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Führer­schein Klasse B: Hinter­gründe & Tipps

Wer in Deutschland einen Pkw fahren möchte, benötigt einen Führer­schein Klasse B. Was die dafür notwendige Fahrprüfung beinhaltet und kostet sowie welche Kraft­fahr­zeuge außerdem mit dem Führer­schein B gefahren werden dürfen, erfahren Sie hier. Zudem gibt der Artikel Auskunft darüber, bei welchen Verkehrs­ver­stößen ein Fahrverbot ansteht oder sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Ein Führerschein Klasse B liegend auf einem Holztisch

Kosten für den Erwerb der Führer­schein Klasse B

Ein Führer­schein Klasse B kostet zumeist zwischen 1500 und 2400 Euro. Dabei variieren die Kosten einer­seits von Bundesland zu Bundesland. Zum anderen hängt die Höhe auch davon ab, wie viele Fahrstunden der oder die Fahrschü­lerin im Vorfeld der erfolg­reichen Prüfung benötigt. Neben den zwölf obliga­to­ri­schen Sonder­fahrten, die mit ungefähr 50 bis 60 Euro pro Einheit zu Buche schlagen, kostet nämlich jede weitere Übungs­einheit nochmal rund 20 bis 45 Euro. Ein Natur­talent beim Autofahren muss also weniger Zusatz­ein­heiten absol­vieren und folglich deutlich weniger bezahlen als jemand, dem das Fahren anfangs schwerer fällt.


Weitere Positionen sind der Theorie­un­ter­richt samt Verwal­tungs­aufwand und Vorstellung zur theore­ti­schen Prüfung (270 Euro), die Lernma­te­rialien (50 bis 80 Euro) und die praktische Prüfung (100 Euro). Außerdem müssen der Erste-Hilfe-Kurs, ein Sehtest sowie Passbilder und der Führer­schein­antrag bei der Straßen­ver­kehrs­be­hörde bezahlt werden.

Welche Fahrzeuge dürfen mit der Führer­schein Klasse B gefahren werden?

Mit dem Führer­schein der Klasse B ist man befugt Perso­nen­kraft­wagen zu fahren. Aller­dings darf deren Gesamt­masse nicht mehr als 3,5 Tonnen betragen. Das erlaubte Maximal­ge­wicht eines Anhängers beträgt für Besitzer der Führer­schein Klasse B in der Regel 750 kg. Das Anhänger-Gewicht kann aber auch darüber hinaus­gehen, solange das Gesamt­ge­wicht von Pkw und Anhänger die 3500 kg nicht überschreitet. Darüber hinaus dürfen nur Fahrzeuge mit bis zu neun Sitzplätzen (inklusive Fahrersitz) geführt werden.


Das Fahren mit Klein­kraft­rädern, die der Führer­schein Klasse AM zugeordnet werden und eine maximale Höchst­ge­schwin­digkeit von 45 km/h haben, ist mit der Führer­schein Klasse B ebenfalls zulässig. Dazu gehören Mofas, Roller und Fahrräder mit Hilfs­motor sowie dreirädrige Klein­kraft­räder und vierrädrige Leicht­kraft­fahr­zeuge. Bei den dreiräd­rigen Klein­kraft­rädern gilt aller­dings die Einschränkung, dass der Führer­schein­in­haber mindestens 21 Jahre alt sein muss, wenn die Motor­leistung 15 kW übersteigt. Auch Fahrzeuge für land- und forst­wirt­schaft­liche Zwecke und selbst­fah­rende Arbeits­ma­schinen wie Stapler aus der Klasse L dürfen von Inhabern der Führer­schein Klasse B gefahren werden.

Führer­schein der Klasse B in der Probezeit

Ist man zum ersten Mal im Besitz des Führer­schein B, gilt zunächst eine zweijährige Probezeit, in der Fahran­fänger unter beson­derer Beobachtung stehen. In der Probezeit werden Verkehrs­ver­gehen nämlich nicht nur mit den ohnehin vorge­se­henen Bußgeldern und Punkten bestraft.


