Durchfall – Darf ich schneller fahren?
Wer dringend zur Toilette muss, um seine Notdurft zu verrichten, darf nicht automatisch schneller fahren. Jedenfalls entschied so das Oberlandesgericht Brandenburg im Februar 2019. Um das Tempo ohne Konsequenz zu überschreiten, muss ein rechtfertigender Notstand vorhanden sein – und den sah das Gericht in dem Fall der nicht. Denn es gelte ein strenges Beurteilungsmaß. (AZ: (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)) Für die Annahme des rechtfertigenden Notstandes muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Daher lassen sich keine Vorhersagen bezüglich des Erfolges einer Anfechtung treffen. Positivbeispiele für einen rechtfertigenden Notstand können eine Geburt oder die Rettung einer Person nach einem Unfall sein. Mehr zu dem Thema sowie Gerichtsurteile finden Sie in diesem Artikel.
Wer auf die Toilette muss, darf nicht zwangsläufig zu schnell fahren. In Einzelfällen besteht jedoch die Möglichkeit gegen den Bußgeldbescheid erfolgreich vorzugehen.
Das war ein Griff ins Klo: Toiletten-Urteile
Der Fahrer des oben beschriebenen Brandenburger Falls von 2019 fuhr 52 km/h zu schnell und sollte 280 Euro Bußgeld zahlen sowie ein zweimonatiges Fahrverbot erhalten. Nach der Klage des Mannes hob das Amtsgericht das Fahrverbot aufgrund der Ausnahmesituation auf, das Bußgeld blieb aber bestehen. Zu früh gefreut, zum Nachteil des Betroffenen hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichtes auf, da die Prüfung des Falls nicht zureichend war. Es könne nur dann auf ein Fahrverbot verzichtet werden, wenn der Fahrer wegen der Notdurft und nicht ein Beifahrer, zu einer Toilette gewollt habe.
Ein weiteres Urteil fällte das Amtsgericht 2014 in Lüneburg. Der Verkehrsteilnehmer fuhr 62 km/h zu schnell. Seine Begründung war schmerzhafter Druck im Darm. Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten, da die Darmprobleme bekannt waren und der Fahrer einen anderen Weg, mit einer Möglichkeit für Zwischenhalte, hätte planen können. (Az. 19 OWi-89 Js 155/14-21/14)
Positiver hingegen lief es für den Betroffenen, der plötzlich den Drang zur Toilette zu müssen verspürte. Nachdem das Amtsgericht Grünstadt anfänglich entschieden hatte, dass die Verkehrssicherheit vorgeht und die Verschmutzung der Wäsche hingenommen werden müsse, beherzigte das Oberlandesgericht Zweibrücken in der Berufung die Not des Mannes und die Anwesenheit eines Beifahrers. Eine Abwägung zwischen Schamgefühl und der Verkehrssicherheit müsse getroffen werden. Weiterhin solle geprüft werden, ob der Seitenstreifen der Autobahn genutzt hätte werden können, um die Notdurft zu verrichten. Mit diesem Hinweisen verwies das Oberlandesgericht den Fall zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht zurück. (Az. 1 Ss 291/96)
Was tun, wenn die Blase drückt und es ist Stau?
Öffentliches Urinieren ist keine Seltenheit. Gibt es zu wenige oder keine Toiletten, kommen gerade Männer schnell auf die Idee, sich an den nächsten Baum zu stellen. Doch die Notdurft im Freien zu verrichten, ist laut Ordnungswidrigkeitengesetz verboten und kann zu einem Verwarn- oder Bußgeld von 35 Euro bis 5.000 Euro führen. Wie sieht es aber aus, wenn man in einem Stau steckt? In diesem Fall gibt es keine Ausnahme. Folgende Bußgelder drohen dabei:
- 10 Euro: Verwarngeld: Beim Betreten der Fahrspur
- 30 Euro: Beim Halten auf dem Standstreifen
- 70 Euro: + 1 Punkt: Beim Parken auf dem Standstreifen
- 200 bis 320 Euro: Beim Nichtbilden einer Rettungsgasse
- 75 Euro + 1 Punkt: Beim Vorbeifahren am Stau auf dem Standstreifen
- Bis 200 Euro + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot: Telefonat im Stau ohne Freisprechanlage bei laufendem Motor
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Deutsche Behörden unterliegen gesetzlichen Regeln, was die Durchführung und Dokumentation eines Verstoßes im Bußgeldverfahren angeht. Da Menschen Fehler unterlaufen, auch im Falle der Bußgeldbescheide, können diese die Verfahren angreifbar machen und zur Einstellung der Vorwürfe führen. Es gibt sowohl formelle als auch technische Fehler. Beispiele für formelle Fehler wären eine unvollständige oder fehlende Rechtshilfebelehrung sowie falsche Personenangaben. Zudem sind falsche Angaben zur Tatzeit und -ort eine mögliche Fehlerquelle. Technische Irrtümer können auftreten, wenn das Messgerät falsch platziert oder nicht richtig bedient wurde. Darüber hinaus zeigen auch die Einzelurteile, dass es ratsam ist, die Bescheide prüfen zu lassen.
Bußgeldbescheid prüfen lassen und bei Geblitzt.de einreichen!
Wenn auch Sie Ihren Fall prüfen lassen wollen, scheuen Sie sich nicht und reichen Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen bei Geblitzt.de online ein! Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service ist online, schnell und einfach! Im Erfolgsfall müssen Sie kein Bußgeld zahlen und weitere Konsequenzen, wie beispielsweise Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot, nicht einfach hinnehmen!
Alle mit unserer Dienstleistung (Finanzierung der Prüfung der gegen Sie erhobenen Vorwürfe) anfallenden Kosten werden durch uns, im Rahmen einer Prozessfinanzierung, oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen gute Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partneranwälte weiter vertreten. Alle damit anfallenden Kosten werden durch die Prozessfinanzierung oder Ihre Versicherung übernommen.
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