zwischen 18 bis 25 Jahren an Unfällen beteiligt. Wer sich noch in der Probezeit befindet und geblitzt wird, muss daher mit deutlich höheren Sanktionen rechnen, als ein geübter Fahrer. Dementsprechend gibt es für Fahranfänger einen gesonderten Maßnahmenkatalog, der sich wie folgt darstellt:
Grundsätzlich unterscheidet man also bei Verkehrsvergehen zwischen einem A-Delikt und einem B-Delikt. Die A-Delikte sind schwerwiegender Natur wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss, Abstands- und Handyverstöße sowie Missachten der Vorfahrtsregeln und Rotlichtvergehen. B-Delikte hingegen gelten als weniger schwerwiegend wie etwa Parken im unerlaubten Bereich oder das Versäumen von TÜV-Terminen.
Die jeweilige Kombination aus einem oder mehreren A- und B-Delikten ergibt drei Sanktionsstufen in der Probezeit mit unterschiedlichen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde – ungeachtet dessen, dass Bußgelder und Punkte in Flensburg sowie dazukommen. In der ersten Stufe wird dem Fahranfänger die Teilnahme an einem Aufbauseminar (mehrtägige Gruppengespräche und Fahrprobe) angeordnet. Zudem verlängert sich die eigentliche Probezeit um weitere zwei auf vier Jahre. Stufe Zwei beinhaltet eine Verwarnung mit der Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung (Einzelgespräch und gegebenenfalls Fahrprobe) teilzunehmen. Haben diese Maßnahmen nicht gefruchtet und der Verkehrsteilnehmer begeht erneut ein oder mehrere Delikte, wird in der finalen dritten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen.
Wissenswertes zur Probezeit
Beim zu schnellem Fahren kennt der Gesetzgeber kein Pardon – das gilt besonders beim Führerschein auf Probe:
- Wenn der Fahranfänger mehr als 20 km/h über dem Tempolimit liegt, hat er bereits einen A-Verstoß begangen, der beim dritten Mal zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.
- In der Probezeit ist Alkohol am Steuer gänzlich verboten. Darüber hinaus gilt die 0,0 Promillegrenze auch nach der Probezeit für alle Fahrer unter 21 Jahren.
- Wer unter 17 Jahre alt ist und ohne Begleitperson fährt, begeht ebenfalls einen schwerwiegenden Verstoß mit möglichem Führerscheinentzug als Folge.
- Geringere Vergehen, die lediglich mit Verwarngelder unter 60 Euro geahndet werden, tangieren die Probezeit beim Führerschein nicht.
- Die Probezeit bezieht sich nicht auf alle Führerscheinklassen – ausgenommen sind die Klassen AM (Moped, Mofa), S (motorisierte Dreiräder) sowie L und T (Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis zu einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit).
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.
Bußgeldhilfe dank Geblitzt.de
Wer in der Probezeit – oder auch als erfahrener Autofahrer – Post von der Bußgeldstelle bekommt, kann sich von Geblitzt.de helfen lassen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.