So muss man bei einem sogenannten A-Verstoß an einem Aufbau­se­minar teilnehmen. Darüber hinaus verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre. Beim zweiten A-Verstoß erhält der Fahran­fänger eine Ermahnung und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrs­psy­cho­lo­gi­schen Beratung. Ein dritter A-Verstoß führt schließlich zum Führerscheinentzug.

A-Verstöße sind zum Beispiel Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlicht- und Handy­ver­gehen. Zu den B-Verstößen gehören unter anderem Falsch­parken und das Fahren mit abgelau­fener TÜV-Plakette. Zwei B-Verstöße entsprechen zudem den Sanktionen, die ein A-Verstoß nach sich zieht.

Verkehrs­ver­stöße mit der Führer­schein Klasse B und die Folgen

Je nach Art und Schwere des Verkehrs­ver­gehens muss der betroffene Fahrer auch nach der Probezeit mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder sogar dem Entzug des Führer­scheins rechnen. Einer der häufigsten Verstöße im Straßen­verkehr ist zu schnelles Fahren. Daher soll an dieser Stelle der Tempo­verstoß exempla­risch heran­ge­zogen werden.


Zum Fahrverbot bei Geschwin­dig­keits­ver­gehen kommt es innerorts ab 21 km/h und außerorts bei mehr als 25 km/h über dem Tempo­limit. Die Dauer des Fahrver­botes beträgt hierbei einen Monat. Dazu addiert sich jeweils ein Punkt in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von 115 Euro. Ab 51 km/h zu schnell wird innerhalb geschlos­sener Ortschaften sogar ein zweimo­na­tiges Fahrverbot verhängt. Zwei Punkte und ein Bußgeld von 560 Euro kommen hinzu.


Drei Monate Fahrverbot sind ab 61 km/h innerorts über dem Tempo­limit fällig und neben den zwei Punkten steigt das Bußgeld auf 700 Euro. Außerhalb geschlos­sener Ortschaften sind die zwei Monate Fahrverbot erst ab 61 km/h zu viel auf dem Tacho­meter vorge­sehen. Dazu addieren sich ein Bußgeld in Höhe von 600 Euro und zwei Punkte im Fahreig­nungs­re­gister. Ein dreimo­na­tiges Fahrverbot hingegen wird außerorts bei einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung von über 70 km/h verhängt – inklusive eines Bußgeldes in Höhe von 700 Euro und zwei Punkten.


Darüber hinaus kann auch ein Geschwin­dig­keits­verstoß von 26 km/h und mehr zu einem Fahrverbot führen. Dann nämlich, wenn der Betroffene als Wieder­ho­lungs­täter einge­stuft wird. Demnach muss er innerhalb eines Jahres nach dem ersten Vergehen erneut mit mehr als 25 km/h geblitzt worden sein. Ob das Fahrverbot für den Wieder­ho­lungs­täter tatsächlich ausge­sprochen wird, hängt von der indivi­du­ellen Entscheidung der Bußgeld­be­hörde ab.


Natürlich gibt es auch andere Verkehrs­ver­gehen, die zu einem Fahrverbot führen können. Wer sich zum Beispiel einen quali­fi­zierten Rotlicht­verstoß zuschulden kommen lässt – wenn die Ampel länger als eine Sekunde auf Rot gestellt war – erhält einen Monat Fahrer­verbot. Zudem muss der Fahrer bzw. die Fahrerin ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro bezahlen und wird mit zwei Punkten in Flensburg sanktioniert.

Wann der Führer­schein entzogen wird

Der Führer­schein­entzug für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis maximal fünf Jahren wird bei einer Straftat im Straßen­verkehr in die Wege geleitet. Dazu gehören schwer­wie­gende Fälle von Alkohol am Steuer (ab 1,1 Promille) und Drogen­miss­brauch. Als schweres Delikt gilt auch die Fahrer­flucht, insbe­sondere, wenn bei dem voraus­ge­gan­genen Unfall Menschen zu Schaden gekommen sind. Grund­sätzlich muss der Führer­schein auch abgegeben werden, sobald ein Verkehrs­teil­nehmer acht Punkte im Fahreig­nungs­re­gister hat.

Geschwin­dig­keits­ver­stöße können zu einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder sogar zum Entzug des Führer­scheins der Klasse B führen.

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BMDV: Führer­schein­klassen