• Lesedauer:6 min Lesezeit

15 weitere, klassische Verkehrsmythen

Weil Irrglauben und Mythen über die Regeln des Straßen­ver­kehrs nicht in den Sommer­urlaub fahren, erscheinen die heutigen Geblitzt.de-News abermals in der MythBusters-Edition. Im zweiten Teil der größten Irrtümer im Straßen­verkehr geht es um schnelle Reißver­schlüsse, Extrem-Falschparker und sich querstel­lende Kleinwagen.

Hätten Sie es gewusst? Hier sind fünfzehn weitere der größten Irrtümer im Straßenverkehr
Wirestock Creators / shutterstock.com

1. Radfahrer dürfen in Einbahn­straßen in die falsche Richtung fahren

Beginnen wir mit einem Exkurs in die Welt des Draht­esels. Hier sind viele Zweirad­freunde der Meinung, dass sie durch das bloße Fehlen eines Motors an ihrem Vehikel prinzi­piell auch in Einbahn­straßen in die falsche Richtung fahren dürfen. Dies gilt jedoch nur, wenn unter dem "Einfahrt verboten"-Schild ein zusätz­liches Schild angebracht ist, das die Einfahrt für Fahrräder erlaubt – andern­falls werden 20 Euro Verwarngeld fällig. Für Pkw sieht der Bußgeld­ka­talog hier 50 Euro vor.

2. Nach einem Parkschaden reicht es, einen Zettel zu hinterlassen

Wer beim Parken ein herren­loses Fahrzeug beschädigt, sollte nicht nur einen Zettel unter dem Schei­ben­wi­scher des beschä­digten Kfz hinter­lassen. Denn das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ ist nach § 142 Abs. 4 StGB (Straf­ge­setzbuch) nicht nur eine Ordnungs­wid­rigkeit, sondern eine Straftat. Bei Fahrer­flucht oder Unfall­flucht kann das Gericht jedoch von einer Bestrafung absehen, wenn sich der Verur­sacher eines Unfalls außerhalb des fließenden Verkehrs innerhalb von 24 Stunden freiwillig meldet.

3. Beim Reißver­schluss­ver­fahren so früh wie möglich einfädeln

Das schnelle Einfädeln ist ein Irrglaube und das Gegenteil korrekt. Der Wechsel der Fahrspur sollte erst unmit­telbar vor der Engstelle vorge­nommen werden. Autofahrer, die den Raum großzügig zum Beschleu­nigen und Auffahren nutzen, verhalten sich korrekt. Ein zu frühes Einfädeln führt eher zu Staus.

4. Bei Stau bis zur nächsten Ausfahrt den Stand­streifen nutzen

Auch wenn es manchmal verlo­ckend ist: Der Stand­streifen darf nicht benutzt werden, um schneller zur nächsten Autobahn­aus­fahrt zu kommen. Er ist in erster Linie Pannen- und Unfall­fahr­zeugen vorbe­halten. Das unerlaubte Befahren des Seiten­streifens wird mit einem Punkt in Flensburg und 75 Euro Bußgeld geahndet.

5. Sobald man das Martinshorn hört, sollte die Rettungs­gasse gebildet werden

Falsch! Denn die Rettungs­gasse muss bereits bei stockendem Verkehr gebildet werden. Nur so ist gewähr­leistet, dass anrückende Einsatz­fahr­zeuge zügig voran­kommen. Wer dennoch den Weg versperrt, riskiert Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro.

6. Stehende Busse mit einge­schal­teten Warnblinkern dürfen nicht überholt werden

Fährt ein Bus auf eine Halte­stelle zu, darf er in der Tat nicht überholt werden. Dies gilt auch für den Gegen­verkehr. Steht der Bus jedoch bereits mit einge­schal­teten Warnblinkern, darf er in beiden Richtungen vorsichtig mit Schritt­ge­schwin­digkeit überholt werden.

