Was sind Elektrokleinstfahrzeuge und welche Regeln gelten für sie im Straßenverkehr?
Elektro-Tretroller – auch bekannt als E-Scooter – haben sich in Deutschlands Städten etabliert. Vom Gesetzgeber sind diese seit 2019 definiert als Elektrokleinstfahrzeuge. Damit wollte die Bundesregierung die rechtlichen Lücken für den Gebrauch dieser Fahrzeuge im Straßenverkehr schließen. Welche Charakteristika ein Elektrokleinstfahrzeug aufweist und welche speziellen Verkehrsregeln man als Fahrer beachten muss, erfahren Sie hier.
Stress im Verkehr – ein Gesetz muss her!
Da es hierzulande im Zuge des Elektro-Scooter-Booms zu zahlreichen Konflikten und Unfällen mit Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern im Straßenverkehr kam, trat am 15. Juni 2019 die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft. Auf diese Weise sollte unter anderem eindeutig geregelt werden, wie es mit dem Versicherungsschutz aussieht, welche Verkehrsflächen Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen nutzen dürfen und welche Sanktionen den Fahrern bei Verstößen gegen die eKFV drohen.
Eigenschaften von E-Scootern und Co.
Gemäß § 1 Absatz 1 der eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge „Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h“. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weitere Eigenschaften, die für ein Elektrokleinstfahrzeug Voraussetzungen für die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) sind:
- Es handelt sich um Fahrzeuge ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeuge wie ein Segway mit oder ohne Sitz
- Voraussetzung ist zudem eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz
- Die vom Hersteller angegebene Nennleistung darf nicht größer als 500 Watt bzw. 1400 Watt sein, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Balancierung verwendet wird
- Ein Elektrokleinstfahrzeug darf höchstens 700 mm breit, 1400 mm hoch und 2000 mm lang sein
- Das Eigengewicht des Fahrzeugs darf 55 kg nicht überschreiten
Was sind Elektrokleinstfahrzeuge und was nicht?
Zu den Elektrokleinstfahrzeugen gehören demnach in erster Linie Elektro-Tretroller und Segways. Airwheels, E-Skateboards und Hoverboards hingegen erfüllen nicht die Kriterien, da sie nicht über eine Lenk- oder Haltestange verfügen. Auch ein Elektromotorroller darf nicht den Elektrokleinstfahrzeugen zugeordnet werden, da er je nach Modell mit über 100 km/h deutlich schneller fahren kann als ein Elektro-Tretroller und somit wie der Motorroller einen Führerschein erfordert.
Übrigens: Der Begriff „E-Scooter“ wird häufig nicht nur als Synonym für Elektro-Tretroller, sondern auch für die deutlich leistungsstärkeren Elektromotorroller verwendet. Auch die Bezeichnungen „Elektroroller“ und „E-Roller“ findet man im Sprachgebrauch sowohl für die E-Tretroller- als auch für die Elektromotorroller-Variante.
Voraussetzungen und Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr
Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette und einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein. Zudem ist eine Betriebserlaubnis unerlässlich. Einen Führerschein benötigt der Fahrer hingegen nicht, er muss aber mindestens 14 Jahre alt sein. Auch das Tragen eines Helms ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Darüber hinaus sollte das Fahrzeug mit zwei Bremsen, einer Beleuchtung, Rückstrahlern und einer Glocke ausgestattet sein.
Was das Verhalten im Straßenverkehr betrifft, sind Fahrer von E-Scootern zu Teilen den Regeln für Radfahrer unterstellt. Das betrifft sowohl die Befolgung von Ampel-Lichtzeichen als auch die Frage, wo man mit einem Elektrokleinstfahrzeug überhaupt fahren darf. So dürfen sich E-Scooter hauptsächlich auf Radfahrstreifen und Radwegen bewegen. Sind diese nicht vorhanden, ist auch das Fahren auf Straßen erlaubt – es sei denn, es handelt sich um Kraftfahrstraßen und Autobahnen.
Gehwege und Fußgängerzonen sind eigentlich tabu. Findet man jedoch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeug frei“ vor, ist auch hier der E-Scooter willkommen. Einbahnstraßen hingegen dürfen nur entgegen der Fahrtrichtung passiert werden, wenn das entsprechende Zusatzzeichen für Radfahrer gegeben ist.
