Schneller fahren als die Polizei erlaubt
Geschwindigkeit kann Leben retten. Das gilt für so manchen Rettungseinsatz – ganz gleich, ob von Polizei, Feuerwehr oder Notarzt. Doch müssen sich auch Rettungskräfte an ein Tempolimit halten? Schließlich birgt der Blaulichteinsatz auch eine Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Und was ist, wenn man selbst zu schnell fährt, um die Straße freizumachen: Kann ein Bußgeld fällig werden, wenn man dabei geblitzt wird?
Gibt es ein Tempolimit für Rettungskräfte im Einsatz?
Fahrzeuge des Rettungsdienstes können sich im Straßenverkehr auf die Sonderrechte gemäß § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) beziehen, wenn es darum geht, Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Diese Sonderrechte gelten im Übrigen auch für die Polizei und Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz und den Zolldienst, wenn dies der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dient.
Konkret bedeutet dies, dass manche Vorgaben der StVO temporär missachtet werden dürfen. So können Einsatzkräfte dann zu schnell, im Gegenverkehr oder über eine rote Ampel fahren. Dabei müssen die Fahrzeuge jedoch nach § 38 StVO gleichzeitig das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn verwenden, damit die übrigen Verkehrsteilnehmer wissen, dass höchste Eile geboten ist.
Doch auch hier gibt es Grenzen. Selbst wenn die Feuerwehr zu einem Brand ausrückt oder die Rettungssanitäter einen Schwerverletzten an Bord haben, darf der Einsatzwagen nicht ohne Rücksicht auf Verluste durch den Verkehr rasen. Kommt es infolge des Einsatzes zu einem Unfall, kann folglich eine Strafe drohen. So muss die Wichtigkeit des Rettungseinsatzes stets in Relation zu einer möglichen Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer gesetzt werden. Darüber hinaus ist es Rettungskräften verboten, die Kombination von Blaulicht und Martinshorn anzuwenden, wenn der Einsatz diese nicht erfordert.
Darf ich zu schnell fahren, um einen Rettungswagen durchzulassen?
Autofahrer müssen für Rettungsfahrzeuge mit erkennbaren Sonderrechten sofort freie Bahn schaffen bzw. bei Stau oder stockendem Verkehr eine Rettungsgasse bilden. Auch kann es vorkommen, dass ein Fahrer das Tempolimit überschreiten muss, um den nachfahrenden Krankenwagen den Weg freizumachen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund einer Baustelle nur noch die linke Fahrspur frei ist und der Betroffene erst nach ein paar Hundert Metern wieder auf die rechte Fahrspur ausweichen kann. Wird der Fahrer dabei geblitzt, kann er in der Regel nicht mit einer Sanktion wie einem Bußgeld belangt werden. Gleiches gilt für das Fahren über eine Ampel, die auf Rot gestellt ist, wenn nur so dem Rettungswagen Platz gemacht werden kann.
Wie die Rettungskräfte muss aber auch der ausweichende Autofahrer den übrigen Verkehr im Blick behalten, damit es zu keiner Gefährdung oder Unfallsituation kommt. Erhält ein betroffener Fahrer trotzdem ein Bußgeldbescheid wegen eines Tempo- oder Rotlichtverstoßes, muss er beweisen, dass sein Vergehen einer Notsituation geschuldet war. Daher ist es ratsam, sich in der Situation, wenn möglich das Kennzeichen des Rettungswagens und den Straßenabschnitt zu merken. Auf diese Weise können die Behörden die Aussagen des Beschuldigten verifizieren.
Wer zu schnell oder bei Rot über eine Ampel fährt, um einen Rettungswagen im Einsatz freie Bahn zu verschaffen, hat im Falle eines Bußgeldbescheides gute Argumente gegen die Vorwürfe.
Sanktionen bei Behinderung eines Rettungseinsatzes
Dass man Rettungskräfte im Einsatz auch als Verkehrsteilnehmer nach allen Kräften unterstützen sollte, liegt auf der Hand. Wer allerdings dagegen verstößt – also zum Beispiel keine Rettungsgasse bildet – muss mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro, bei Gefährdung von 280 Euro und bei Sachbeschädigung von 320 rechnen. Dazu addieren sich in jedem Fall 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Wer einen Unfallort dagegen bewusst blockiert, weil er als „Gaffer“ das Geschehen beobachtet oder sogar filmt, kann wegen Behinderung von Hilfeleistenden Personen gemäß § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB) auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe sanktioniert werden.
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