Vorsatz-Vorwurf im Bußgeldbescheid
Man kennt es aus Gerichtsverhandlungen – eine Tat mit Vorsatz führt meist zu höheren Strafen als fahrlässiges Handeln. So auch bei Verkehrsverstößen. Dann etwa, wenn der Beschuldigte absichtlich einen Pkw von der Straße drängt oder an einem illegalen Autorennen teilnimmt. Hier werden gefährliche Konsequenzen für andere Verkehrsteilnehmer bewusst in Kauf genommen. Welche Auswirkungen Vorsatz im Straßenverkehr auf das Bußgeld und Fahrverbot sowie die Punkte in Flensburg hat, erfahren Sie hier.
Bei Vorsatz klingeln die Bußgeldkassen
Nach § 3 Abs. 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung wird der Regelbußgeldsatz bei einer vorsätzlich begangenen Tat, die sonst durch Verkehrsteilnehmer hauptsächlich fahrlässig begangen wird, verdoppelt und auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet. Das gilt auch für häufig vorkommende Delikte wie Tempoverstöße. Wer deutlich zu viele km/h über dem Tempolimit auf dem Tacho hat, handelt laut Gesetzgeber nicht mehr fahrlässig, sondern vorsätzlich. Das spiegelt sich auch in höheren Bußgeldern und unter Umständen gleich mehreren Punkten im Fahreignungsregister sowie Fahrverboten wider.
Wer Verkehrsverstöße mit Vorsatz begeht, muss nach § 3 Abs. 4a BKatV mit einer Verdoppelung des Regel-Bußgeldsatzes rechnen.
Kehren wir kurz zum Beispiel des illegalen Straßenrennens zurück. Hier kann es noch dicker für den Fahrer kommen. Es handelt sich nämlich um eine Straftat, die in der Regel mit einer deutlich höheren Geldbuße sowie Führerscheinentzug und – sobald Personen zu Schaden kommen – mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Generell aber ist der Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung schwierig zu beweisen. Es sei denn, der Betroffene macht schon bei der Anhörung eine Aussage dazu, warum er zu schnell gefahren ist. Diese kann ihm später bei der Verhandlung selbst zum Nachteil gereichen.
Ausnahmefall Handy am Steuer – Vorsatz mit Ansage
Wer beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt wurde, wird üblicherweise nicht mit einem Vorsatz-Vorwurf belastet. Schließlich ist schwierig zu beweisen, wann der Fahrer das vorausgehende Gelblicht bemerkt hat und ob er dann noch rechtzeitig hätte abbremsen können. Beim Handyverstoß liegt der Vorsatz eigentlich klar auf der Hand. Wie auch sollte man unbewusst mit dem Mobiltelefon am Steuer hantieren?
Daher hat der Gesetzgeber hier einen Sonderfall geregelt. Mit dem Handy am Ohr erwischt zu werden, wird als vorsätzliche Tat grundsätzlich nur mit dem Regelsatz des Bußgeldkataloges sanktioniert. Generell aber gilt: Ein besonnener Fahrstil mit dem Ziel, keine anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr zu bringen, ist eine Grundvoraussetzung, um sich auch vor den Augen des Gesetzes als verantwortungsbewusster Führer eines Kraftfahrzeugs zu beweisen.
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Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
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