Augen auf in der Probezeit

Eine Probezeit gibt es nicht nur im Berufs­leben, sondern auch für jeden Fahran­fänger. So will es der Gesetz­geber – schließlich sollte man als Novize im Straßen­verkehr besonders darauf achtgeben, alles in der Fahrschule theore­tisch und praktisch gelernte mit größter Vorsicht anzuwenden. Zum einen sitzt man nun ohne Fahrlehrer auf dem Beifah­rersitz am Lenkrad, zum anderen gibt es gerade in der Anfangszeit immer mal wieder Situa­tionen im Verkehr, mit denen der Frischling so nicht gerechnet hätte.

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Die Probezeit nach dem erstma­ligen Erwerb des Führer­scheins beträgt in Deutschland zwei Jahre.

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Bußgeld­ka­talog für Fahranfänger

Die Probezeit für Fahran­fänger beläuft sich in Deutschland seit dem 01. November 1986 auf zwei Jahre. Laut Kraftfahrt-Bundesamt soll mit diesem Gesetz „der aus Unerfah­renheit und hoher jugend­ty­pi­scher Risiko­be­reit­schaft resul­tie­renden Unfall­ge­fährdung durch den Fahran­fänger entge­gen­ge­wirkt werden”. Das ist sicher wichtig und richtig, denn viel zu oft sind junge Fahre­rinnen und Fahrer im Alter zwischen 18 bis 25 Jahren an Unfällen beteiligt. Wer sich noch in der Probezeit befindet und geblitzt wird, muss daher mit deutlich höheren Sanktionen rechnen, als ein geübter Fahrer. Dementspre­chend gibt es für Fahran­fänger einen geson­derten Maßnah­men­ka­talog, der sich wie folgt darstellt:

probezeit

Grund­sätzlich unter­scheidet man also bei Verkehrs­ver­gehen zwischen einem A-Delikt und einem B-Delikt. Die A-Delikte sind schwer­wie­gender Natur wie Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen, Fahren unter Alkohol- und Drogen­ein­fluss, Abstands- und Handy­ver­stöße sowie Missachten der Vorfahrts­regeln und Rotlicht­ver­gehen. B-Delikte hingegen gelten als weniger schwer­wiegend wie etwa Parken im unerlaubten Bereich oder das Versäumen von TÜV-Terminen.

Die jeweilige Kombi­nation aus einem oder mehreren A- und B-Delikten ergibt drei Sankti­ons­stufen in der Probezeit mit unter­schied­lichen Maßnahmen der Fahrerlaub­nis­be­hörde – ungeachtet dessen, dass Bußgelder und Punkte in Flensburg sowie dazukommen. In der ersten Stufe wird dem Fahran­fänger die Teilnahme an einem Aufbau­se­minar (mehrtägige Gruppen­ge­spräche und Fahrprobe) angeordnet. Zudem verlängert sich die eigent­liche Probezeit um weitere zwei auf vier Jahre. Stufe Zwei beinhaltet eine Verwarnung mit der Empfehlung, an einer verkehrs­psy­cho­lo­gi­schen Beratung (Einzel­ge­spräch und gegebe­nen­falls Fahrprobe) teilzu­nehmen. Haben diese Maßnahmen nicht gefruchtet und der Verkehrs­teil­nehmer begeht erneut ein oder mehrere Delikte, wird in der finalen dritten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen.

Wissens­wertes zur Probezeit

Beim zu schnellem Fahren kennt der Gesetz­geber kein Pardon – das gilt besonders beim Führer­schein auf Probe:

  • Wenn der Fahran­fänger mehr als 20 km/h über dem Tempo­limit liegt, hat er bereits einen A-Verstoß begangen, der beim dritten Mal zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.
  • In der Probezeit ist Alkohol am Steuer gänzlich verboten. Darüber hinaus gilt die 0,0 Promil­le­grenze auch nach der Probezeit für alle Fahrer unter 21 Jahren.
  • Wer unter 17 Jahre alt ist und ohne Begleit­person fährt, begeht ebenfalls einen schwer­wie­genden Verstoß mit möglichem Führer­schein­entzug als Folge.
  • Geringere Vergehen, die lediglich mit Verwarn­gelder unter 60 Euro geahndet werden, tangieren die Probezeit beim Führer­schein nicht.
  • Die Probezeit bezieht sich nicht auf alle Führer­schein­klassen – ausge­nommen sind die Klassen AM (Moped, Mofa), S (motori­sierte Dreiräder) sowie L und T (Zugma­schinen und selbst­fah­rende Arbeits­ma­schinen bis zu einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit).

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Bußgeld­hilfe dank Geblitzt.de

Wer in der Probezeit – oder auch als erfah­rener Autofahrer – Post von der Bußgeld­stelle bekommt, kann sich von Geblitzt.de helfen lassen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

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