Wann droht eine Fahrtenbuchpflicht?
Das Führen eines Fahrtenbuchs kann die Straßenverkehrsbehörde einem Fahrzeughalter auferlegen, wenn mit dessen Kraftfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen wurde, bei dem der Fahrzeugführer auch nach der Anhörung nicht ermittelt werden konnte. Dafür relevante Verkehrsvergehen können bereits das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h oder ein einfacher Rotlichtverstoß sein. Auch wiederholte Verletzungen von Verkehrsvorschriften sowie Verkehrsstraftaten sind prädestiniert für die Auflage eines Fahrtenbuchs. Erstmalige Verstöße, die lediglich ein Verwarngeld zur Folge haben, werden nicht mit einer Fahrtenbuchpflicht sanktioniert.
Fahrtenbuch & Zeugnisverweigerungsrecht
Sie sind der Halter eines Pkw, Lkw oder Motorrads und haben einen Zeugenfragebogen oder Anhörungsbogen erhalten, waren aber gar nicht in das Verkehrsvergehen involviert? Dann müssen Sie keine Personen belasten, die mit Ihnen in gerader Linie verwandt sind. Doch das Zeugnisverweigerungsrecht schützt in der Regel nicht vor der Fahrtenbuchauflage. Der Gesetzgeber sieht es nämlich nicht vor, dass ein Befragter sowohl von seinem Recht Gebrauch macht zu schweigen und gleichzeitig von der Auflage eines Fahrtenbuchs als Folge fehlender Mitwirkung bei der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit verschont wird.
Die Fahrtenbuchpflicht erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
Das muss ein Fahrtenbuch leisten
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten penibel geführt und bis zum Ablauf der Frist aufbewahrt werden. Folgende Angaben sind verpflichtend:
- Name und Anschrift des Fahrers
- amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
- Datum und Uhrzeit bei Fahrtantritt und nach Fahrtende
- Unterschrift des Fahrers nach zurückgelegter Strecke
Hinzu kommt, dass das Fahrtenbuch auch bei Kauf und Nutzung eines neuen Kraftfahrzeugs weitergeführt und auf Verlangen bei der Behörde jederzeit vorgelegt werden muss.
Folgen bei Verstoß gegen die Auflagen
Sollte das Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden, kann ein Bußgeld von mindestens 100 Euro fällig werden. Das gilt auch, wenn das Fahrtenbuch verloren gegangen ist, nicht bis zum Ablauf der Frist aufbewahrt oder nicht der zuständigen Person auf Anfrage ausgehändigt wird. Punkte in Flensburg gibt es für den Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage seit dem 01.05.2014 nicht mehr.
Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflagen können mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro geahndet werden.
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