Richterin kritisiert Städte wegen mangelnder Eichung der Blitzanlagen
Um verwertbare Ergebnisse einer Blitzermessung zu erhalten, müssen die Geräte ordnungsgemäß geeicht sein. In den hessischen Städten Friedberg und Butzbach war das mehrfach nicht der Fall. Wie die Frankfurter Neue Presse berichtet, hätten Bußgelder und Punkte laut Aussage einer Richterin vermieden werden können.
Eine Richterin sieht rot
Als Richterin am Amtsgericht Friedberg weiß Christine Yazdani, dass jedes Gerät, mit dem man etwas wiegen oder messen möchte, nach Paragraf 37 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, geeicht sein muss. Genau das war in drei Fällen, die am Friedberger Amtsgericht verhandelt wurden, nicht gegeben.
Eher zufällig sei Yazdani im Zuge der Aktendurchsicht aufgefallen, dass der Eichschein nicht vorhanden war. Zu Ihrem Erstaunen antworteten Vertreter der Stadt Butzbach, dass dieser nicht von Bedeutung wäre. Damit würde sich die Bußgeldstelle der Stadt gegen das Gesetz und die eindeutige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts stellen, so die Richterin. Während die Stadt Friedberg den betroffenen Blitzer zwecks Eichung umgehend aus dem Verkehr gezogen hat, ließ man in Butzbach noch einige Tage verstreichen.
Einspruch hätte zum Erfolg geführt
Die in Butzbach betroffenen Fahrer müssen voraussichtlich Bußgeldern in Höhe von 120 bis 150 Euro bezahlen und auch mit Punkten in Flensburg rechnen. Ein Beharren auf den Einspruch gegen die Vorwürfe hätte sich aufgrund der nicht geeichten Blitzer wahrscheinlich gelohnt. Zumindest habe nun das Regierungspräsidium in Kassel versichert, keinem Fall mehr nachzugehen, für den kein Eichschein vorliege.
Butzbacher Bürgermeister reagiert
Der Butzbacher Bürgermeister Michael Merle sieht sich nach wie vor im Recht. So reiche seinem Wissensstand nach die sogenannte Konformitätsbescheinigung aus, um neue Blitzer für eine Geschwindigkeitsmessung in Betrieb zu nehmen. „Nach dem Mess- und Eichgesetz entfällt bei Messgeräten, die erstmals in den Verkehr gebracht werden, die Erfordernis einer Ersteichung, da diese durch das sog. Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt wird. Wenn ein Messgerät ein solches Verfahren durchlaufen hat, gilt ein solches Messgerät für das erste Jahr, in dem es in Verkehr gebracht wurde, als geeicht.“
Dem hält Richterin Yazdani entgegen, dass Blitzer, die Verstöße im Straßenverkehr ahnden sollen, schon von Beginn an regelmäßig geeicht werden müssen. Hier reiche demnach die Konformitätsbescheinigung nicht aus, um sicherzustellen, dass die Geräte einwandfrei funktionieren.
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Quelle: fnp.de