Streckenradar-Geräte im Einsatz gegen Geschwindigkeitsverstöße
In Sachsen-Anhalt will man in Sachen Blitzer Nägel mit Köpfen machen. So sprach sich das Innenministerium kürzlich für die Einführung von Section-Control-Anlagen aus. Nach Absprache im Kabinett und gesetzlicher Überprüfung könnte das Vorhaben im nächsten Jahr in die Tat umgesetzt werden.
Wie funktioniert die Section-Control-Technik?
Section-Control-Anlagen erfassen das Tempo eines Verkehrsteilnehmers im Vergleich zu herkömmlichen Blitzern nicht an einer einzelnen Stelle. Stattdessen wird der Durchschnittswert auf einem Streckenabschnitt ermittelt. Dafür werden die Fahrzeuge auf dieser Strecke sowohl beim Einfahren als auch beim Ausfahren automatisch registriert. Ziel dieser Blitzer ist es zu verhindern, dass Autofahrer – wie es bei anderen Messgeräten möglich ist – bewusst wieder mehr Tempo aufnehmen, sobald sie diese passiert haben.
Was in Sachsen-Anhalt nun geprüft werden muss
Bevor es aber zum Einsatz der Section-Control-Technik in Sachsen-Anhalt kommen kann, muss sich das Kabinett mit dem Vorschlag befassen. Zudem wäre eine Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vonnöten. Wenn es hinsichtlich der Einführung der Streckenradar-Anlagen grünes Licht geben sollte, würden diese jedoch nur an besonders relevanten Stellen wie bestimmten Autobahnabschnitten in Betrieb genommen werden. So verkündete Innenministerin Tamara Zieschang von der CDU: „Das Instrument soll an klaren Verkehrsunfallschwerpunkten zum Einsatz kommen.“
Section-Control in der Kritik
Während man in Sachsen-Anhalt noch in der Planungsphase ist, gibt es die Abschnittskontrolle andernorts bereits – nicht nur in anderen EU-Staaten wie in Österreich, Italien und den Niederlanden, sondern auch in Deutschland. So etwa auf einer 2,2 Kilometer langen Strecke südlich von Hannover an der Bundesstraße 6. Während die Behörden mit den Resultaten des Pilotprojekts zufrieden waren, lief die Einführung aufgrund juristischer Einwände nicht ohne Reibung ab.
Ein Kläger hatte datenschutzrechtliche Bedenken ins Spiel gebracht, was nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zum temporären Stopp der Anlage führte. Doch die Polizeidirektion Hannover legte Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein. Mit Erfolg! In dessen Urteil vom 13. November 2019 (Aktenzeichen: 12 LC 79/19) wird auf § 32 Abs. 7 NPOG Bezug genommen.
Darin heißt es, dass sehr wohl Bildaufnahmen von Kraftfahrzeugen und deren Kennzeichen gemacht werden dürfen. Dabei muss aber technisch sichergestellt werden, dass die Fahrer nicht fotografiert werden. Darüber hinaus sollen die Aufnahmen zeitnah gelöscht werden, wenn sich herausstellt, dass kein Verkehrsverstoß vorliegt.
Diese Begründungen waren ebenso für die nächsthöhere Instanz von entscheidender Bedeutung, denn auch mit seiner Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kam der Kläger nicht zum erhofften Ziel.
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Quellen: zeit.de, Pressemitteilung Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht