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Die zwei wohl härtesten Strafen im Verkehrs­recht: Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis. Dabei kommen immer wieder Fragen zu den Sanktionen auf. Zum Beispiel: Was ist der Unter­schied? Wann werden sie verhängt? Welche Rolle spielen die Punkte in Flensburg und was sind die Folgen für den betrof­fenen Autofahrer? Wir klären auf.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug?
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Punkte in Flensburg

Wer als Autofahrer Flensburg hört, denkt direkt an seinen Punkte­stand beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Oftmals wird auch von der sogenannten ‚Verkehrs­sün­der­kartei‘ gesprochen. Doch eigentlich ist das Fahreig­nungs­re­gister damit gemeint. Dort werden sämtliche Verstöße, die einen oder mehrere Punkt(e) zur Folge haben, abgespei­chert. Abhängig vom Schwe­regrad der Verkehrs­de­likte können bis zu drei Punkte auf einmal verhängt werden. In der Regel ist ab acht Punkten der Führer­schein weg. Deshalb ist es ratsam, seinen Punkte­stand im Blick zu behalten. Heutzutage geht es auch schnell und praktisch durch das Online-Portal der KBA. Wie, erklären wir Ihnen hier.

Ermahnung, Verwarnung und dann ist der Führer­schein weg

Bevor es zu einem Entzug des Führer­scheines kommt, wird der Fahrer aufge­fordert, seine Fahrweise entspre­chend anzupassen. Der ADAC berichtet, dass bei den folgenden Punkten diese drei Maßnahmen ergriffen werden können:

  • 4 bis 5 Punkte: Ermahnung
  • 6 bis 7 Punkte: Verwarnung
  • Ab 8 Punkten: Entziehung

Wenn die Ermahnung im Brief­kasten landet, können Autofahrer noch bei einem freiwil­ligen Fahreig­nungs­se­minar teilnehmen. Nach einem erfolg­reichen Abschluss wird ein Punkt wieder gelöscht. Ab der Verwarnung ist das nicht mehr möglich.

Ab sieben Punkten kommen die meisten Autofahrer ins Schwitzen – noch ein Punkt und der Führer­schein kann weg sein. Manchmal ist jedoch unklar, ob damit auch die Fahrerlaubnis bedroht ist.

Unter­schied zwischen Führer­schein­entzug und Fahrverbot

Spricht man von einem Führer­schein­entzug, wird damit eigentlich der Entzug der Fahrerlaubnis gemeint. Jegliche Fahrerlaubnis, die der Autofahrer vorher besessen hat, wird dabei entzogen. Die Erlaubnis wird nicht automa­tisch nach dem Ablauf der aufer­legten Sperr­frist wieder erteilt. Betroffene Autofahrer sollten 6 Monate vor dem Ablauf einen Antrag bei der entspre­chenden Behörde stellen. Meistens müssen jedoch besondere Bedin­gungen erfüllt sein, wie zum Beispiel die medizinisch-psychologische Unter­su­chung (MPU) – in Volks­munde auch bekannt als Idiotentest. Dieser ist mit hohen Kosten für den Fahrzeug­führer verbunden. Um mehr zu diesem Thema zu erfahren, lesen Sie hier weiter.

Anders verhält es sich beim Fahrverbot: Diese Maßnahme kann auch schon bei einma­ligem negativem Auffallen im Straßen­verkehr infrage kommen. LapID, Anbieter von elektro­ni­schen Führer­schein­kon­trollen, erklärt: „Bei einem Fahrverbot muss der Betroffene seinen Führer­schein bezie­hungs­weise sämtliche Führer­schein­do­ku­mente (ggf. existiert ein inter­na­tio­naler Führer­schein) in amtliche Verwahrung bei der zustän­digen Bußgeld­stelle, der Polizei (nicht in jedem Bundesland möglich) oder Staats­an­walt­schaft geben“. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält der Fahrer alle Dokumente wieder. Die Fahrerlaubnis wird nicht entzogen, sondern sie pausiert nur für die Dauer des Fahrverbots.

Verwal­tungs­recht­liche Maßnahme

Die Fahrerlaubnis kann unter anderem aus verwal­tungs­recht­lichen Gründen entzogen werden. Sie kann sowohl wegen häufigen Ordnungs­wid­rig­keiten als auch aufgrund von anderen Gegeben­heiten verhängt werden. LapID berichtet, dass die Maßnahme in der Regel in den folgenden Fällen Anwendung findet:

  • Wieder­keh­rende Ohnmachtsanfälle
  • Unbehan­delbare Sehschwäche
  • Schwere Diabetes
  • Schwere Depres­sionen
  • Schizo­phrenie
  • Starker Alters­abbau
  • 8 Punkte in Flensburg
  • Alkohol- und Drogenkonsum

Das Gericht entscheidet

Auch im Rahmen einer straf­recht­lichen Maßre­gelung kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dem zum Grunde liegt der § 69 des Straf­ge­setz­buches (StGB). Die Vorschrift besagt, dass das Gericht die Fahrerlaubnis einziehen kann. Das wird grund­sätzlich geprüft, wenn eine Straftat vorliegt, die zum Beispiel im Zusam­menhang mit dem Führen eines Kraft­fahr­zeuges geschehen ist. So schreibt § 69 Absatz 2 des StGB konkrete Fälle vor, welche zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen können:

„Ist die rechts­widrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs,

1a. des verbo­tenen Kraftfahrzeugrennens,

2. der Trunkenheit im Verkehr,

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (…) oder

4. des Vollrausches (…),

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraft­fahr­zeugen anzusehen.“

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Quellen: adac.de, blog.lapid.de, gesetze-im-internet.de