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Ob ein Autofahrer zu schnell unterwegs ist, kann auf verschie­denste Weise gemessen werden. Für einige Polizisten ist wohl auch das rein subjektive Empfinden der Geschwin­digkeit Beweis genug, um drastische Strafen zu verhängen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Das Amtsge­richt Dortmund (AG) sagt eindeutig nein.

Darf die Polizei schätzen, wie schnell Autofahrer tatsächlich fahren? Das Amtsgericht Dortmund sagt: nein!
Marco Ritzki / shutterstock.com

Wie schnell war der Autofahrer nun?

Ein Fahrzeug­führer rast angeblich durch eine Tempo-30-Zone und wird von der Polizei erwischt. Aller­dings ist kein Blitzer – weder ein mobiler noch statio­närer – weit und breit zu sehen. Da reicht doch eine Schätzung durch die hoheit­lichen Beamten aus, oder nicht? Zumindest für die Ordnungs­hüter vor Ort, war es Anlass genug einzu­schreiten. Als sie den vermeint­lichen Tempo­sünder anhielten, erteilten die Männer in Blau ihm eine saftige Geldstrafe in Höhe von 100 Euro. Das ließ der Betroffene aller­dings nicht auf sich beruhen und zog vor Gericht.

Wie sieht es das Amtsgericht?

Das Amtsge­richt Dortmund gab dem Fahrer tatsächlich recht. Denn der Polizist konnte nicht belegen, wie er die vorgeblich unange­passte Geschwin­digkeit genau gemessen hatte. Somit war es lediglich eine subjektive Einschätzung. Das sei nicht ausrei­chend, um ein Bußgeld zu verhängen. Das Magazin Focus berichtet darüber und erklärt: „Daran änderte auch nichts, dass der Autofahrer in dem vorlie­genden Fall den Polizisten gegenüber zugegeben hatte, dass er zu schnell gewesen war.“

Die zuvor verhängte Geldbuße richtete sich nach dem alten Bußgeld­ka­talog. Der Neue sieht deutlich härtere Strafen für Fahrer mit Bleifuß innerorts vor:

Neuer Bußgeldkatalog 
Verstoß  Regelsatz  Punkt(e) Fahrverbot
Bis 10 km/h 30 € 
11 - 15 km/h 50 € 
16 -20 km/h 70 € 
21 - 25 km/h 115 €  1 Punkt 
26 - 30 km/h 180 €  1 Punkt  (1 Monat)* 
31 - 40 km/h 260 €  2 Punkte  1 Monat 
41 - 50 km/h 400 €  2 Punkte  1 Monat 
51 - 60 km/h 560 €  2 Punkte  2 Monate 
61 - 70 km/h 700 €  2 Punkte  3 Monate 
über 70 km/h 800 €  2 Punkte  3 Monate 
Hinweis: * Sollte man zweimal innerhalb eines Jahres mit einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 26 km/h oder schneller geblitzt werden, kann es ein Fahrverbot geben. 

Wie steht es um Rotlichtverstöße?

Auch bei Rotlicht­ver­stößen kommt es nicht selten vor, dass Beamte lediglich auf ihre gefühls­mäßige Schätzung vertrauen. So wurde etwa ein Mann beschuldigt, dass er eine Ampel, die bereits zwischen 3 und 5 Sekunden lang rot gewesen sei, überfahren hätte. Die Folge: Bußgeld in Höhe von 320 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmo­na­tiges Fahrverbot. Dagegen legte der angeb­liche Rotlicht­sünder Rechts­klage ein und der Fall landete am Oberlan­des­ge­richt Hamm (OLG). Mit seiner Klage hatte er teilweise Erfolg.

Haufe.de weist in einem Beitrag auf die Urteils­be­gründung hin: „Schon die Voraus­setzung für die Ahndung des Rotlicht­ver­stoßes mit einem Fahrverbot wegen Missachtung einer schon länger als eine Sekunde andau­ernden Rotlicht­phase sei in der Beweis­wür­digung nicht hinrei­chend belegt.“

Laut Angaben des ADAC verhält es sich anders beim sogenannten einfachen Rotlicht­verstoß – also, wenn die Licht­zei­chen­anlage bei der Überschreitung der Halte­linie maximal eine Sekunde rot ist. Hierbei reiche bereits das bloße Zeitgefühl der Polizei­be­amten aus, um Verkehrs­sünder zu bestrafen.

Wie werden Tempo­ver­stöße bei Fahrrad­fahrern eigentlich gemessen?

Nicht nur Beamte arbeiten mit Schät­zungen. Fahrrad­fahrer müssen auch ihre eigene Geschwin­digkeit stets im Blick behalten. Aller­dings haben Drahtesel in der Regel kein Tacho­meter, um dem Radler anzuzeigen, wie schnell er unterwegs ist. Daher müssen sie oftmals ihre Geschwin­digkeit eigen­ständig einschätzen. Das gilt vor allem in Fußgän­ger­zonen, die für den Radverkehr freige­geben wurden, denn hier gilt Schritt­ge­schwin­digkeit. Werden Radler auf frischer Tat erwischt, wie sie durch die Fußgän­gerzone rasen, müssen sie mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro rechnen. Blitzer hingegen können nicht gegen zu schnelle Radfahrer verwendet werden, weil sie keine Kennzeichen-Nummer haben, anhand derer man den Fahrer ermitteln könnte.

Wichtig zu wissen: In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt es keine Angaben dazu, welches Tempo als Schritt­ge­schwin­digkeit gilt. Daher kommt es immer wieder zu Ausein­an­der­set­zungen vor Gericht. Der ADAC erklärt in einem Beitrag, dass häufig ein Wert zwischen 5 und 15 Km/h benutzt wird.

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Quellen: adac.de, adfc.de, auto-zeitung.de, focus.de, haufe.de