Uneinsichtiger Autofahrer wird doppelt zur Kasse gebeten
Wer im Straßenverkehr an die Polizei gerät, sollte stets die Contenance bewahren. Zeigt man sich infolge eines Verstoßes uneinsichtig, kann sich das auch auf die Bußgeldhöhe auswirken. So geschehen beim Fahrer eines Pkw, dessen aggressives Verhalten gegenüber der Staatsgewalt nach einem Handyverstoß bei den Richtern des Amtsgerichts (AG) Ellwangen gar nicht gut ankam.
Drohgebärden eines Abschleppers
Der Mann wurde von der Polizei beim Fahren mit dem Mobiltelefon in der Hand beobachtet. Als ihn die Beamten daraufhin einer Verkehrskontrolle unterzogen, hätte sich der Fahrer äußerst unkooperativ verhalten. Demnach habe der Mann den Handyverstoß als Kleinigkeit bezeichnet und den Beamten damit gedroht, als Abschleppunternehmer nie wieder für die Polizei tätig zu werden.
Darüber hinaus wäre der Betroffene aufbrausend geworden und hätte wütend auf die Motorhaube des Streifenwagens geschlagen. In der Folge erhielt der Fahrer einen Bußgeldbescheid wegen unerlaubter Nutzung eines Handys am Steuer. Mit dem Verweis, nicht telefoniert zu haben, legte er Einspruch beim Amtsgericht Ellwangen ein.
Richter ordnen Verdoppelung des Bußgeldes an
Doch das Urteil (Az.: 7 OWi 36 Js 5096/23) wurde zum Bumerang für den Kläger. Demzufolge musste der Mann nicht nur die für einen Handyverstoß fällige Regelbuße von 100 Euro samt Punkt in Flensburg bezahlen. Stattdessen wurde das Bußgeld auf 200 Euro erhöht.
Diese Entscheidung begründete das Gericht wie folgt: „Das Abtun eines Handyverstoßes als ‚Kleinigkeit‘, eine ausgesprochene Drohung gegenüber Polizeibeamten sowie das Schlagen mit der flachen Hand auf die Motorhaube des Streifenwagens rechtfertigen bei der Bußgeldbemessung die Verdoppelung des Regelsatzes.“
Auch vor Gericht ein Störenfried
Das von den Polizeibeamten dokumentierte aggressive und respektlose Nachtatverhaltenen des Betroffenen zeigte sich auch während der Verhandlung: „Vom Jähzorn des Betroffenen, der sofort laut wird, wenn ihm ein Satz nicht genehm ist, konnte sich das Gericht in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck verschaffen, sodass das Gericht auch die Aussagen der Zeugen zum Nachtatverhalten des Betroffenen als überaus glaubhaft beurteilt.“
Die aufbrausende Persönlichkeit des Fahrers sowie die Uneinsichtigkeit in Bezug auf sein Fehlverhalten im Straßenverkehr führten zur Annahme der Richter, dass diesen das Verhängen einer niedrigeren Geldbuße nicht hinreichend beeindruckt hätte.
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Quelle: landesrecht-bw.de