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Ein Motor­rad­fahrer zieht viel zu schnell vorbei. Oftmals auch an unüber­sicht­lichen Kurven, zu engen Straßen oder sogar im Überhol­verbot. Anscheinend hat dieser Motor­rad­fahrer keine Angst vor Blitzern. Getarnt durch den Helm und dank des fehlenden vorderen Nummern­schildes sind Motor­radraser auf einem Blitzerfoto kaum zu identi­fi­zieren. Mithilfe des sogenannten ProVidDa-Motorrades geht die Polizei verstärkt gegen diese Biker vor.

Mit dem ProVidDa-Motorrad auf der Jagd nach Rasern
Audio und werbung / shutterstock.com

Was ist ProVidDa

Wenn Sie sich die Frage stellen: Wofür steht ProVidDa überhaupt? Sind Sie sicherlich nicht allein. Es steht für „Proof Video Data System“. Seit vielen Jahren ist diese Technik bereits in Polizei­fahr­zeugen mit vier Rädern eingebaut. Viele Autofahrer wissen, damit wird erfolg­reich gegen Raser vorge­gangen. Jetzt gibt es dieses System auch auf zwei Rädern. Es handelt sich dabei um ein nach außen unschein­bares ziviles Motorrad. Bei diesem ist die Überwa­chungs­anlage in den Seiten­koffer verbaut. Versteckte Kameras zeichnen dabei den vermeint­lichen Verkehrs­sünder vor dem fahrenden Polizisten auf. Der Vorteil der Zweirad-Variante: Auf dem unschein­baren Kraftrad können Polizisten nun auch mit den schnellen Motor­rad­fahrern mithalten. Das erhöht die Erfolgs­quote, denn werden Tempo­sünder von dem System erfasst, kommt es in der Konse­quenz immer öfter zu Bußgeldern, Punkten im Flensburg oder sogar zum Fahrverbot.

Bei diesem Fall war es besonders krass

Mit den steigenden Tempe­ra­turen im Frühling beginnt auch die Biker-Saison. Für Motor­rad­fahrern bedeutet es, dass die Räder abgestaubt und ausge­fahren werden müssen. So dachten es sich vermutlich auch die drei Motor­rad­fahrer, die auf dem Radar der Polizei-Beamten der Kreis­be­hörde Märki­scher Kreis gelangt sind. Die Biker waren am 18. Mai an der Nordhelle unterwegs und forderten die Beamten heraus: „Fast 30 Kilometer ging es von Drols­hagen aus durch Meinerz­hagen bis nach Lüden­scheid. Ohne Rücksicht auf Gegen­verkehr oder Abstände überholten die drei Motor­räder aus dem Raum Hagen/Iserlohn andere Verkehrs­teil­nehmer“. Während der Verfolgung war das erlaubte Tempo oftmals überschritten. Insbe­sondere auf Straßen­ab­schnitten, die teilweise zu schmal, zu kurven­reich und unüber­sichtlich waren. Zwei der Raser konnten daraufhin von der Polizei gestoppt werden. Einer hat aller­dings das Stop-Signal ignoriert, gab nochmal mächtig Gas und hat in der Folge die Flucht ergriffen. Die Ermitt­lungen dazu dauern, nach aktuellem Stand, noch an.

Die zwei gestoppten Biker müssen dagegen mit Bußgeld und Straf­ver­fahren rechnen. Noch vor Ort mussten Sie nicht nur Ihren Führer­schein aushän­digen, zusätzlich wurden auch ihre Motor­räder von der Polizei sichergestellt.

Wann darf die Polizei Ihr Fahrzeug in Beschlag nehmen

Die Sicher­stellung eines Fahrzeuges ist nur in geson­derten Fällen erlaubt. Allgemein ist es durch die Polizei dann erlaubt, wenn durch das Fahrzeug oder durch den Fahrer eine Gefahr für die öffent­liche Sicherheit oder Ordnung erfolgen könnte. Laut dem Rechts­portal haufe.de können unter anderem drei Ursachen zu dieser Maßnahme führen:

  1. Fehlende Fahrerlaubnis
  2. Verbotene Straßen­rennen verhindern
  3. Hoher Alkohol­pegel des Fahrers

Hingegen ist die Beschlag­nahmung von Kraft­fahr­zeugen, um dem Fahrer eine Lektion zu erteilen, in der Regel rechts­widrig. Das ist beispiels­weise im § 25 Nr. 1 bayeri­sches Polizei­auf­ga­ben­gesetz (BayPAG) festge­halten. In dem Beitrag von haufe.de dazu heißt es: „§ 25 Nr. 1 BayPAG ermächtigt grund­sätzlich nur zur präven­tiven, der Gefah­ren­abwehr dienenden Sicher­stellung von Sachen, nicht hingegen zur repres­siven, allein der Bestrafung dienenden Wegnahme von Gegenständen“.

Was sagt das Straf­ge­setzbuch dazu

Den drei Motor­rad­fahrern wird im konkreten Fall laut Presse­mit­teilung der Polizei vorge­worfen, sie hätten gegen den § 315d des Straf­ge­setz­buches verstoßen. In dieser Vorschrift heißt es:

„Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraft­fahr­zeug­rennen ausrichtet oder durchführt,

2. als Kraft­fahr­zeug­führer an einem nicht erlaubten Kraft­fahr­zeug­rennen teilnimmt oder

3. sich als Kraft­fahr­zeug­führer mit nicht angepasster Geschwin­digkeit und grob verkehrs­widrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchst­mög­liche Geschwin­digkeit zu erreichen,

wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Fehler­an­fäl­ligkeit von Blitzern

Damit die Ergeb­nisse eines Geschwin­dig­keits­über­wa­chungs­ge­rätes rechts­sicher zu Sanktionen führen können, müssen Messbeamte strenge Vorschriften beachten. Beachten sie diese Vorschriften nicht, kann es im Bußgeld­ver­fahren dazu führen, dass die Ergeb­nisse nicht mehr verwertbar sind. Wenn Sie nachlesen wollen, welche Fehler unter­laufen können, lesen Sie hier weiter.

Beispiels­weise muss bei den ProVidDa-Geräten während des Messvor­gangs auf einen konstanten Abstand zwischen dem fahrenden Polizisten und dem poten­zi­ellen Verkehrs­sünder geachtet werden. Ist das nicht der Fall, kann es zu Fehlern bei der gemes­senen Geschwin­digkeit kommen. Es ist somit ratsam für alle Fahrer, den Bußgeld­be­scheid erstmal prüfen zu lassen, bevor eine Zahlung getätigt wird.

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Quellen: haufe.de, presseportal.de