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Was sind Elektro­kleinst­fahr­zeuge und welche Regeln gelten für sie im Straßenverkehr?

Elektro-Tretroller – auch bekannt als E-Scooter – haben sich in Deutsch­lands Städten etabliert. Vom Gesetz­geber sind diese seit 2019 definiert als Elektro­kleinst­fahr­zeuge. Damit wollte die Bundes­re­gierung die recht­lichen Lücken für den Gebrauch dieser Fahrzeuge im Straßen­verkehr schließen. Welche Charak­te­ristika ein Elektro­kleinst­fahrzeug aufweist und welche spezi­ellen Verkehrs­regeln man als Fahrer beachten muss, erfahren Sie hier.

Was sind Elektrokleinstfahrzeuge und welche Regeln gelten für sie im Straßenverkehr?
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Stress im Verkehr – ein Gesetz muss her!

Da es hierzu­lande im Zuge des Elektro-Scooter-Booms zu zahlreichen Konflikten und Unfällen mit Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern im Straßen­verkehr kam, trat am 15. Juni 2019 die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft. Auf diese Weise sollte unter anderem eindeutig geregelt werden, wie es mit dem Versi­che­rungs­schutz aussieht, welche Verkehrs­flächen Fahrer von Elektro­kleinst­fahr­zeugen nutzen dürfen und welche Sanktionen den Fahrern bei Verstößen gegen die eKFV drohen.

Eigen­schaften von E-Scootern und Co.

Gemäß § 1 Absatz 1 der eKFV sind Elektro­kleinst­fahr­zeuge „Kraft­fahr­zeuge mit elektri­schem Antrieb und einer bauart­be­dingten Höchst­ge­schwin­digkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h“. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weitere Eigen­schaften, die für ein Elektro­kleinst­fahrzeug Voraus­set­zungen für die Allge­meine Betriebs­er­laubnis (ABE) sind:

  • Es handelt sich um Fahrzeuge ohne Sitz oder selbst­ba­lan­cie­rendes Fahrzeuge wie ein Segway mit oder ohne Sitz
  • Voraus­setzung ist zudem eine Lenk- oder Halte­stange von mindestens 500 mm für Kraft­fahr­zeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraft­fahr­zeuge ohne Sitz
  • Die vom Hersteller angegebene Nennleistung darf nicht größer als 500 Watt bzw. 1400 Watt sein, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Balan­cierung verwendet wird
  • Ein Elektro­kleinst­fahrzeug darf höchstens 700 mm breit, 1400 mm hoch und 2000 mm lang sein
  • Das Eigen­ge­wicht des Fahrzeugs darf 55 kg nicht überschreiten

Was sind Elektro­kleinst­fahr­zeuge und was nicht?

Zu den Elektro­kleinst­fahr­zeugen gehören demnach in erster Linie Elektro-Tretroller und Segways. Airwheels, E-Skateboards und Hover­boards hingegen erfüllen nicht die Kriterien, da sie nicht über eine Lenk- oder Halte­stange verfügen. Auch ein Elektro­mo­tor­roller darf nicht den Elektro­kleinst­fahr­zeugen zugeordnet werden, da er je nach Modell mit über 100 km/h deutlich schneller fahren kann als ein Elektro-Tretroller und somit wie der Motor­roller einen Führer­schein erfordert.


Übrigens: Der Begriff „E-Scooter“ wird häufig nicht nur als Synonym für Elektro-Tretroller, sondern auch für die deutlich leistungs­stär­keren Elektro­mo­tor­roller verwendet. Auch die Bezeich­nungen „Elektro­roller“ und „E-Roller“ findet man im Sprach­ge­brauch sowohl für die E-Tretroller- als auch für die Elektromotorroller-Variante.

Voraus­set­zungen und Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr

Elektro­kleinst­fahr­zeuge müssen mit einer Versi­che­rungs­pla­kette und einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein. Zudem ist eine Betriebs­er­laubnis unerlässlich. Einen Führer­schein benötigt der Fahrer hingegen nicht, er muss aber mindestens 14 Jahre alt sein. Auch das Tragen eines Helms ist nicht verpflichtend, aber empfeh­lenswert. Darüber hinaus sollte das Fahrzeug mit zwei Bremsen, einer Beleuchtung, Rückstrahlern und einer Glocke ausge­stattet sein.


Was das Verhalten im Straßen­verkehr betrifft, sind Fahrer von E-Scootern zu Teilen den Regeln für Radfahrer unter­stellt. Das betrifft sowohl die Befolgung von Ampel-Lichtzeichen als auch die Frage, wo man mit einem Elektro­kleinst­fahrzeug überhaupt fahren darf. So dürfen sich E-Scooter haupt­sächlich auf Radfahr­streifen und Radwegen bewegen. Sind diese nicht vorhanden, ist auch das Fahren auf Straßen erlaubt – es sei denn, es handelt sich um Kraft­fahr­straßen und Autobahnen.


