Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt Urteil über vorsätzlichen Tempoverstoß
Wer mit Vorsatz gegen ein Tempolimit verstößt, wird gemäß den Bestimmungen des Bußgeldkatalogs härter sanktioniert. Dabei hilft es auch nicht, wenn man sich der genauen Geschwindigkeit beim Fahren nicht bewusst war. Vielmehr genügt das Wissen darüber, schneller als erlaubt gefahren zu sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 07. Februar dieses Jahres entschieden (Az.: RBs 12/22).
Einspruch abgelehnt!
Der betroffene Autofahrer hatte Einspruch gegen das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid eingelegt, infolgedessen er zur Zahlung der doppelten Bußgeldhöhe verurteilt wurde. Die Rechtsbeschwerde ging mit der inhaltlichen Begründung einher, dass der Mann seine Geschwindigkeit nicht exakt gekannt habe, womit ein vorsätzliches Verhalten nicht vorgelegen hätte.
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet unter Bezugnahme auf bereits bestehende Urteile des Brandenburgischen OLG und des Bayerischen OLG. Im Beschluss des OLG Hamm wird erklärend hinzugefügt, wie der Fahrer hätte handeln können, um den Tempoverstoß zu vermeiden:
„Wenn er es im Bewusstsein dessen unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.“
Über den Vorsatz im Straßenverkehr
Nicht nur bei Tempoverstößen, sondern auch bei anderen Verkehrsvergehen wie Überholverstößen, führt ein Vorsatz gemäß § 3 Abs. 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zu einer Verdoppelung des Bußgeldbetrags.
Ob ein Fahrer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist allerdings nicht immer eindeutig nachweisbar, wie etwa beim Fahren über eine rote Ampel. Im Gegensatz dazu ist ein Handyverstoß kaum fahrlässig zu begehen, weshalb für Verkehrsvergehen im Zusammenhang mit der Nutzung von Mobiltelefonen grundsätzlich nur der Regel-Bußgeldsatz vorgesehen ist.
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Quelle: justiz.nrw.de