Einspruch gegen den Bußgeld­be­scheid einlegen

Wird man beschuldigt, ein Vergehen im Straßen­verkehr begangen zu haben, flattert kurze Zeit später ein Bußgeld­be­scheid in den Brief­kasten. Wichtig zu wissen ist, dass es Wege gibt, sich gegen den Vorwurf im Bescheid zu wehren. Dazu ist es notwendig, zunächst einen Einspruch zu erheben. Aussicht auf Erfolg hat die anschlie­ßende Anfechtung vor allem, wenn das Bußgeld­ver­fahren fehlerhaft ist. Das heißt, wenn im Verfahren formelle oder technische Fehler passiert sind – was laut einer Studie des 51. Verkehrs­ge­richts­tages bei circa ein Drittel aller Fälle vorkommt.

Ein gelber Umschlag und ein Bußgeldbescheid gegen den Einspruch eingelegt worden ist. Das Verfahren wurde eingestellt.

Lohnt sich der Einspruch?

Mit dem Bußgeld­be­scheid muss man sich nicht abfinden. Vielmehr kann man, wenn die Anfechtung in Folge des Einspruchs erfolg­reich ist, eine Geldbuße und gegebe­nen­falls ein Fahrverbot oder Punkte vermeiden. Grund­sätzlich muss im Einzelfall abgewogen werden. Zu beachten sind dabei das drohende Strafmaß, der derzeitige Punkte­stand in Flensburg sowie die Notwen­digkeit des Fahrzeuges. Handelt es sich bei einem Vergehen nur um eine gering­fügige Ordnungs­wid­rigkeit, verhängen die Behörden ein Verwarngeld, das zwischen 5 und 55 Euro liegt. In diesem Fall ist es empfeh­lenswert die Geldbuße zu begleichen, da sonst zusätz­liche Kosten auf den Betrof­fenen zukommen können. 

Zudem entstehen keine bleibenden Konse­quenzen. Der Verstoß wird weder akten­kundig noch drohen Punkte in Flensburg. Für Berufs­kraft­fahrer, Berufs­pendler oder viel reisende Außen­dienst­mit­ar­beiter kann die Anfechtung hingegen besonders wichtig sein, da sie auf ihren Führer­schein angewiesen sind, um ihrer Arbeit nachzu­gehen. Auch Verkehrs­an­fänger könnten sich so eine eventuelle Verlän­gerung der Probezeit sparen. Legt man tatsächlich einen Einspruch ein, kann es aber auch zu zusätz­lichen Kosten kommen. Welche dabei anfallen können, erfahren Sie im Folgenden.

Einspruch gegen den Bußgeld­be­scheid und die üblichen Kosten

Mit einem Einspruch gegen den Bußgeld­be­scheid entstehen Kosten, die entweder von dem Betrof­fenem selbst, seiner Rechts­schutz­ver­si­cherung oder einem Prozess­fi­nan­zierer getragen werden. Diese hängen von der Höhe des angesetzten Bußgeldes ab. Es können sowohl Ausgaben für den Anwalt als auch für das Gericht entstehen. Die Preise der Anwälte lassen sich dank festge­setzter Regel­sätze gut berechnen. Die Grund­gebühr liegt je nach Fall zwischen 30 und 70 Euro. Für die Einsicht der Ermitt­lungsakte fallen bis zu 12 Euro an. Kommt es zu einem gericht­lichen Verfahren, richtet sich die Höhe der Kosten nach der verhan­delten Geldbuße und kann zwischen 20 und 300 Euro liegen. Für jede weitere Handlung des Anwalts können zusätz­liche Kosten anfallen.

Geht der Fall vor Gericht, fällt eine Gebühr von 10 Prozent der Bußgeld­summe (mindestens jedoch 50 Euro) an. Werden Gutachter bestellt, kosten auch diese Geld. Der Versand eines ergan­genen Urteils wird mit mindestens 7 Euro berechnet. Kommt es aller­dings zu einem Freispruch, werden die Gerichts­kosten, die Verfah­rens­kosten sowie die Kosten des Anwalts vom Staat übernommen. Im Falle einer Niederlage oder eines Vergleiches trägt der Betroffene selbst, der Prozess­fi­nan­zierer oder die Rechts­schutz­ver­si­cherung die Kosten. Ob sich der Einspruch gegen den Bußgeld­be­scheid lohnt, ist für Laien schwierig einzuschätzen. 

Sinnvoll ist es daher den Bußgeld­be­scheid von einem Anwalt prüfen zu lassen. Für den Betrof­fenen geht das über Geblitzt.de. Die Unter­lagen werden online einge­reicht und anschließend durch die Partner­an­wälte geprüft. Anfal­lende Kosten werden von dem Prozess­fi­nan­zierer Geblitzt.de oder der Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen.

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Was ist der Unter­schied zwischen Wider­spruch und Einspruch?

