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Sommer, Sonne, Urlaubszeit – hier werden Brummi­fahrer ausgebremst

In den heißen Sommer­mo­naten geht es nicht nur im Freibad, sondern auch auf deutschen Autobahnen hoch her – schließlich steht für jeden der Sommer­urlaub auf dem Fahrplan. Ganze Kolonnen fahren in alle Himmels­rich­tungen der Republik, um sich an Orten wie der Nordsee oder den bayeri­schen Alpen vom stres­sigen Arbeits­alltag zu erholen. Damit der Verkehr nicht völlig kolla­biert, hat der Gesetz­geber bereits im Jahre 1985 die Ferien­rei­se­ver­ordnung erlassen, um bestimmte Strecken­ab­schnitte von Autobahnen und Bundes­straßen temporär für Lkw zu verbieten.

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Verordnung zur Erleich­terung des Ferien­rei­se­ver­kehrs auf der Straße

Die Ferien­rei­se­ver­ordnung soll – ähnlich wie beim Sonn- und Feier­tags­fahr­verbot – mit seinem Fahrverbot für Lastkraft­wagen zu bestimmten Tagen und Uhrzeiten also dazu führen, dass das zu Stoßzeiten ohnehin schon sehr hohe Verkehrs­auf­kommen entlastet wird. So können präventiv Staus vermieden, Unfall­zahlen verringert sowie die Lärm- und Umwelt­be­lastung einge­dämmt werden. Daher dürfen an allen Samstagen zwischen 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr keine Lkw mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse über 7,5 Tonnen sowie keine Lkw mit Anhängern auf folgenden Strecken unterwegs sein – das Lkw-Fahrverbot gilt im Übrigen für beide Fahrtrichtungen:

  • A 1 von Autobahn­kreuz Köln-West über Autobahn­kreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschluss­stelle Lohne/Dinklage
  • A 2 von Autobahn­kreuz Oberhausen bis Autobahn­kreuz Bad Oeynhausen
  • A 3 von Autobahn­kreuz Oberhausen bis Autobahn­kreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frank­furter Kreuz bis Autobahn­kreuz Nürnberg
  • A 5 von Darmstädter Kreuz bis Anschluss­stelle Karlsruhe-Süd und von der Anschluss­stelle Offenburg bis zum Autobahn­dreieck Neuenburg
  • A 6 von Anschluss­stelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahn­kreuz Nürnberg-Süd
  • A 7 von Anschluss­stelle Schleswig/Jagel bis Anschluss­stelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschluss­stelle Soltau-Süd bis Anschluss­stelle Göttingen-Nord, von Autobahn­dreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahn­kreuz Biebelried, Autobahn­kreuz Ulm/Elchingen und Autobahn­dreieck Allgäu bis zum Autobah­nende Bundes­grenze Füssen
  • A 8 von Autobahn­dreieck Karlsruhe bis Anschluss­stelle München-Obermenzing und von Anschluss­stelle München-Ramersdorf bis Anschluss­stelle Bad Reichenhall
  • A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschluss­stelle München-Schwabing
  • A 10 Berliner Ring, ausge­nommen der Bereich zwischen der Anschluss­stelle Berlin-Spandau über Autobahn­dreieck Havelland bis Autobahn­dreieck Orani­enburg und der Bereich zwischen dem Autobahn­dreieck Spreeau bis Autobahn­dreieck Werder
  • A 45 von Anschluss­stelle Dortmund-Süd über Westho­fener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligen­städter Dreieck
  • A 61 von Autobahn­kreuz Meckenheim über Autobahn­kreuz Koblenz bis Autobahn­dreieck Hockenheim
  • A 81 von der Anschluss­stelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschluss­stelle Gärtringen
  • A 92 von Autobahn­dreieck München-Feldmoching bis Anschluss­stelle Oberschleißheim und von Autobahn­kreuz Neufahrn bis Anschluss­stelle Erding
  • A 93 von Autobahn­dreieck Inntal bis Anschluss­stelle Reischenhart
  • A 99 von Autobahn­dreieck München Süd-West über Autobahn­kreuz München-West, Autobahn­dreieck München-Allach, Autobahn­dreieck München-Feldmoching, Autobahn­kreuz München-Nord, Autobahn­kreuz München-Ost, Autobahn­kreuz München-Süd sowie Autobahn­dreieck München/Eschenried
  • A 215 von Autobahn­dreieck Bordesholm bis Anschluss­stelle Blumenthal
  • A 831 von Anschluss­stelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahn­kreuz Stuttgart
  • A 980 von Autobahn­kreuz Allgäu bis Anschluss­stelle Waltenhofen
  • A 995 von Anschluss­stelle Sauerlach bis Autobahn­kreuz München-Süd.
  • Betroffen sind ebenfalls die B 31 von Anschluss­stelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschluss­stelle Sigmarszell der A 96 und die B 96/E 251 von Neubran­den­burger Ring bis Berlin

