In der Probezeit erneut geblitzt?
A- und B-Verstöße – Was ist der Unterschied?
Ist die Fahrprüfung erst mal bestanden, muss sich ein Fahranfänger zwei Jahre bewähren. Begeht er in der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit, wird diese je nach Schwere in einen A- oder B-Verstoß unterteilt. Der Eintrag des Verstoßes geht einher mit den üblichen Sanktionen. Handelt es sich lediglich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, hat der Neueinsteiger nichts weiter als ein Verwarngeld von bis zu 60 Euro zu befürchten. Im Unterschied dazu handelt es sich bei A-Verstößen um schwerwiegende Regelmissachtungen. Diese sind in Folgendem aufgelistet:
- Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h (innerorts und außerorts)
- Handyverstöße
- Rotlichtverstöße
- Abstandsvergehen
- Nichteinhaltung des Überholverbots
- Verstoß gegen die 0,0 Promillegrenze
- Missachtung der Vorfahrt mit Gefährdung
- Unfallflucht
- Unterlassene Hilfeleistung
- Geisterfahren: Fahren entgegen der Fahrtrichtung sowie Wenden oder Rückwärtsfahren auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße
Die nachfolgende Auflistung beinhaltet die sogenannten B-Verstöße. Diese sind nicht so schwerwiegend. Dennoch werden zwei B-Verstöße wie ein A-Verstoß gewertet und haben in der Summe auch die gleichen Konsequenzen:
- Fahren ohne Betriebserlaubnis
- Parkverstöße auf der Autobahn oder der Kraftfahrstraße
- Abbiegen mit Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern
- Gefährdung oder Behinderung von Personen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
- Missbrauch von Kennzeichen
- Fahrzeugmängel (z.B. zu geringe Profiltiefe der Reifen)
- Fehlende Winterreifen bei entsprechenden Verhältnissen
- Fahren ohne Licht bei schlechten Sichtverhältnissen
- Abgelaufener TÜV
Das 2. Mal in der Probezeit geblitzt
Handelt es sich um einen A-Verstoß oder es wurden zwei B-Verstöße begangen, verlängert sich zusätzlich zu den Maßnahmen aus dem Bußgeldkatalog die Probezeit um zwei Jahre und der Betroffene muss ein Aufbauseminar absolvieren. Doch was passiert, wenn dem Fahranfänger wiederholt ein Vergehen vorgeworfen wird? Bei einem erneuten A-Verstoß oder zwei B-Verstößen erteilt die Behörde dem Fahrer eine schriftliche Verwarnung und legt ihm nahe, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Diese ist jedoch freiwillig. Beim dritten Mal (ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße) entzieht die Führerscheinstelle dem Betroffenen die Fahrerlaubnis. Nach 3 Monaten kann diese neu erteilt werden.
Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße (= 1 Stufe):
- Stufe 1: Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Zudem wird ein Aufbauseminar (ASF = Aufbauseminar für Fahranfänger) angeordnet.
- Stufe 2: Es wird eine Verwarnung ausgesprochen und empfohlen an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
- Stufe 3: Dem Fahranfänger wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuerteilung ist frühestens nach drei Monaten möglich.
Führerscheinstelle – Was ist der Unterschied zur Bußgeldstelle?
Die speziellen Maßnahmen, die im Zuge der Verstöße einem Fahranfänger drohen, werden nicht von der Bußgeldstelle durchgeführt, sondern von der für den Wohnsitz zuständigen Führerscheinstelle. Doch was bedeutet das für den Fahranfänger? Im Gegensatz zur Bußgeldstelle hat die Führerscheinstelle beim Ergreifen der Maßnahme kein Ermessen, denn es handelt sich um zwingende Vorschriften. Demnach ist es nicht möglich, die Maßnahmen durch einen Vortrag der persönlichen Situation oder der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu vermeiden.
Verstoß in der Probezeit? Direkte Hilfe dank Geblitzt.de
Wenn Sie in der Probezeit einen Tempo-, Vorfahrt,- Handy-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- oder Rotlichtverstoß begangen haben sollen, können Sie Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
EFahrer: Probezeit