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Der Kreis­verkehr: Ordnung muss sein!

Für deutsche Straßen mit hohem Kraft­fahr­zeug­auf­kommen gilt der Kreis­verkehr als besonders sichere Maßnahme. Ist er doch eine umwelt­freund­li­chere und weniger unfall­an­fällige Alter­native zur Straßen­kreuzung. Die Autofahrer haben sich vorsichtig einzu­ordnen und müssen entgegen dem Uhrzei­gersinn bis zu ihrer gewünschten Ausfahrt fahren. Welche Vorfahrts­regeln gelten, ob Fußgänger und Radfahrern eine besondere Rolle zukommt und welche Bußgelder bei Verstößen verhängt werden, erfahren Sie im folgenden Artikel.

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Der Kreis­verkehr und seine Gesetzmäßigkeiten

Ein Kreis­verkehr ist nach den Vorgaben der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) erst dann als ein solcher zu bezeichnen, wenn er durch das blaue Verkehrs­schild 215 mit den drei rechtsrum verlau­fenden, weißen Pfeilen in Kombi­nation mit dem “Vorfahrt gewähren”- Schild eindeutig als Kreis­verkehr gekenn­zeichnet ist. Hier haben die Verkehrs­teil­nehmer Vorfahrt, die sich innerhalb des Kreisels befinden.

Bei zweispu­rigen Kreis­ver­kehren hingegen hat immer der Fahrer auf der äußeren Fahrspur Vorrang, während sich Verkehrs­teil­nehmer, die erst später ausfahren möchten, auf der Innenspur halten sollten. Anders verhält es sich bei einem unbeschil­derten Rondell, also keinem klassi­schen Kreis­verkehr. Hier gilt wie an Kreuzungen die “rechts vor links”- Regel. Somit hat der Einfah­rende stets Vorfahrt. Außerdem muss sowohl beim Ein- als auch Ausfahren geblinkt werden.

Ausnahmen bestä­tigen die Regel

Generell gilt auch: Während Radfahrer den motori­sierten Verkehrs­teil­nehmern gleich­ge­stellt sind, ist Fußgängern, die dem Verlauf der Fahrbahn des Kreis­ver­kehrs folgen, an den Ausfahrten Vorfahrt zu gewähren. Und noch eine Beson­derheit hat der Kreis­verkehr parat. So darf man eigentlich nicht über die Mittel­insel fahren. Besonders große Autos wie Linien­busse oder Lkw mit Anhängern sind davon ausgenommen.

Im Kreis­verkehr gelten eigene Vorfahrts­regeln, Einbahn­verkehr mit Rechts­fahr­gebot sowie absolutes Park- und Halteverbot.

Zwei Drittel aller Verkehrs­teil­nehmer setzen Blinker im Kreis­verkehr falsch

Was in der Theorie ganz einfach klingt, sieht in der Praxis offenbar ganz anders aus. So hat der Auto Club Europa (ACE) im Rahmen einer Studie in 2024 aufge­deckt, dass die Verkehrs­regeln des Kreis­ver­kehrs wohl doch nicht jedem Auto- und Radfahrer zu 100 Prozent geläufig sind. So wurden bundesweit 30 Kreis­ver­kehre eine Stunde lang unter die Lupe genommen. Dabei kam heraus, dass 26,6 Prozent der Verkehrs­teil­nehmer nicht wissen, wie man den Blinker bzw. das Handzeichen richtig setzt.

Wer im Kreisel fährt muss nämlich nur dann blinken, wenn er den Kreis­verkehr verlassen will, während der Blinker bei der Einfahrt nicht gesetzt werden darf. Besonders fehler­an­fällig erwiesen sich die Radfahrer, von denen 68,7 Prozent falsch reagierten. Dahinter folgten die Motor­rad­fahrer mit 39,6 Prozent sowie Busse und Lkw mit 28,8 Prozent. Bei den Pkw-Fahrern waren es immerhin lediglich 24,4 Prozent, die ihren Blinker nicht ordnungs­gemäß gesetzt hatten.

Bußgeld­ka­talog Kreisverkehr

Verkehrs­wid­riges Halten und Parken im Kreis­verkehr, falsche Verwendung des Blinkers sowie das Überfahren der Mittel­insel und das Fahren in falscher Fahrt­richtung werden mit einem Verwar­nungsgeld von bis zu 35 Euro sanktio­niert. Zu Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot kann es nicht kommen. Verstöße gegen die Vorfahrt oder beim Abbiegen im Kreis­verkehr orien­tieren sich an den generell dafür vorge­se­henen Bußgeld­ka­talog-Strafen.

Delikt  Bußgeld Punkte  Fahrverbot 
Sie hielten verbots­widrig innerhalb des Kreis­ver­kehrs auf der Fahrbahn  10 € 
Sie hielten verbots­widrig innerhalb des Kreis­ver­kehrs auf der Fahrbahn und behin­derten dadurch Andere  15 € 
Sie parkten verbots­widrig innerhalb des Kreis­ver­kehrs auf der Fahrbahn und behin­derten dadurch Andere  15 € 
Sie parkten verbots­widrig innerhalb des Kreis­ver­kehrs auf der Fahrbahn  25 € 
Sie parkten verbots­widrig länger als 1 Stunde innerhalb des Kreis­ver­kehrs auf der Fahrbahn  25 € 
Sie parkten verbots­widrig länger als 1 Stunde innerhalb des Kreis­ver­kehrs auf der Fahrbahn und behin­derten dadurch Andere  35 € 
Sie haben bei Einfahrt in den Kreis­verkehr geblinkt bzw. den Blinker bei dessen verlassen nicht gesetzt  10 € 
Sie fuhren verbots­widrig über die Mittel­insel im Kreisverkehr  10 € 
Sie fuhren verbots­widrig über die Mittel­insel im Kreis­verkehr. Es kam zu einem Unfall 35 € 
Sie gefähr­deten beim berech­tigten Überfahren der Mittel­insel im Kreis­verkehr einen Anderen  35 € 
Sie befolgten die durch Zeichen 215 (Kreis­verkehr) vorge­schriebene Fahrt­richtung nicht  25 € 

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