Wann droht eine Fahrtenbuchpflicht?

Das Führen eines Fahrten­buchs kann die Straßen­ver­kehrs­be­hörde einem Fahrzeug­halter aufer­legen, wenn mit dessen Kraft­fahrzeug ein Verkehrs­verstoß begangen wurde, bei dem der Fahrzeug­führer auch nach der Anhörung nicht ermittelt werden konnte. Dafür relevante Verkehrs­ver­gehen können bereits das Überschreiten der Höchst­ge­schwin­digkeit um 21 km/h oder ein einfacher Rotlicht­verstoß sein. Auch wieder­holte Verlet­zungen von Verkehrs­vor­schriften sowie Verkehrs­straf­taten sind präde­sti­niert für die Auflage eines Fahrten­buchs. Erstmalige Verstöße, die lediglich ein Verwarngeld zur Folge haben, werden nicht mit einer Fahrten­buch­pflicht sanktioniert.

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Fahrtenbuch & Zeugnisverweigerungsrecht

Sie sind der Halter eines Pkw, Lkw oder Motorrads und haben einen Zeugen­fra­ge­bogen oder Anhörungs­bogen erhalten, waren aber gar nicht in das Verkehrs­ver­gehen invol­viert? Dann müssen Sie keine Personen belasten, die mit Ihnen in gerader Linie verwandt sind. Doch das Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht schützt in der Regel nicht vor der Fahrten­buch­auflage. Der Gesetz­geber sieht es nämlich nicht vor, dass ein Befragter sowohl von seinem Recht Gebrauch macht zu schweigen und gleich­zeitig von der Auflage eines Fahrten­buchs als Folge fehlender Mitwirkung bei der Aufklärung einer Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit verschont wird.

Die Fahrten­buch­pflicht erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten.

Das muss ein Fahrtenbuch leisten

Ein ordnungs­ge­mäßes Fahrtenbuch muss über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten penibel geführt und bis zum Ablauf der Frist aufbe­wahrt werden. Folgende Angaben sind verpflichtend:

  • Name und Anschrift des Fahrers
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Datum und Uhrzeit bei Fahrt­an­tritt und nach Fahrtende
  • Unter­schrift des Fahrers nach zurück­ge­legter Strecke

Hinzu kommt, dass das Fahrtenbuch auch bei Kauf und Nutzung eines neuen Kraft­fahr­zeugs weiter­ge­führt und auf Verlangen bei der Behörde jederzeit vorgelegt werden muss.

Folgen bei Verstoß gegen die Auflagen

Sollte das Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungs­gemäß geführt werden, kann ein Bußgeld von mindestens 100 Euro fällig werden. Das gilt auch, wenn das Fahrtenbuch verloren gegangen ist, nicht bis zum Ablauf der Frist aufbe­wahrt oder nicht der zustän­digen Person auf Anfrage ausge­händigt wird. Punkte in Flensburg gibt es für den Verstoß gegen die Fahrten­buch­auflage seit dem 01.05.2014 nicht mehr.

Verstöße gegen die Fahrten­buch­auf­lagen können mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro geahndet werden.

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