Gehwege und Fußgän­ger­zonen sind eigentlich tabu. Findet man jedoch das Zusatz­zeichen „Elektro­kleinst­fahrzeug frei“ vor, ist auch hier der E-Scooter willkommen. Einbahn­straßen hingegen dürfen nur entgegen der Fahrt­richtung passiert werden, wenn das entspre­chende Zusatz­zeichen für Radfahrer gegeben ist.

Wenn der E-Scooter im Weg steht

Auch in Sachen Parken haben E-Roller-Fahrer keine Narren­freiheit. Laut § 11 Abs. 5 eKFV gelten für das Abstellen von Elektro­kleinst­fahr­zeugen einmal mehr die Vorschriften für Fahrräder. Das bedeutet konkret, dass E-Scooter am rechten Straßenrand, auf Gehwegen, in Fußgän­ger­zonen oder auf Grünstreifen abgestellt werden dürfen, wenn sie dabei genug Abstand halten, um keine Fußgänger zu behindern. Nicht erlaubt ist das Zuparken von Rettungs­wegen für die Feuerwehr oder von Auto- und Fahrrad-Parkplätzen. Nachts muss der E-Scooter zudem beleuchtet und somit gut erkennbar sein.


Falsches Parken mit dem E-Scooter kann je nach Vorgabe der jewei­ligen Stadt zwischen 15 und 20 Euro kosten. Da aber die meisten E-Tretroller nicht Eigentum des Benutzers, sondern geliehen sind, mussten bislang die jewei­ligen Verleih­firmen zahlen. Einige Anbieter wie die US-Unternehmen Lime und Bird sowie die schwe­dische Firma Voi wollten aber nicht mehr auf den Kosten sitzen­bleiben und haben Zusam­men­arbeit mit den Behörden durch­ge­setzt, dass die Kunden für das Verwar­nungsgeld aufkommen müssen.


Darüber hinaus gibt es in Städten wie Berlin, Frankfurt und Köln inzwi­schen ausge­wiesene Parkver­bots­zonen für E-Scooter. Das können stark frequen­tierte Fußgän­ger­zonen sein, aber auch spezielle Bereiche, in denen die Städte das Abstellen von E-Rollern als besonders proble­ma­tisch erachten, wie zum Beispiel der Bereich rund um den Kölner Dom und auf dem Vorplatz des Frank­furter Hauptbahnhofs.


Die Leihan­bieter zeigen ihren Kunden in der App auf einer Karte an, wo das Parken erlaubt ist und wo nicht. Einige Unter­nehmen verlangen mittler­weile von ihren Kunden, ein Foto von dem abgestellten E-Scooter zu machen, um es als Beweis für das korrekt abgestellte Fahrzeug in der App hochzuladen.

Sanktionen bei Verstößen mit Elektro-Tretrollern

Wer sich mit dem E-Scooter im Verkehr bewegt, muss bei Vergehen gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) natürlich auch mit Strafen rechnen. Insbe­sondere bei Trunken­heits­fahrten kennt der Gesetz­geber kein Pardon. Wie bei einem Autofahrer wird auch ein E-Roller-Fahrer bei einem festge­stellten Promil­lewert von 0,5 bis 1,09 mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro sowie mit einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg sanktioniert.


Fällt der Fahrer zudem durch alkohol­be­dingte Ausfall­erschei­nungen auf oder hat sogar 1,1 Promille oder mehr, kommt er mit seinem Verstoß ganz schnell in den Bereich einer Straftat, die eine vierstellige Geldbuße, den Entzug der Fahrerlaubnis und sogar eine Freiheits­strafe mit sich bringen kann. Fahran­fänger, die noch in der Probezeit sind und Fahrer unter 21 Jahren sollten besonders gewarnt sein. Deren striktes Alkohol­verbot am Steuer muss auch beim Fahren mit dem E-Scooter einge­halten werden.


Aber auch weitere Verstöße können den Fahrer eines Elektro-Tretrollers teuer zu stehen kommen. Nachfolgend finden Sie den Bußgeld­ka­talog für Elektrokleinstfahrzeuge:

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot 
Rotlicht­verstoß 60 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  100 €  1 Punkt 
… mit Unfall 120 €  1 Punkt 
Quali­fi­zierter Rotlichtverstoß  100 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  160 €  1 Punkt 
… mit Unfall  180 €  1 Punkt 
Fahren auf dem Gehweg  15 € 
… mit Behinderung  20 € 
… mit Gefährdung  25 € 
… mit Unfall  30 € 
Fahren ohne Versicherungskennzeichen  40 € 
Fahren ohne Betriebs­er­laubnis (ABE) 70 € 
Neben­ein­ander fahren  15 € 
… mit Behinderung  20 € 
… mit Gefährdung  25 € 
… mit Unfall  30 € 
Fahren zu zweit  10 € 
Fehlende Identifikationsnummer  10 € 
Freihändig fahren  10 € 

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Bundes­mi­nis­terium für Digitales und Verkehr: Elektro­kleinst­fahr­zeuge