Verkehrsteilnehmer, die geblitzt werden, können mit einem gewissen Abzug rechnen. Dieser dient dazu, die Folgen von eventuellen Fehlern bei Messungen zu bereinigen. Abzüge werden sowohl bei Geschwindigkeits- als auch bei Rotlicht- oder Abstandsverstößen gewährt. Wie viel und in welchen Fällen eine Toleranz gewährt wird, erfahren Sie hier.
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Toleranz bei Geschwindigkeitsverstoßen
Die Toleranz kann unter anderem eine große Rolle spielen, wenn Autofahrer wegen einer überhöhten Geschwindigkeit geblitzt werden. Da es immer mal zu Fehlern in Rahmen der Messung kommen kann, wird je nach Geschwindigkeit ein gewisser Wert von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen. Diesen nennt man Toleranzbzug oder Toleranzwert. Der Wert, der übrig bleibt, wird dann genommen, um die drohenden Sanktionen zu bestimmen.
Wie hoch ist der Abzug bei Geschwindigkeitsmessungen?
Wie hoch der Abzug ausfällt, ist unabhängig davon, ob man innerorts oder außerorts geblitzt wurde. Grundsätzlich richtet sie sich nach der Geschwindigkeit des geblitzten Fahrzeuges. Wichtig ist dabei, ob über oder unter 100 km/h gemessen wurden. Bei unter 100 km/h werden in der Regel 3 km/h Toleranz vom Messwert abgezogen. Bei über 100 km/h sind es 3 Prozent. Ausnahmen gibt es jedoch auch. Wird beispielsweise das Tempo mit dem Videonachfahrsystem bestimmt, beträgt der Abzug 5 km/h oder 5 Prozent des Messwertes. Bei diesem System filmt die Polizei den Verkehrsteilnehmer aus einem Fahrzeug mit einer Kamera. Da es dabei zu ungenaueren Ergebnissen durch die sich bewegenden Fahrzeuge kommen kann, wird dem Fahrzeugführer eine höhere Toleranz gewährt.
Fährt ein Verkehrsteilnehmer 70 km/h und wird dabei geblitzt, werden ihm in der Regel 3 km/h abgezogen. Lag die Geschwindigkeitsbegrenzung bei 50 km/h, bekommt er demnach einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er sei 67 km/h zu schnell unterwegs gewesen.
Lag die Geschwindigkeitsbegrenzung bei 130 km/h und der Verkehrsteilnehmer ist 170 km/h gefahren, werden ihm 3 Prozent abgezogen. Er erhält also einen Bußgeldbescheid, weil er 35 km/h zu schnell gefahren sein soll.
Toleranz bei Rotlichtverstoßen
Ein Abzug ist nicht nur bei Geschwindigkeitsmessungen vorgesehen, auch bei Rotlichtverstößen wird er gewährt. Da es bei Rotlichtverstößen darauf ankommt, wie lange die Ampel bereits auf Rot steht, gewähren die Behörden eine Toleranz in Form von Zeit. Überquert ein Autofahrer eine rote Ampel und wird geblitzt, wird ihm eine Toleranz von 0,1 bis 0,4 Sekunden abgezogen. Zeichnet ein Beamter den Rotlichtverstoß mithilfe einer Stoppuhr auf, können sogar 0,5 Sekunden Toleranz abgezogen werden. Bei einem solchen Verstoß können wenige Sekunden einen großen Unterschied für das Strafmaß bedeuten.
Beispiel: Wer eine rote Ampel überfährt, die weniger als eine Sekunde rot ist, begeht einen einfachen Rotlichtverstoß und muss mit 90 Euro Bußgeld sowie einem Punkt rechnen. War die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, handelt es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß. In diesem Fall erhöht sich die Sanktion auf 200 Euro Bußgeld sowie einen Monat Fahrverbot. War die Ampel bereits 1,2 Sekunden rot und man erhält einen Abzug von 0,3 Sekunden, bekommt man demnach „nur“ den Vorwurf eines einfachen Rotlichtverstoßes.
… bei Abstandsverstößen
Ebenfalls einen Abzug gibt es bei Abstandsverstößen. Wie hoch die Toleranz ausfällt, hängt von der Messmethode ab. In der Regel wird bei einer Abstandsmessung auch immer die Geschwindigkeit gemessen. Daher berücksichtigen die Beamten üblicherweise die Toleranz von 3 km/h oder 3 Prozent der Geschwindigkeitsmessung. Bei Messungen mit VIDIT VKS werden zudem in der Regel 15 Prozent von dem in 0,8 Sekunden zurückgelegten Fahrtweg abgezogen. Bei der Methode handelt es sich um eine Messung via Video-Technik. Bestimmte Aspekte wie der Kamerastandort, die Messstrecke sowie die Orientierungspunkte müssen genau beachtet werden. Anderenfalls kann es zu ungenauen Messungen kommen.
… bei Verwarngeldern
Auch wenn man den Ermessensspielraum bei Verwarngeldern nicht Toleranzabzug nennt, kann man ihn dennoch ähnlich bewerten. Grundsätzlich steht es im Ermessen der Behörde, ob sie ein Verwarngeld anordnet oder nicht. Handelt es sich also um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, können die Beamten dem Verkehrsteilnehmer entgegenkommen und auf ein Verwarngeld verzichten. Gleiches gilt für Polizisten. Diese haben den Ermessensspielraum, Verwarnungen ohne ein Verwarngeld auszusprechen.
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