In der Probezeit geblitzt werden
Lehrjahre sind keine Herrenjahre! Wer sich in der Probezeit einen Verkehrsverstoß leistet, muss mit deutlich empfindlicheren Strafen rechnen als ein geübter Fahrer. Wie der Begriff schon selbst verrät, fährt man auf Probe und steht daher unter besonderer Beobachtung. Was man als Fahranfänger beachten muss und welche Strafen der Bußgeldkatalog vorsieht, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Kurz und knapp
Probezeit: Zwei Jahre am Steuer auf Bewährung
Wer in Deutschland erfolgreich die Führerscheinprüfung bestanden hat, muss zunächst eine Probezeit von zwei Jahren durchlaufen – ausgenommen sind niedrigere Führerscheinklassen, wie etwa die Fahrerlaubnis für Mofas oder forst- und landwirtschaftliche Zugmaschinen. Wer aber als Fahranfänger mit einem Pkw, Motorrad oder Lastkraftwagen unterwegs ist, unterliegt bei Verkehrsverstößen einem gesonderten Maßnahmenkatalog.
Fahranfänger können sich sogenannte A- und B-Verstöße zuschulden kommen lassen, die je nach Stufe des Bußgeldkataloges zur Verlängerung der Probezeit und in letzter Konsequenz zum Führerscheinentzug führen.
A- und B-Verstöße in der Probezeit
Wer in der Probezeit geblitzt wird oder bei einer Verkehrskontrolle der Polizei ins Netz geht, muss je nach Vergehen einen Eintrag wegen eines A- oder B-Verstoßes befürchten. Es sei denn, Sie haben eine Ordnungswidrigkeit begangen, die lediglich mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 60 Euro sanktioniert wird. Im Folgenden eine Auflistung von Verkehrsvergehen, die für A-Verstöße relevant sind:
- Überschreiten der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit sowie des Tempolimits außerorts um mehr als 20 km/h
- Rotlichtverstöße
- Abstandsvergehen
- Handyverstöße
- Verstöße gegen das Überholverbot
- Fahren unter Alkoholeinfluss – bei Fahranfängern gilt die 0,0 Promillegrenze
- Vorfahrtsverstöße mit Gefährdung
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Unterlassene Hilfeleistung
- Fahren entgegen der Fahrtrichtung, Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Missbrauch des Seitenstreifens zum Zweck des schnelleren Vorankommens
Und hier eine Liste mit Verkehrsdelikten, die unter B-Verstößen einzuordnen sind. Diese sind weniger schwerwiegend, aber in der Summe ebenfalls nicht ohne Folgen für den Fahranfänger:
- Fahren ohne Betriebserlaubnis
- Parkverstöße auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
- Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
- Kennzeichenmissbrauch
- Fahrzeugmängel wie Reifen ohne ausreichende Profiltiefe
- Keine Winterreifen bei entsprechender Witterung
- Fahren ohne Licht bei erheblicher Sehbeeinträchtigung
- Nichteinhaltung von TÜV-Terminen
Geblitzt in der Probezeit – diese Strafen kommen auf Sie zu!
Hat man sich nun einen oder mehrere der oben aufgeführten Verstöße zuschulden kommen lassen, ergibt sich neben möglichen Bußgeldern und Punkten in Flensburg folgendes Prozedere:
- In Stufe Eins wird dem Fahranfänger die Teilnahme an einem mehrtägigen Aufbauseminar mit Gruppengesprächen und Fahrprobe auferlegt. Die eigentliche Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre (Ein A-Delikt oder zwei B-Delikte).
- In der zweiten Stufe wird eine Verwarnung mit der Empfehlung ausgesprochen, an einer verkehrspsychologischen Beratung mit einem Einzelgespräch und gegebenenfalls einer Fahrprobe teilzunehmen. (Ein weiteres A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte).
- Begeht der Verkehrsteilnehmer trotz aller bisherigen Maßnahmen erneut ein oder mehrere Delikte, wird ihm in der dritten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen (Ein weiteres A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte).
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Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.