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Ist nach einem Verkehrs­delikt der Fahrer nicht zu ermitteln, kann eine Fahrten­buch­auflage für den Halter des Fahrzeuges drohen. Die entspre­chende Straßen­ver­kehrs­be­hörde entscheidet eigen­ständig, ob es angemessen ist oder nicht. Eine Autohal­terin hat sich gegen eine solche Entscheidung vor Gericht gewehrt. Der Rechts­streit zeigt, wann eine solche Auflage nicht rechtens sein kann.

Erfolgreiche Klage gegen Fahrtenbuchauflage: Das Oberverwaltungsgericht gibt der Halterin recht
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Fahrten­buch­auflage, weil Fahrer nicht identi­fi­ziert wurde

In Münster wurde laut der Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) ein Auto mit 26 km/h über der erlaubten Höchst­ge­schwin­digkeit innerorts geblitzt. Der Bußgeld­ka­talog sieht für ein solches Tempo­delikt eine Reihe von Sanktionen vor: Bußgeld in Höhe von 180 Euro, ein Punkt in Flensburg und bei Wieder­ho­lungs­tätern ein einmo­na­tiges Fahrverbot. Doch die Identität des angeb­lichen Tempo­sünders stellte die Behörden vermeintlich vor eine Herausforderung.

Zwar sieht man auf dem Blitzerfoto einen jungen Mann hinterm Steuer, der Fahrzeug­halter ist dieser jedoch nicht. In einem solchen Fall ist die Straßen­ver­kehrs­be­hörde dafür zuständig, den Fahrer zu ermitteln. Deren Mitar­beiter haben der tatsäch­lichen Halterin einen Zeugen­fra­ge­bogen zukommen lassen. Aller­dings weigerte sich die Frau, den Namen des Betrof­fenen preis­zu­geben und berief sich auf ihr Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht. Das Bußgeld­ver­fahren wurde in der Folge einge­stellt. Statt­dessen muss die Frau ein ganzes Jahr lang ein Fahrtenbuch führen. Dagegen klagte sie.

Was muss man bei einem Fahrtenbuch beachten?

Das Führen eines Logbuchs ist für Autofahrer, bezie­hungs­weise Autohalter, mit einem lästigen Zeitaufwand verbunden. Zudem kann es auch als Eingriff in die Privat­sphäre empfunden werden, da in einem Fahrtenbuch jegliche Bewegungen des Kraft­fahr­zeuges dokumen­tiert werden müssen. § 31a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt vor, wann das Fahrtenbuch zur Pflicht wird:

„Die nach Landes­recht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeug­halter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrten­buchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeug­führers nach einer Zuwider­handlung gegen Verkehrs­vor­schriften nicht möglich war.“

Dies soll verhindern, dass weitere poten­zielle Ordnungs­wid­rig­keiten ungestraft bleiben. Folgende Daten müssen in einem Fahrtenbuch erfasst werden:

Vor dem Antritt der Fahrt:

  • Vorname, Name und Anschrift des Fahrzeugführers
  • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges
  • Datum und Uhrzeit

Nach Ende der Fahrt:

  • Datum und Uhrzeit
  • Unter­schrift des Fahrers

Autohal­terin geht vor Gericht 

Vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG), bei dem die Klage letzt­endlich landete, gab die Halterin den Fahrer preis: Es war ihr Sohn. Vor Gericht argumen­tierte sie gegen die Auflage, denn „das heraus­zu­finden sei ganz einfach über die Melde­be­hörde möglich gewesen – über einen Abgleich von Perso­nal­aus­weisfoto und Blitzerfoto“, wird sie in einem Beitrag der RNZ zitiert.

Wie weit muss die Straßen­ver­kehrs­be­hörde ermitteln?

Die Richter des OVG gaben der Frau recht mit der Begründung, dass „ein Fahrtenbuch nur zulässig ist, wenn der Täter sich nicht feststellen lässt“. Die Beamten müssten aber zuvor nahelie­genden und beinahe mühelosen Ansätzen ordentlich nachgehen. Dass die Klägerin Gebrauch von ihrem Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht gemacht hat, lasse bereits darauf schließen, dass der Betroffene aus ihrem engen Bekannten- oder Famili­en­kreis kommt. Denn in der Regel findet dieses Recht nur dann Anwendung, wenn durch die Aussage des Zeugens Vertraute bezie­hungs­weise Verwandte belastet werden würden.

Um mehr darüber zu erfahren, wann eine Fahrten­buch­auflage verhängt werden kann und welche Strafen bei Missachtung oder Verlust drohen, lesen Sie hier weiter.

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Quellen: rnz.de, gesetze-im-internet.de