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Deutschland ist bekannt für Autobahnen ohne Tempo­limits. Doch auch hier im Lande trifft man auf Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen. Viele Autofahrer sind darüber verwirrt, ab wann das Geschwin­dig­keits­limit nicht mehr gilt. Ist es beispiels­weise automa­tisch aufge­hoben, nach einem Kreis­verkehr? Diese und weitere Fragen beant­worten wir hier.

Was Sie über Tempolimits wissen sollten
Juergen Faelchle / shutterstock.com

Grund­sätzlich gilt: Aufhe­bungs­zeichen signa­li­sieren das Ende eines Tempolimits

Das Tempo­limit auf den Straßen wird im Normalfall durch ein rundes Schild mit einem roten Rahmen (Verkehrs­zeichen 247) angegeben. In der Mitte steht in schwarzer Schrift die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit in km/h. Auf Autobahnen sieht man auch häufiger sogenannte Wechsel­ver­kehrs­zeichen. Diese zeigen manchmal abwei­chende Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen an als die, die auf den starren Verkehrs­schildern angeben sind. Sie sollten sich in diesem Fall an den Wechsel­ver­kehrs­zeichen orien­tieren. Denn sie werden auf die aktuelle Verkehrs­si­tuation angepasst. Die Steuerung erfolgt oftmals direkt über eine Verkehrs­zen­trale oder automa­tisch. Letzteres kann geschehen, wenn es zum Beispiel anfängt stark zu regnen und die Sensoren an den Schildern anspringen. Auch hier gilt: Tempo­limits enden oder ändern sich erst durch ein entspre­chendes Aufhe­bungs­zeichen oder durch ein anderes Gebots­schild. Sollten Sie diese Verkehrs­zeichen missachten, droht Ihnen je nach Höhe der Geschwin­dig­keits­über­schreitung ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot bis zu drei Monaten.

Bei den Aufhe­bungs­zeichen unter­scheidet man zwischen dem allge­meinen Aufhe­bungs­zeichen (Verkehrs­zeichen 282) und dem Aufhe­bungs­zeichen, welches nur ein Ende der Geschwin­dig­keits­be­grenzung signa­li­siert (Verkehrs­zeichen 278). Beim ersten handelt es sich um ein weißes rundes Schild mit schwarzem Rahmen und fünf schwarzen Diago­nal­streifen. Es signa­li­siert, dass das Tempo­limit und Überhol­verbote aufge­hoben sind. Beim zweiten ist auch noch die aufge­hobene Höchst­ge­schwin­digkeit in grauer Farbe hinter den schwarzen Diago­nal­streifen in der Mitte. Ab dem Aufhe­bungs­zeichen gelten dann die allge­meinen Regeln der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Die können variieren, abhängig davon, wo Sie sich befinden. Laut eines Berichtes der Redaktion t-online.de, ist es wichtig zu beachten, dass, eine Kreuzung, Einmündung oder Auffahrt noch keine Erlaubnis zum freien Fahren gibt. Das Gleiche gilt für Überholverbote.

Aufge­passt bei Ortstafeln

Auch die allbe­kannten Ortstafeln haben eine Auswirkung auf die erlaubte Höchst­ge­schwin­digkeit. Häufig wird die Ortstafel als Ortsschild bezeichnet. Das gelbe recht­eckige Schild signa­li­siert dem Fahrer, ob er in eine geschlossene Ortschaft hinein­fährt oder heraus­fährt. Im ersten Fall spricht man von einem Ortsein­gangs­schild und beim letzterem von einem Ortsaus­gangs­schild. Im § 3 Absatz 3 der StVO heißt es:

„Die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit beträgt auch unter günstigen Umständen

innerhalb geschlos­sener Ortschaften für alle Kraft­fahr­zeuge 50 km/h“.

Außerhalb geschlos­sener Ortschaften gelten nochmal geson­derte Regeln, die unter anderem von der Gesamt­masse des Autos und Fahrzeug­typen abhängig sind.

So kann zum Beispiel ein Kraft­fahrzeug mit einer Gesamt­masse bis 3,5 t außerorts bis zu 100 km/h die Stunden fahren. Es sei denn, ein anderes Verkehrs­zeichen gibt eine andere Höchst­ge­schwin­digkeit vor.

Wann endet ein Tempo­limit automatisch

Es gibt auch Ausnahmen, wo die angegebene Geschwin­dig­keits­be­grenzung ohne ein Aufhe­bungs­schild oder neues Gebots­schild endet oder sich verändert. Manche Tempo­limits beziehen sich nur auf bestimmte Strecken­ab­schnitte. Die Länge wird dann in der Regel, mit einem Zusatz­zeichen angegeben. Häufig spricht man hier von spezi­ellen Gefah­ren­stellen, wo man lieber auf Nummer sicher gehen und langsamer fahren sollte. Dabei kann es sich um eine Baustelle oder besonders scharfe Kurve handeln. Handelt es sich um eine Gefah­ren­stelle, ist auch ein Gefah­ren­zeichen vorhanden. Sobald die Gefahr zweifelsfrei hinter Ihnen liegt, können Sie auch wieder schneller fahren.

Zudem gilt auch nach einem Kreis­verkehr das zuvor geltende Tempo­limit nicht. Es sei denn, dass es nach dem Verlassen des Kreis­ver­kehrs, ein weiteres Verkehrs­schild mit einem Tempo­limit gibt. Sollte es keine weiteren Verkehrs­schilder mit einer Geschwin­dig­keits­be­grenzung geben, müssen Sie sich an die StVO halten.

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Quellen: gesetze-im-internet.de, t-online.de