Wenn der E-Scooter im Weg steht
Auch in Sachen Parken haben E-Roller-Fahrer keine Narrenfreiheit. Laut § 11 Abs. 5 eKFV gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen einmal mehr die Vorschriften für Fahrräder. Das bedeutet konkret, dass E-Scooter am rechten Straßenrand, auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder auf Grünstreifen abgestellt werden dürfen, wenn sie dabei genug Abstand halten, um keine Fußgänger zu behindern. Nicht erlaubt ist das Zuparken von Rettungswegen für die Feuerwehr oder von Auto- und Fahrrad-Parkplätzen. Nachts muss der E-Scooter zudem beleuchtet und somit gut erkennbar sein.
Falsches Parken mit dem E-Scooter kann je nach Vorgabe der jeweiligen Stadt zwischen 15 und 20 Euro kosten. Da aber die meisten E-Tretroller nicht Eigentum des Benutzers, sondern geliehen sind, mussten bislang die jeweiligen Verleihfirmen zahlen. Einige Anbieter wie die US-Unternehmen Lime und Bird sowie die schwedische Firma Voi wollten aber nicht mehr auf den Kosten sitzenbleiben und haben Zusammenarbeit mit den Behörden durchgesetzt, dass die Kunden für das Verwarnungsgeld aufkommen müssen.
Darüber hinaus gibt es in Städten wie Berlin, Frankfurt und Köln inzwischen ausgewiesene Parkverbotszonen für E-Scooter. Das können stark frequentierte Fußgängerzonen sein, aber auch spezielle Bereiche, in denen die Städte das Abstellen von E-Rollern als besonders problematisch erachten, wie zum Beispiel der Bereich rund um den Kölner Dom und auf dem Vorplatz des Frankfurter Hauptbahnhofs.
Die Leihanbieter zeigen ihren Kunden in der App auf einer Karte an, wo das Parken erlaubt ist und wo nicht. Einige Unternehmen verlangen mittlerweile von ihren Kunden, ein Foto von dem abgestellten E-Scooter zu machen, um es als Beweis für das korrekt abgestellte Fahrzeug in der App hochzuladen.
Sanktionen bei Verstößen mit Elektro-Tretrollern
Wer sich mit dem E-Scooter im Verkehr bewegt, muss bei Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) natürlich auch mit Strafen rechnen. Insbesondere bei Trunkenheitsfahrten kennt der Gesetzgeber kein Pardon. Wie bei einem Autofahrer wird auch ein E-Roller-Fahrer bei einem festgestellten Promillewert von 0,5 bis 1,09 mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro sowie mit einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg sanktioniert.
Fällt der Fahrer zudem durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auf oder hat sogar 1,1 Promille oder mehr, kommt er mit seinem Verstoß ganz schnell in den Bereich einer Straftat, die eine vierstellige Geldbuße, den Entzug der Fahrerlaubnis und sogar eine Freiheitsstrafe mit sich bringen kann. Fahranfänger, die noch in der Probezeit sind und Fahrer unter 21 Jahren sollten besonders gewarnt sein. Deren striktes Alkoholverbot am Steuer muss auch beim Fahren mit dem E-Scooter eingehalten werden.
Aber auch weitere Verstöße können den Fahrer eines Elektro-Tretrollers teuer zu stehen kommen. Nachfolgend finden Sie den Bußgeldkatalog für Elektrokleinstfahrzeuge:
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Rotlichtverstoß | 60 € | 1 Punkt | - |
… mit Gefährdung | 100 € | 1 Punkt | - |
… mit Unfall | 120 € | 1 Punkt | - |
Qualifizierter Rotlichtverstoß | 100 € | 1 Punkt | - |
… mit Gefährdung | 160 € | 1 Punkt | - |
… mit Unfall | 180 € | 1 Punkt | - |
Fahren auf dem Gehweg | 15 € | - | - |
… mit Behinderung | 20 € | - | - |
… mit Gefährdung | 25 € | - | - |
… mit Unfall | 30 € | - | - |
Fahren ohne Versicherungskennzeichen | 40 € | - | - |
Fahren ohne Betriebserlaubnis (ABE) | 70 € | - | - |
Nebeneinander fahren | 15 € | - | - |
… mit Behinderung | 20 € | - | - |
… mit Gefährdung | 25 € | - | - |
… mit Unfall | 30 € | - | - |
Fahren zu zweit | 10 € | - | - |
Fehlende Identifikationsnummer | 10 € | - | - |
Freihändig fahren | 10 € | - | - |
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr: Elektrokleinstfahrzeuge