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Verfas­sungs­ge­richtshof Baden-Württemberg urteilt pro Autofahrer

Muss einem geblitzten Verkehrs­teil­nehmer die Einsicht in Wartungs- und Repara­tur­un­ter­lagen des Messgeräts gewährt werden? Der Verfas­sungs­ge­richtshof (VerfGH) des Landes Baden-Württemberg hat sich mit dieser Frage beschäftigt und dabei zugunsten des Klägers entschieden (Az. 1 VB 38/18).

Autofahrer wird außerorts geblitzt und klagt gegen Bußgeldbescheid. Verfassungsgericht entscheidet für den Kläger, da die Bußgeldstelle nicht ein faires Verfahren ermöglicht hat.
Igor Marx /shutterstockcom

44 km/h zu schnell

Der betroffene Autofahrer wurde außerorts mit 44 km/h über dem Tempo­limit geblitzt. Die Folge war ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro sowie ein einmo­na­tiges Fahrverbot. Um die Bußgeld­vor­würfe zu überprüfen, hatte der Mann Einsicht in die Ermitt­lungsakte, die Rohmess­daten sowie in die Lebensakte und die Wartungs- und Repara­tur­nach­weise des Blitzers angefordert. 

Keine Einsicht in die Wartungs- und Reparaturnachweise

Doch die Bußgeld­be­hörde rückte lediglich die Ermitt­lungsakte und einige Rohmess­daten raus. Da das Vorent­halten der Lebensakte sowie der Wartungs- und Repara­tur­nach­weise sowohl vom Amtsge­richt (AG) Hamm als auch vom Oberlan­des­ge­richt (OLG) Karlsruhe als übliche Praxis bestätigt wurde, legte der Betroffene eine Verfas­sungs­be­schwerde ein.

Verstoß gegen Grundsatz eines fairen Verfahrens

Die Richter des Verfas­sungs­ge­richtshofs des Landes Baden-Württemberg gaben dem Mann schließlich recht. So wäre die Verwei­gerung der Einsicht in die Unter­lagen ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit verfas­sungs­widrig. Bereits der Bundes­ge­richtshof, so die Verfas­sungs­richter, habe entschieden, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren auch ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befind­lichen Infor­ma­tionen bestehe. Nur so könne der Betroffene seine Vertei­di­gungs­mög­lich­keiten in vollem Umfang wahrnehmen.

Ein rechts­staat­liches und faires Verfahren müsse stets „Waffen­gleichheit“ zwischen den Verfol­gungs­be­hörden und dem Beschul­digten voraus­setzen. Das erfordere einen frühzei­tigen und umfas­senden Zugang zu allen Beweis­mitteln und Ermitt­lungs­vor­gängen. Auch die in diesem Fall nicht heraus­ge­ge­benen Wartungs- und Repara­tur­nach­weise könnten dem Kläger dazu dienen, seine Vertei­di­gungs­mög­lich­keiten zu erweitern.

In einem Bußgeld­ver­fahren ist aber das Gericht nicht dazu verpflichtet, selbst alle nicht bei der Bußgeldakte befind­lichen Infor­ma­tionen beizu­ziehen. Das hier gefällte Urteil stärkt lediglich das Recht des Betrof­fenen, alle Unter­lagen heran­ziehen zu können, um die Vorwürfe gegen ihn zu prüfen.

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Quelle: verfgh.baden-wuerttemberg.de