Fahrt mit Gruselfaktor
Nicht nur Kinder verkleiden sich gerne zu Halloween. So manch Erwachsener schlüpft auch zur Feier des Tages in die Rolle des Zombies, der Hexe oder des Frankenstein-Monsters. Doch wie ist die Rechtslage, wenn man sich kostümiert hinters Steuer setzen will? Die Antworten liefert Christian Marnitz, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht bei einer großen Partnerkanzlei von Geblitzt.de.
Wie stark darf das Gesicht verdeckt sein?
Grundsätzlich ist es nicht verboten, etwa an Halloween kostümiert Auto zu fahren. Allerdings muss man auf sperrige Gesichtsbedeckungen, wie Masken, Bärte oder Augenklappen, während der Fahrt verzichten. Wieso, weiß Marnitz: „Die Straßenverkehrsordnung verbietet Fahrzeugführern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind.“ Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro rechnen.
Die Teilnahme am Straßenverkehr darf nicht gefährdet werden
Auch andere Kostümelemente haben nichts hinterm Steuer verloren. So sollten Fahrzeugführer unter anderem keine großen Hüte, Monsterfüße oder Halloween-Kontaktlinsen tragen, die die Sicht oder Bewegungsfreiheit beeinträchtigen.
Kommt es nämlich zu einem Auffahrunfall, können Probleme mit der Versicherung auftreten. „Möglicherweise verweigert die Kfz-Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit sogar die Regulierung des Kaskoschadens“, so der Jurist.
Ist Halloween-Make-up hinterm Steuer erlaubt?
Bemalungen, Fake-Tattoos oder Glitzer sind bei Halloween-Fans besonders beliebt. Das Tragen von solchen Produkten auf dem Gesicht des Fahrers wird vom deutschen Gesetzgeber geduldet. Jedoch können auch hierbei negative Konsequenzen drohen.
Christian Marnitz erklärt: „Entsteht beispielsweise ein Blitzer-Foto mit einem geschminkten Frankenstein-Gesicht, kann das zu Problemen für den Fahrzeughalter führen. Denn die Bußgeldstelle wird ihn mit großer Wahrscheinlichkeit auffordern, den Fahrer anzugeben.“ Weiter sagt er: „Sofern der Halter nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirkt und die Bußgeldstelle ihn nicht ermittelt, kann der Halter zu einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet werden.“
Eine solche Auflage ist nicht nur nervig und zeitaufwendig, sondern verursacht unter Umständen erhebliche Kosten für den Betroffenen: „Gerät er dann im Nachhinein in eine Verkehrskontrolle und kann das Fahrtenbuch nicht vorweisen, droht ihm eine Geldbuße von 100 Euro“, warnt Marnitz.
Darf man sich während der Fahrt schminken?
Es gibt keine Regelung, die ausdrücklich vorschreibt, dass Autofahrer sich auf dem Weg zur Kostümparty nicht noch schnell schminken dürfen. Dennoch sind Verkehrsteilnehmer gut beraten, dies zu lassen. Vor allem, weil die Straßenverkehrsordnung (StVO) im § 1 Absatz 1. Fahrzeugführer zur „ständige[n] Vorsicht und gegenseitige[r] Rücksicht“ verpflichtet.
Das Bemalen des Gesichts kann vom Straßenverkehr ablenken und somit zu Sachschäden oder sogar tödlichen Kollisionen führen. Mit welchen Sanktionen Betroffene rechnen müssen, weiß der Anwalt: „Führt die Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Verwarnungsgeld von 35 Euro.“
„Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, erfüllt dies möglicherweise sogar den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird“, mahnt der Verkehrsexperte.
Welche Kostüme sind tabu?
Einige Kostüme sind grundsätzlich in Deutschland verboten. So sollten Kraftfahrer, beziehungsweise alle Personen, auf folgende Verkleidungen und Accessoires verzichten:
- Waffen-Attrappen, die zum Beispiel einem echten Gewehr zu sehr ähneln
- Rechtsextremistische Kostüme, die beispielsweise ein Hakenkreuz beinhalten oder volksverhetzende Slogans tragen
Wer eine sogenannte „Anscheinswaffe“ in der Öffentlichkeit mit sich führt, kann laut dem Magazin „Focus“ mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro sanktioniert werden. Für die Zurschaustellung von rechtsextremistischen Kleidungsstücken sieht das Strafgesetzbuch (StGB) eine Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor.
Bei Uniform-Verkleidungen, die originalgetreue Nachbildungen etwa der Kleidung der Polizei oder Bundeswehr darstellen, gilt: Diese müssen stets als eine Nachahmung erkennbar sein. Andernfalls wird ein solches Vergehen gemäß § 132a Absatz 1. StGB „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“.
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Quellen: gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, focus.de