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Darf mir der Super­markt einen Straf­zettel ausstellen?

Einige Verkehrs­teil­nehmer werden es schon erlebt haben: Man parkt auf dem Super­markt­park­platz und entdeckt beim Wieder­kommen einen Straf­zettel. Doch was dürfen die Super­märkte eigentlich und was nicht?

Parkende Autos auf einem Supermarktparkplatz

Private Parkplätze

Bei den Parkplätzen von Super­märkten handelt es sich um privat Parkplätze. Dementspre­chend gelten auch die Regeln, die der Super­markt aufstellt. Kontrol­liert wird dies meistens durch externe Dienst­leister. Diese übernehmen dann die Parkraum­be­wirt­schaftung. Oftmals müssen Autofahrer eine Parkscheibe nutzen, dürfen nur eine bestimmte Dauer parken und auch die Zeiten, in denen man parken darf, sind vielerorts geregelt. Halten sich Autofahrer nicht an diese Vorgaben, dürfen die Super­märkte oder die externen Dienst­leister ein Bußgeld bezie­hungs­weise eine sogenannte Vertrags­strafe verlangen oder sogar abschleppen. Aller­dings müssen auch diese dabei bestimmte Regeln einhalten.

Vertrags­strafen

Die meisten Vertrags­strafen liegen laut ADAC zwischen 15 und 30 Euro. Vertrags­strafe nennt man sie deshalb, da Autofahrer durch das Abstellen des Autos einen Vertrag mit dem privaten Grund­be­sitzer eingehen. Dementspre­chend akzep­tieren sie auch die allge­meinen Geschäftsbedingungen.

Für Nutzer der privaten Super­markt­park­plätze muss jedoch in Form von Schildern ersichtlich sein, worauf sie sich einlassen. Die Gerichte stellen an die Sicht­barkeit der Beschil­derung aller­dings keine großen Anfor­de­rungen, so der ADAC. Nutzer der Parkplätze müssten sich daher selbst nach den Schildern umschauen und diese auch lesen.

Das empfiehlt die Verbraucherzentrale

Die Verbrau­cher­zen­trale empfiehlt jedoch in einigen Fällen gegen die Vertrags­strafe vorzu­gehen. Denn „Besonders kleine Schrift, versteckte Schilder am Rand der Parkplätze, Hinweise erst im Super­markt, besonders lange und kompli­zierte Klauseln – das alles reicht dagegen in der Regel nicht aus.“

Wichtig sei es, Fotos von der Beschil­derung zu machen, Kontakte von Zeugen zu notieren und sich anschließend schriftlich an die Firma zu wenden. In manchen Fällen könne es sich auch lohnen, den Super­markt­be­treiber anzusprechen. Kommt es so zu Zugeständ­nissen, sollten sich die Betrof­fenen dies schriftlich geben lassen.

Laut der Verbrau­cher­zen­trale können die Strafen auf den privaten Parkplätzen höher sein als im öffent­lichen Raum. Das doppelte der normalen Strafen könne noch als angemessen gesehen werden. Wird die Forderung aller­dings zu hoch, sollte man dagegen vorgehen, so die Verbraucherzentrale.

Inkasso- und Mahngebühren

Grund­sätzlich gilt, dass Mahn- und Inkas­so­ge­bühren nur dann verlangt werden dürfen, wenn der Betroffene den Straf­zettel bekommt, aber nicht frist­ge­recht gezahlt hat. Dem ADAC zufolge muss das Unter­nehmen oder der Parkraum­be­wirt­schafter nachweisen, dass der Verkehrs­teil­nehmer den Straf­zettel auch wirklich bekommen hat. Auch sollte man prüfen, ob die Höhe der Gebühr angemessen ist. „Oft wird hier kräftig zugelangt“, so der ADAC. Bearbei­tungs­ge­bühren seien in der Regel nicht vereinbart, die Gebühr sollte drei Euro nicht überschreiten.

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Quellen: hna.de, verbraucherzentrale.de, adac.de