7. Man darf mit einem Smart auch querparken

Querparken ist weder ausdrücklich verboten noch erlaubt. Nach Paragraf 12 Abs. 4 StVO ist am rechten Fahrbahnrand zu parken. Das Gesetz enthält aber keine Vorgaben, ob längs oder quer geparkt werden soll. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte nur die Parkplätze für das Querparken nutzen, die auch als solche gekenn­zeichnet sind.

8. Man darf nie von rechts überholen

Diese Aussage ist nicht zutreffend. Innerorts darf etwa nach Paragraf 7 Absatz 3 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) „rechts schneller als links gefahren werden.“ Voraus­setzung ist, dass für eine Fahrt­richtung mehrere Fahrstreifen zur Verfügung stehen und diese auch entspre­chend markiert sind. Außerorts gibt es nur wenige Ausnahmen, die das Rechts­über­holen erlauben. Dazu gehört zum Beispiel der Stau (Paragraf 7, Absätze 2, 2a StVO).

9. Unfall­fahr­zeuge dürfen nicht bewegt werden

Viele sind der Meinung, dass Fahrzeuge nach einem Unfall wegen der Beweis­si­cherung durch die Polizei nicht bewegt werden sollten. Damit der Verkehrs­fluss aber nicht gefährdet oder behindert wird, müssen Unfall­be­tei­ligte laut Paragraf 34, Absatz 1.2 StVO „den Verkehr sichern und bei gering­fü­gigem Schaden unver­züglich beiseite fahren.“ Besser ist es, die Unfall­si­tuation vorher zu fotografieren.

10. Ich darf so oft falsch parken, wie man will

Besser, man lässt es nicht darauf ankommen. Ab 60 Knöllchen in einem Jahr, das heißt durch­schnittlich einem Knöllchen pro Woche, kann die Fahreignung angezweifelt und eine MPU angeordnet werden. Wer seinen Führer­schein behalten will, sollte daher aufs Hardcore-Falschparken verzichten.

11. Man darf aus Protest hupen

Zu hupen, um zu protes­tieren, ist im Straßen­verkehr nicht erlaubt. Die Hupe darf nur in Gefah­ren­si­tua­tionen und zur Ankün­digung eines Überhol­vor­gangs außerhalb geschlos­sener Ortschaften einge­setzt werden. Wer sich dennoch beim ungerecht­fer­tigten Hupen erwischen lässt, zahlt 5 Euro Verwarngeld, das sich im Falle einer Beläs­tigung verdoppelt.

12. Ich darf am nächsten Tag Auto fahren, wenn ich gekifft habe

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis teilweise legali­siert. Wer aber kifft und danach Auto fährt, riskiert weiterhin den Führer­schein. Ob ein neuer THC-Grenzwert daran etwas ändern wird, ist noch unklar und bleibt umstritten.

13. Ich darf mein Fahrzeug wie ein Polizeiauto gestalten

Immer mal wieder sieht man sie auf der Straße: Fahrzeuge, die Polizei­autos zum Verwechseln ähnlich sehen. Aber darf man das eigentlich? Nur unter Einschrän­kungen, denn wer etwa unbefugt Blaulicht für private Zwecke an einem Zivil­fahrzeug verwendet, kann neben einem Verwarngeld von 20 Euro auch wegen der Straftat der Amtsan­maßung nach Paragraf 132 Straf­ge­setzbuch (StGB), belangt werden. Das Martinshorn und der Schriftzug „Polizei“ sind für Privat­fahr­zeuge ebenfalls tabu.

14. Vor der eigenen Grund­stücks­ein­fahrt darf immer geparkt werden.

Das ist nicht richtig. Nach Paragraf 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor Bordstein­ab­sen­kungen verboten. Ist das Grund­stück nur über einen solchen zu erreichen, ist das Parken natürlich auch dort und auch für die Eigen­tümer untersagt.

15. Bußgeld­be­scheide müssen hinge­nommen werden

Immer noch falsch! Jeder Betroffene hat das Recht, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Bußgeld­be­scheids Einspruch gegen diesen einzu­legen. Eine Prüfung der Vorwürfe lohnt sich daher immer, am besten über Geblitzt.de!

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Quelle: auto-motor-und-sport.de