15 weitere, klassische Verkehrsmythen
Weil Irrglauben und Mythen über die Regeln des Straßenverkehrs nicht in den Sommerurlaub fahren, erscheinen die heutigen Geblitzt.de-News abermals in der MythBusters-Edition. Im zweiten Teil der größten Irrtümer im Straßenverkehr geht es um schnelle Reißverschlüsse, Extrem-Falschparker und sich querstellende Kleinwagen.
1. Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen in die falsche Richtung fahren
Beginnen wir mit einem Exkurs in die Welt des Drahtesels. Hier sind viele Zweiradfreunde der Meinung, dass sie durch das bloße Fehlen eines Motors an ihrem Vehikel prinzipiell auch in Einbahnstraßen in die falsche Richtung fahren dürfen. Dies gilt jedoch nur, wenn unter dem "Einfahrt verboten"-Schild ein zusätzliches Schild angebracht ist, das die Einfahrt für Fahrräder erlaubt – andernfalls werden 20 Euro Verwarngeld fällig. Für Pkw sieht der Bußgeldkatalog hier 50 Euro vor.
2. Nach einem Parkschaden reicht es, einen Zettel zu hinterlassen
Wer beim Parken ein herrenloses Fahrzeug beschädigt, sollte nicht nur einen Zettel unter dem Scheibenwischer des beschädigten Kfz hinterlassen. Denn das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ ist nach § 142 Abs. 4 StGB (Strafgesetzbuch) nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Bei Fahrerflucht oder Unfallflucht kann das Gericht jedoch von einer Bestrafung absehen, wenn sich der Verursacher eines Unfalls außerhalb des fließenden Verkehrs innerhalb von 24 Stunden freiwillig meldet.
3. Beim Reißverschlussverfahren so früh wie möglich einfädeln
Das schnelle Einfädeln ist ein Irrglaube und das Gegenteil korrekt. Der Wechsel der Fahrspur sollte erst unmittelbar vor der Engstelle vorgenommen werden. Autofahrer, die den Raum großzügig zum Beschleunigen und Auffahren nutzen, verhalten sich korrekt. Ein zu frühes Einfädeln führt eher zu Staus.
4. Bei Stau bis zur nächsten Ausfahrt den Standstreifen nutzen
Auch wenn es manchmal verlockend ist: Der Standstreifen darf nicht benutzt werden, um schneller zur nächsten Autobahnausfahrt zu kommen. Er ist in erster Linie Pannen- und Unfallfahrzeugen vorbehalten. Das unerlaubte Befahren des Seitenstreifens wird mit einem Punkt in Flensburg und 75 Euro Bußgeld geahndet.
5. Sobald man das Martinshorn hört, sollte die Rettungsgasse gebildet werden
Falsch! Denn die Rettungsgasse muss bereits bei stockendem Verkehr gebildet werden. Nur so ist gewährleistet, dass anrückende Einsatzfahrzeuge zügig vorankommen. Wer dennoch den Weg versperrt, riskiert Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro.
6. Stehende Busse mit eingeschalteten Warnblinkern dürfen nicht überholt werden
Fährt ein Bus auf eine Haltestelle zu, darf er in der Tat nicht überholt werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr. Steht der Bus jedoch bereits mit eingeschalteten Warnblinkern, darf er in beiden Richtungen vorsichtig mit Schrittgeschwindigkeit überholt werden.
7. Man darf mit einem Smart auch querparken
Querparken ist weder ausdrücklich verboten noch erlaubt. Nach Paragraf 12 Abs. 4 StVO ist am rechten Fahrbahnrand zu parken. Das Gesetz enthält aber keine Vorgaben, ob längs oder quer geparkt werden soll. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte nur die Parkplätze für das Querparken nutzen, die auch als solche gekennzeichnet sind.
8. Man darf nie von rechts überholen
Diese Aussage ist nicht zutreffend. Innerorts darf etwa nach Paragraf 7 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) „rechts schneller als links gefahren werden.“ Voraussetzung ist, dass für eine Fahrtrichtung mehrere Fahrstreifen zur Verfügung stehen und diese auch entsprechend markiert sind. Außerorts gibt es nur wenige Ausnahmen, die das Rechtsüberholen erlauben. Dazu gehört zum Beispiel der Stau (Paragraf 7, Absätze 2, 2a StVO).
9. Unfallfahrzeuge dürfen nicht bewegt werden
Viele sind der Meinung, dass Fahrzeuge nach einem Unfall wegen der Beweissicherung durch die Polizei nicht bewegt werden sollten. Damit der Verkehrsfluss aber nicht gefährdet oder behindert wird, müssen Unfallbeteiligte laut Paragraf 34, Absatz 1.2 StVO „den Verkehr sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren.“ Besser ist es, die Unfallsituation vorher zu fotografieren.
10. Ich darf so oft falsch parken, wie man will
Besser, man lässt es nicht darauf ankommen. Ab 60 Knöllchen in einem Jahr, das heißt durchschnittlich einem Knöllchen pro Woche, kann die Fahreignung angezweifelt und eine MPU angeordnet werden. Wer seinen Führerschein behalten will, sollte daher aufs Hardcore-Falschparken verzichten.
11. Man darf aus Protest hupen
Zu hupen, um zu protestieren, ist im Straßenverkehr nicht erlaubt. Die Hupe darf nur in Gefahrensituationen und zur Ankündigung eines Überholvorgangs außerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden. Wer sich dennoch beim ungerechtfertigten Hupen erwischen lässt, zahlt 5 Euro Verwarngeld, das sich im Falle einer Belästigung verdoppelt.
12. Ich darf am nächsten Tag Auto fahren, wenn ich gekifft habe
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis teilweise legalisiert. Wer aber kifft und danach Auto fährt, riskiert weiterhin den Führerschein. Ob ein neuer THC-Grenzwert daran etwas ändern wird, ist noch unklar und bleibt umstritten.
13. Ich darf mein Fahrzeug wie ein Polizeiauto gestalten
Immer mal wieder sieht man sie auf der Straße: Fahrzeuge, die Polizeiautos zum Verwechseln ähnlich sehen. Aber darf man das eigentlich? Nur unter Einschränkungen, denn wer etwa unbefugt Blaulicht für private Zwecke an einem Zivilfahrzeug verwendet, kann neben einem Verwarngeld von 20 Euro auch wegen der Straftat der Amtsanmaßung nach Paragraf 132 Strafgesetzbuch (StGB), belangt werden. Das Martinshorn und der Schriftzug „Polizei“ sind für Privatfahrzeuge ebenfalls tabu.
14. Vor der eigenen Grundstückseinfahrt darf immer geparkt werden.
Das ist nicht richtig. Nach Paragraf 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen verboten. Ist das Grundstück nur über einen solchen zu erreichen, ist das Parken natürlich auch dort und auch für die Eigentümer untersagt.
15. Bußgeldbescheide müssen hingenommen werden
Immer noch falsch! Jeder Betroffene hat das Recht, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch gegen diesen einzulegen. Eine Prüfung der Vorwürfe lohnt sich daher immer, am besten über Geblitzt.de!
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
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Quelle: auto-motor-und-sport.de