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Sonder­rechte für Einsatz­fahr­zeuge wie Polizei und Feuerwehr

In der Regel müssen sich alle Verkehrs­teil­nehmer an die Vorgaben der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) halten. Wer das nicht macht und zum Beispiel wegen zu hoher Geschwin­digkeit oder beim Fahren über eine rote Ampel geblitzt wird, muss mit entspre­chenden Sanktionen rechnen. Doch es gibt auch Ausnahmen. Erfahren Sie hier, welche Fahrzeuge Sonder­rechte genießen, wie sich diese vom Wegerecht abgrenzen und was passiert, wenn Fahrer mit diesen Rechten beim Einsatz geblitzt werden.

Feuerwehr macht von ihrem Sonderrecht im Straßenverkehr Gebrauch.

Sonder­rechte laut § 35 StVO

Gemäß § 35 der Straßen­ver­kehrs­ordnung dürfen sich Fahrer von Polizei-, Rettungs- und Feuer­wehr­fahr­zeugen, oder von Autos der Bundeswehr, des Zolls und des Katastro­phen­schutzes, auf ein Sonder­recht berufen, wenn sie im Einsatz zur Erfüllung hoheit­licher Aufgaben sind oder wenn der Einsatz dazu dient, Menschen­leben zu retten oder schwere gesund­heit­liche Schäden abzuwenden. In Einzel­fällen kann ein solches Sonder­recht sogar mit dem privaten Pkw der Einsatz­kräfte in Anspruch genommen werden.

Zu den Sonder­rechten gehören das Überschreiten der Höchst­ge­schwin­digkeit, das Fahren über eine Ampel bei Rot und entgegen der Einbahn­straße, rechts zu überholen sowie das Halte- und Parkverbot zu missachten. Voraus­setzung dafür ist aller­dings, dass etwa eine Missachtung des Tempo­limits dringend notwendig ist, um recht­zeitig zum Einsatzort zu gelangen. Zudem müssen die Sicherheit anderer Verkehrs­teil­nehmer sowie die öffent­liche Ordnung gewähr­leistet sein.

Bestimmte Fahrzeuge haben nach § 35 der Straßen­ver­kehrs­ordnung sogenannte Sonder­rechte im Straßen­verkehr, wenn die Fahrt der Erfüllung hoheit­licher Aufgaben oder der Rettung von Menschen­leben dient.

Sonder­rechte vs. Wegerechte

Das sogenannte Wegerecht nach § 38 StVO besteht nur dann, wenn sich das Fahrzeug mit blauem Blink­licht sowie Einsatzhorn optisch und akustisch bemerkbar macht. In diesem Fall sind andere Verkehrs­teil­nehmer gewarnt und müssen entspre­chend Platz machen. Wer ein Einsatz­fahrzeug mit Wegerecht behindert bzw. nicht recht­zeitig freie Bahn schafft, kann mit einem Fahrverbot sanktio­niert werden.

Auf den Einzelfall kommt es an

Kommt es für den Fahrer eines Einsatz­wagens infolge einer Fahrt mit Sonder- bzw. Wegerecht zu einem Bußgeld­ver­fahren, obliegt es der Entscheidung der zustän­digen Richter, ob Strafen wie ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot fällig werden. 

So wurde beispiels­weise ein Mitglied der freiwil­ligen Feuerwehr vom Oberlan­des­ge­richt Stuttgart (Az.: 4 Ss 71/02) nicht zur Zahlung eines Bußgeldes verur­teilt, obwohl der Mann die zulässige Geschwin­digkeit innerorts um 28 km/h mit seinem privaten Pkw auf dem Weg zum Feuer­wehrhaus überschritten hatte. Grund für den Freispruch war, dass die Richter davon ausgehen konnten, dass es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer gekommen war.

In einem anderen Fall reichte die Aussage eines Polizei­be­amten nicht aus, dass er auf dem Weg zu einer wichtigen Dienst­ver­an­staltung gewesen wäre, als er mit seinem zivilen Dienst­wagen mit 39 km/h zu schnell geblitzt wurde.

Das Amtsge­richt Landstuhl (Az.: 2 OWi 4211 Js 4647/21) verur­teilte den Polizisten wegen vorsätz­licher Überschreitung der zuläs­sigen Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb geschlos­sener Ortschaften zu einer Geldbuße von 240 EUR.

Weitere Fahrzeug­führer mit Privilegien

§ 35 der StVO besagt zudem, dass auch „Fahrzeuge, die dem Bau, der Unter­haltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warnein­rich­tungen gekenn­zeichnet sind […] auf allen Straßen und Straßen­teilen und auf jeder Straßen­seite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.“

Dies gilt auch für Messfahr­zeuge der Bundes­netz­agentur für Elektri­zität, Gas, Telekom­mu­ni­kation, Post und Eisenbahn sowie in Teilen für Fahrzeuge von Unter­nehmen, die Univer­sal­dienst­leis­tungen nach § 11 des Postge­setzes erbringen.

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