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Richterin kriti­siert Städte wegen mangelnder Eichung der Blitzanlagen

Um verwertbare Ergeb­nisse einer Blitzer­messung zu erhalten, müssen die Geräte ordnungs­gemäß geeicht sein. In den hessi­schen Städten Friedberg und Butzbach war das mehrfach nicht der Fall. Wie die Frank­furter Neue Presse berichtet, hätten Bußgelder und Punkte laut Aussage einer Richterin vermieden werden können.

In Hessen wurden mobile Blitzer nicht geeicht.
Tricky_Shark/shutterstock.com

Eine Richterin sieht rot

Als Richterin am Amtsge­richt Friedberg weiß Christine Yazdani, dass jedes Gerät, mit dem man etwas wiegen oder messen möchte, nach Paragraf 37 Absatz 1 des Mess- und Eichge­setzes, geeicht sein muss. Genau das war in drei Fällen, die am Fried­berger Amtsge­richt verhandelt wurden, nicht gegeben.

Eher zufällig sei Yazdani im Zuge der Akten­durch­sicht aufge­fallen, dass der Eichschein nicht vorhanden war. Zu Ihrem Erstaunen antwor­teten Vertreter der Stadt Butzbach, dass dieser nicht von Bedeutung wäre. Damit würde sich die Bußgeld­stelle der Stadt gegen das Gesetz und die eindeutige Recht­spre­chung des Oberlan­des­ge­richts stellen, so die Richterin. Während die Stadt Friedberg den betrof­fenen Blitzer zwecks Eichung umgehend aus dem Verkehr gezogen hat, ließ man in Butzbach noch einige Tage verstreichen.

Einspruch hätte zum Erfolg geführt

Die in Butzbach betrof­fenen Fahrer müssen voraus­sichtlich Bußgeldern in Höhe von 120 bis 150 Euro bezahlen und auch mit Punkten in Flensburg rechnen. Ein Beharren auf den Einspruch gegen die Vorwürfe hätte sich aufgrund der nicht geeichten Blitzer wahrscheinlich gelohnt. Zumindest habe nun das Regie­rungs­prä­sidium in Kassel versi­chert, keinem Fall mehr nachzu­gehen, für den kein Eichschein vorliege.

Butzbacher Bürger­meister reagiert

Der Butzbacher Bürger­meister Michael Merle sieht sich nach wie vor im Recht. So reiche seinem Wissens­stand nach die sogenannte Konfor­mi­täts­be­schei­nigung aus, um neue Blitzer für eine Geschwin­dig­keits­messung in Betrieb zu nehmen. „Nach dem Mess- und Eichgesetz entfällt bei Messge­räten, die erstmals in den Verkehr gebracht werden, die Erfor­dernis einer Erstei­chung, da diese durch das sog. Konfor­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fahren ersetzt wird. Wenn ein Messgerät ein solches Verfahren durch­laufen hat, gilt ein solches Messgerät für das erste Jahr, in dem es in Verkehr gebracht wurde, als geeicht.“

Dem hält Richterin Yazdani entgegen, dass Blitzer, die Verstöße im Straßen­verkehr ahnden sollen, schon von Beginn an regel­mäßig geeicht werden müssen. Hier reiche demnach die Konfor­mi­täts­be­schei­nigung nicht aus, um sicher­zu­stellen, dass die Geräte einwandfrei funktionieren.

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Quelle: fnp.de