Der Wider­spruch wird oft mit dem Einspruch durch­ein­an­der­ge­bracht. Doch was ist eigentlich der Unter­schied zwischen den beiden Begriffen? Beides sind Rechts­be­helfe und histo­risch gewachsene Begriffe, mit denen gegen Entschei­dungen vorge­gangen werden kann. Korrekt wäre aller­dings der Einspruch im Falle der Bußgeld­be­scheide. Der Wider­spruch bezieht sich in der Regel auf das Sozial- oder Verwal­tungs­recht, Einspruch hingegen auf das Steuer- und Strafrecht. 

Da das Vorgehen gegen einen Bußgeld­be­scheid im weitesten Sinne zum Straf­recht gehört, wird hier der Begriff des Einspruchs verwendet. Grund­sätzlich gilt jedoch, dass die falsche Bezeichnung nicht dazu führt, dass der Einspruch zurück­ge­wiesen wird. Glück also für den Laien, denn dieser muss den Unter­schied zwischen Wider­spruch und Einspruch nicht kennen.

Den Letzten beißen die Hunde – Einspruchsfrist

Viel wichtiger als die Begriff­lich­keiten ist die Einhaltung der Frist. Diese liegt bei 14 Tagen. Innerhalb dieser Zeit muss der Betroffene oder der Anwalt den Einspruch an die zuständige Behörde senden. Als Eingang zählt das Datum, an dem die Bußgeld­be­hörde den Brief mit dem Einspruch erhalten hat. Die 14 tägige Frist startet bei normaler Post drei Tage nach dem Sende­datum, das auf dem Dokument steht. Kommt der Brief per Einschreiben, beginnt die Frist mit dem Annah­metag (14 Tage). 

Im Fall, dass man keine Kenntnis vom Bußgeld­be­scheid erhalten konnte, weil man zum Beispiel wegen eines Urlaubs abwesend war, kann die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand beantragt werden. Wichtig dabei ist, dass man die Frist unver­schuldet versäumt hat. Dann kann man den Antrag stellen und den Einspruch nachholen.

Einspruch – Das sind die Gründe

Allgemein sollten Sie einen Bußgeld­be­scheid nicht einfach bezahlen und erst recht nicht, wenn Sie einen Fehler der Behörden vermuten oder Ihnen irgend­etwas spanisch vorkommt. Die Anfechtung ergibt in vielen Fällen Sinn, da Fehler im Bußgeld­ver­fahren immer mal auftreten können. Beispiele dafür sind unein­deutige Blitzer­fotos, eine falsche Platzierung des Messge­rätes oder ein fehlendes Akten­zeichen. Auch nicht vorhandene Beweis­mittel führen nicht selten zur Einstellung eines Bußgeldverfahrens. 

Zudem gilt in der Regel eine Verjäh­rungs­frist von 3 Monaten nach dem Begehen der Ordnungs­wid­rigkeit. Außer, es treten verjäh­rungs­hem­mende Maßnahmen in Kraft, die wir in dem Artikel Verjährung von Bußgeld­vor­würfen zusamen­ge­fasst haben.

Ablauf und Dauer des Einspruchs­ver­fahrens: Schritt für Schritt

  1. Nachdem eine Ordnungs­wid­rigkeit aufge­zeichnet worden ist, erhalten Sie zunächst einen Anhörungs­bogen, um sich dazu zu äußern. Weiterhin wird ermittelt, ob der Fahrer auch der Halter des Fahrzeuges war.
  2. Anschließend trifft ein Bußgeld­be­scheid per Post ein. Gegen diesen können Sie Einspruch einlegen. Prüfen Sie das Datum der Zustellung und beachten Sie die Einspruchs­frist von 2 Wochen.
  3. Um die Erfolgs­aus­sichten einer Anfechtung prüfen zu lassen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Verkehrs­recht. Eine Prüfung erhalten Sie beispiels­weise durch die Partner­an­wälte von geblitzt.de.
  4. Haben Sie sich entschieden, mit einem Anwalt oder ohne Anwalt Einspruch einzu­legen, muss dieses innerhalb der 14 Tage geschehen.
  5. Sollte die Behörde das Bußgeld­ver­fahren anschließend nicht einstellen, wird das Verfahren an die Staats­an­walt­schaft übergeben. Daraufhin prüft das Amtsge­richt in einer Verhandlung die Beweise.
  6. Das Gericht entscheidet, ob es zu einem Freispruch, einer Verfah­rens­ein­stellung oder zu einer Verur­teilung kommt. In bestimmten Fällen ist es möglich anschließend eine Rechts­be­schwerde einzu­legen. Dann muss ein höheres Gericht entscheiden.

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Alle mit unserer Dienst­leistung (Finan­zierung der Prüfung der gegen Sie erhobenen Vorwürfe) anfal­lenden Kosten werden durch uns, im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung, oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen gute Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­an­wälte weiter vertreten. Alle damit anfal­lenden Kosten werden durch die Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Versi­cherung übernommen.

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