Lastkraft­wagen mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraft­wagen mit Anhänger dürfen zur geschäfts­mä­ßigen oder entgelt­lichen Beför­derung von Gütern einschließlich damit verbun­dener Leerfahrten auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (…) und den in Absatz 3 genannten Bundes­straßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden (§ 1 Ferienreiseverordnung).

Ausnahmen des Lkw Fahrverbots: Wer darf trotzdem fahren?

Die Ausnahme bestätigt die Regel, so auch hier. Zum einen kann man sich eine schrift­liche Ausnah­me­ge­neh­migung in dringenden Fällen, wenn eine Beför­derung mit anderen Verkehrs­mitteln nicht möglich ist, bei der jeweils zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde einholen. Die entspre­chenden Papiere müssen während der Fahrt mitge­führt und bei einer Polizei­kon­trolle vorgelegt werden. Zum anderen gibt es Fahrzeuge und Fahrten, die generell von der Ferien­rei­se­ver­ordnung ausge­nommen sind. Dabei handelt es sich um:

  • Polizei- und Bundespolizei-Fahrzeuge
  • Fahrzeuge des öffent­lichen Straßendienstes
  • Fahrzeuge von Feuerwehr und Katastrophenschutz
  • Bundes­wehr­fahr­zeuge und Lkw von gewerb­lichem Trans­port­dienst­un­ter­nehmen, wenn diese in besonders dringenden Fällen von der Bundeswehr beauf­tragt werden
  • Militär­fahr­zeuge von Verbün­deten der Bundes­re­publik Deutschland im Falle dringend militä­ri­scher Erfordernisse
  • Der Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen
  • Fahrten zum Verlade- und Entla­de­bahnhof des kombi­nierten Güter­verkehr Schiene-Straße
  • Fahrten zur Belade- oder Entla­de­stelle innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern des kombi­nierten Güter­verkehr Hafen-Straße
  • Beför­de­rungen von frischer Milch, frischem Fleisch, frischem Fisch sowie leicht verderb­lichem Obst und Gemüse
  • Der Transport von lebenden Bienen

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Bußgeld­ka­talog Ferienreiseverordnung

So mancher Spedition ist das Lkw-Fahrverbot ein Dorn im Auge – steht sie doch dem reibungs­losen Ablauf ihres Gewerbes eindeutig im Weg. Trotz Kritik an der Regelung wird bei Verstößen hart durch­ge­griffen. Punkte in Flensburg oder Fahrverbote gehören zwar nicht zum Reper­toire der Sanktionen, wohl aber ist ein Bußgeld von bis zu 150 Euro möglich:

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot 
Sie haben die vorge­schrie­benen Fracht- und Begleit­pa­piere oder die Ausnah­me­ge­neh­migung nicht mitge­führt oder er auf Verlangen nicht ausgehändigt  10 € 
Sie fuhren mit dem Kraft­fahrzeug trotz des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verkehrs­ver­botes auf der Autobahn 25 € 
Sie fuhren mit dem Kraft­fahrzeug länger als 15 Minuten trotz des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verkehrsverbotes  60 € 
Sie ließen zu bzw. ordneten an, dass mit dem Kraft­fahrzeug entgegen dem bestehenden Verkehrs­verbot länger als 15 Minuten gefahren wurde  150 € 

Zu schnell oder bei Rot über die Ampel gefahren? Geblitzt.de hilft!

Verstöße gegen die Ferien­rei­se­ver­ordnung bearbeiten wir nicht. Sehr wohl aber können Sie Ihren Anhörungs­bogen und Bußgeld­be­scheid bei Geschwin­dig­keits­ver­stößen sowie Rotlicht-, Vorfahrt,- Abstands-, Überhol-, Halte-, Park- und Handy­ver­gehen bei Geblitzt.de einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

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