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Regeln im Straßenverkehr

In letzter Zeit gab es so einige Änderungen für Autofahrer. Neben der Erhöhung der Benzin­preise ist auch der neue Bußgeld­ka­talog in Kraft getreten. Die Konse­quenzen sind unter anderem höhere Sanktionen für Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen und neue Regeln für falsches Parken und Halten. Doch wie genau ist das Parken und Halten nun geregelt?

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Parken und Halten in zweiter Reihe

Parken oder Halten in der zweiten Reihe ist definitiv nicht erlaubt. Wer dies trotzdem tut, muss mit einem Verwarn- oder gar Bußgeld sowie einem Punkt rechnen. Bei unzuläs­sigem Halten oder Parken in zweiter Reihe zahlen Verkehrs­teil­nehmer 55 Euro. Kommt eine Behin­derung hinzu, sind es beim Halten 70 Euro und beim Parken 80 Euro. Parken und Halten mit Gefährdung oder Sachbe­schä­digung wird noch teurer.

Hier finden Sie die Tabellen für die Parkver­stöße und hier für die Halte­ver­stöße.

Was ist eigentlich der Unter­schied zwischen Halten und Parken? Unter Halten versteht man eine gewollte Fahrt­un­ter­bre­chung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veran­lasst ist. Wer hingegen sein Fahrzeug ohne die Möglichkeit sofor­tigen Eingreifens und Wegfahrens verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Für Taxis gibt es beim Halten und Parken in der zweiten Reihe jedoch eine Ausnahme. Sie dürfen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 StVO, sofern es die Verkehrslage zulässt, in zweiter Reihe halten oder parken und Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Umfasst davon ist auch das Be- und Entladen von Gepäck.

Parken und Halten auf dem Gehweg

Auch verboten ist das Parken auf dem Gehweg und Radweg, es sei denn ist es durch entspre­chende Zeichen erlaubt. Wer dennoch beispiels­weise auf dem Gehweg parkt, muss mit 55 Euro sowie einem Punkt ins Flensburg rechnen. Kommt eine Behin­derung dazu oder das Parken dauert länger als eine Stunde, müssen Autofahrer mit 70 Euro sowie einem Punkt rechnen. Parkt man länger als eine Stunde und behindert andere Verkehrs­teil­nehmer, kann das Bußgeld bereits 80 Euro betragen.

Wer verbots­widrig auf einem Geh- oder Radweg hält, kann mit etwas gerin­geren Sanktionen rechnen. In der Regel fallen in so einem Fall 50 Euro an. Mit einer Behin­derung sind es 55 Euro und mit einer Gefährdung 70 Euro.

Oftmals unbekannter Parkverstoß

Ein Parkverstoß, den sehr wenige Verkehrs­teil­nehmer kennen, ist laut echo24.de das Parken vor der eigenen abgesenkten Grund­stücks­zu­fahrt. Grund­sätzlich dürfen Eigen­tümer vor der eigenen Ein- und Ausfahrt parken. Ist der Bordstein abgesenkt, kann aber auch dies zu einem Bußgeld führen, da die Absenkung das Auf- und Abfahren erleichtern soll und dies gilt auch beispiels­weise für Rollstuhl­fahrer oder Menschen mit einem Kinder­wagen. 10 Euro Verwarngeld können in dem Fall auf Verkehrs­teil­nehmer zukommen.

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Quelle: echo24.de