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Begegnen sich Autofahrer und Radfahrer in einer Einbahn­straße, kommt es häufig zum Konflikt. Insbe­sondere dann, wenn Fahrrad­fahrer entgegen der vorge­ge­benen Fahrt­richtung unterwegs sind. Da wird schon mal das Fahrer­fenster herun­ter­ge­kurbelt und der vermeint­liche Geister­fahrer direkt darauf angesprochen. Das sei hier nicht erlaubt. Doch stimmt das so?

Vorsicht Geisterfahrer! – Wann dürfen Fahrradfahrer entgegen der Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße fahren?
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Woran erkennt man eine Einbahnstraße?

Eine Einbahn­straße erkennt man in der Regel daran, dass am Anfang der Strecke ein entspre­chendes blaues Richt­zeichen angebracht ist. Will man vom anderen Ende die Straße befahren, trifft man auf ein rotes „Einfahrt verboten“-Schild. Die Einfahrt ist somit untersagt. Hat man diese Verkehrs­zeichen übersehen, kann man unter anderem auch anhand der geparkten Autos einen solchen Straßen­ab­schnitt ausmachen. Stehen die Fahrzeuge auf beide Seiten der Straße in derselben Richtung kann man davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine Einbahn­straße handelt.

Mythos: Einbahn­straßen gelten nicht für Fahrradfahrer

Seit etwa 20 Jahren können Einbahn­straßen für Radfahrer in beide Richtungen freige­geben werden. Aller­dings unter­liegen einige Radler dem fatalen Irrglauben: Das „Einfahrt verboten“-Zeichen gilt für sie nicht. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Tatsächlich ist die Straße erst von beiden Seiten für Fahrrad­fahrer befahrbar, wenn unter dem roten Verbots­schild ein entspre­chendes Zusatz­zeichen vorhanden ist. Auf dem weißen Zeichen ist ein Fahrrad-Symbol abgebildet und darunter die Aufschrift „frei“.

Am Eingang der Einbahn­straße befindet sich in der Regel dann auch ein weißes Zusatz­schild, auf dem ein schwarzes Rad-Symbol und darunter zwei schwarze horizontale Pfeile abgebildet sind. Der eine zeigt nach links und der andere nach rechts. Dies soll Kraft­fahr­zeug­führer davor warnen, dass es womöglich Gegen­verkehr gibt.

Städte können Einbahn­straßen für Radler freigeben

Wann eine Einbahn­straße für Radler freige­geben wird, entscheiden die Städte selbst. Aller­dings müssen dafür bestimmte Voraus­set­zungen erfüllt sein:

  • Die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit liegt bei 30 km/h
  • Die Fahrbahn­breite ist groß genug, sodass auch bei Gegen­verkehr unter anderem Lkws und Busse durch­fahren können
  • Eine übersicht­liche Verkehrs­führung entlang des gesamten Abschnittes und an Kreuzungen ist vorhanden.
  • Ein entspre­chender Schutzraum für den Radverkehr wurde, wo nötig, angelegt

Sind die oben genannten Punkte gegeben, steht der Freigabe nichts mehr im Weg. Dies soll, Radfahrern Umwege ersparen und die Leute fürs Fahrrad­fahren begeistern.

Gilt das Zusatz­zeichen auch für E-Bikes, Pedelecs oder E-Scooter?

Für E-Bike-Fahrer gilt das Zusatz­zeichen „Rad frei“ nicht. So dürfen sie, genauso wie die restlichen Verkehrs­teil­nehmer, nur in eine Richtung fahren. Ist man jedoch mit einem E-Scooter oder Pedelec unterwegs, ist die Einfahrt von beiden Seiten erlaubt. Letzteres darf aber nicht in der Lage sein, schneller als 25 km/h zu fahren. In Anlage 2 Nummer 41.1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) heißt es dazu:

„Durch das Zusatz­zeichen […] ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektro­kleinst­fahr­zeuge […] zugelassen.“

Was genau mit einem Elektro­kleinst­fahrzeug gemeint ist, erfahren Sie hier.

Wichtig zu wissen: Auch in der Einbahn­straße gilt die Rechts-vor-Links Regel. Es sei denn, es sind Vorfahrt-gebende Schilder vorhanden. Diese müssen von allen Verkehrs­teil­nehmern befolgt werden.

Zudem müssen sich Fahrrad­fahrer, wenn sie entgegen der Fahrt­richtung fahren, stets rechts halten und bei engen Abschnitten aufgrund von parkenden Autos besonders aufmerksam sein. Denn Autofahrern ist es in der Regel erlaubt, auf beiden Seiten in Fahrt­richtung zu parken. Im Zweifelsfall sollte man lieber anhalten oder sogar vom Rad steigen. Der sicherste Weg ein Hindernis zu umgehen, ist es, den Drahtesel an der Gefah­ren­stelle vorbeizuschieben.

Welche Strafen drohen?

Wer in eine nicht explizit dafür gekenn­zeichnete Einbahn­straße entgegen der Fahrt­richtung radelt, muss mit folgenden Bußgeldern rechnen:

  • Mit Fahrrad entgegen der Fahrt­richtung gefahren: 20 Euro Bußgeld
  • … mit Behin­derung: 25 Euro Bußgeld
  • … mit Gefährdung: 30 Euro Bußgeld
  • … mit Unfall: 35 Euro Bußgeld

Werden Fahrrad­ver­stöße geahndet?

Ob es aller­dings überhaupt zu einem Bußgeld­ver­fahren kommt, ist fraglich. Dafür müssten Beamte an Ort und Stelle den vermeint­lichen Geister­fahrer erwischen. Sogar wenn ein Blitzer oder ein anderes Messgerät die Ordnungs­wid­rigkeit aufnehmen könnte, gibt es keine Kennzeichen-Pflicht für Radler. Sollte der Fahrrad­fahrer auch noch einen Helm tragen, ist es schwer, die Identität des Verkehrs­sünders auszu­machen. Somit gibt es kaum Anhalts­punkte, anhand derer Ordnungs­hüter den Fahrer ermitteln können. Daher ist die nachträg­liche Ahndung solcher Verstöße zurzeit nur schwer möglich.

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Quellen: adac.de, dejure.org, merkur.de