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Auf dem Drahtesel das Handy am Ohr

Telefo­nieren ohne Freisprech­anlage oder Tippen auf dem Handy ist für Autofahrer tabu. Wer erwischt wird, muss je nach Schwere des Verstoßes mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und sogar Fahrverbot rechnen. Doch wie sieht die Rechtslage bei Radfahrern aus? Dürfen Radler im Straßen­verkehr telefonieren?

Handy beim Fahrradfahren
lzf / shutterstock.com

Was die StVO zum Handy­ver­halten von Radlern sagt

Die gute Nachricht vorneweg: Ausge­machte Quassel­strippen können auch auf dem Fahrrad oder E-Bike telefo­nieren, sofern sie die Gespräche über eine Freisprech­anlage führen. In der Hand jedoch sollte sich das Mobil­te­lefon dabei nicht befinden. Hier gilt wie für Autofahrer §23 Absatz 1a der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO).

So darf ein Elektro­gerät zum Zwecke der Kommu­ni­kation, Infor­mation oder Organi­sation nur verwendet werden, „wenn hierfür das Gerät weder aufge­nommen noch gehalten wird und nur eine Sprach­steuerung und Vorle­se­funktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter­ver­hält­nissen angepasste Blick­zu­wendung zum Gerät bei gleich­zeitig entspre­chender Blick­ab­wendung vom Verkehrs­ge­schehen erfolgt oder erfor­derlich ist.“

Finger weg vom Touchscreen!

Demzu­folge gehören die Hände an den Lenker und nicht an die Tastatur des Handys. Ganz gleich, ob man es zum Telefo­nieren, Schreiben von WhatsApp-Nachrichten oder für einen spontanen Landschafts-Schnappschuss verwenden möchte. Zur verbo­tenen Frucht gehören auch die manuelle Annahme oder Beendigung eines Gesprächs während der Fahrt. Wer hingegen dafür anhält, ist auf der sicheren Seite.

Mit einem Knopf im Ohr ist die Kommu­ni­kation per Handy aller­dings auch beim Treten erlaubt, genauso wie ein flüch­tiger Blick auf die Navi-App, sofern das Telefon in einer entspre­chenden Handy-Halterung befestigt ist.

Freisprech­anlage ist kein Freifahrtschein

Doch auch bei zuläs­sigen Handlungen hat die Verkehrs­si­cherheit stets Vorrang. Wer also mitten in einem Deep Talk steckt und dabei einen Unfall verur­sacht, kann trotz Freisprech­anlage haftbar gemacht werden. Gleiches gilt für zu lauten Sound im Ohr. Führt der Musik­genuss dazu, dass man den Verkehr – mitsamt seiner akusti­schen Warnsi­gnale wie Martins­hörner oder Hupen – nicht mehr wahrnimmt, kann das recht­liche Konse­quenzen haben. Kopfhörer mit Geräusch­un­ter­drü­ckung sollten demnach besser nicht verwendet werden.

100 Euro für ein Telefongespräch

Verstößt ein Radfahrer gegen §23 der StVO und wird beim Hantieren mit dem Mobil­te­lefon erwischt, fällt ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 55 Euro an. Bei Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer sprechen wir bereits über ein Bußgeld von 75 Euro. Kommt es zu einem Unfall, muss der Radfahrer 100 Euro blechen.

Und wie sieht die Sache bei Gefährdung aufgrund von Ablenkung durch zu lauten Kopfhörer-Sound aus? Zwar erwartet den Betrof­fenen in der Regel nur ein Verwar­nungsgeld von 15 Euro. Doch der Radfahrer muss bei einer Kollision mit einem Auto damit rechnen, dass ihm die volle Schuld zugesprochen wird. Ein möglicher Schaden­ersatz und das Schmer­zensgeld könnten dann flöten gehen.

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Weitere Radfahr-Verstöße und ihre Folgen

Handy-Fauxpas sind bei weitem nicht die einzige Sache, die ein Radler im Straßen­verkehr begehen kann. Wer zum Beispiel mit dem Bike über eine rote Ampel fährt, zahlt mindestens 60 Euro und punktet in Flensburg. Und auch wenn es per se kein Tempo­limit für Radfahrer gibt, dürfen diese – wie etwa in einer Tempo-30-Zone – nicht derart rasen, dass sie dabei andere Verkehrs­teil­nehmer gefährden.

Andern­falls droht ein Verwar­nungsgeld von mindestens 30 Euro und ein Eintrag ins Fahreig­nungs­re­gister. In einem verkehrs­be­ru­higten Bereich ist sogar nur Schritt­ge­schwin­digkeit, also rund 5 bis 15 km/h, zulässig.

Diffe­ren­zierte Rechtslage bei Trunken­heits­fahrt mit dem Rad

Was Alkohol­ver­stöße betrifft, so gelten auch Radfahrer spätestens ab 1,6 Promille als absolut fahrun­tüchtig. Hier kennt der Gesetz­geber kein Pardon und verhängt eine hohe Geldbuße, zwei Punkte in Flensburg sowie die Pflicht zur Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Unter­su­chung (MPU). Fällt der Radfahrer hierbei durch, wird ihm – wenn vorhanden – die Fahrerlaubnis für Kraft­fahr­zeuge entzogen.

Aller­dings: Die Nutzung fahrerlaub­nis­freier Fahrzeuge wie Fahrräder und E-Scooter darf laut Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen nicht einfach so verboten werden (Beschl. v. 05.12.2024, Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24). Auch wenn die Fahrer wie in dem konkreten Fall unter Alkohol- und Drogen­ein­fluss gestanden haben, wäre die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an dieser Stelle einfach nicht präzise genug formu­liert. Ein Verbot käme somit einem unver­hält­nis­mä­ßigen Eingriff in die grund­rechtlich geschützte Fortbe­we­gungs­freiheit gleich.

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