Vorfahrtsrechte von Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Sirene
Ganz gleich, ob auf der Autobahn oder im innerstädtischen Verkehr – Rettungsfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn haben stets Vorfahrt. Das bedeutet auch, dass Autofahrer eine Rettungsgasse bilden müssen.
Sonderrechte für Polizei, Feuerwehr & Rettungswagen
Sind Blaulicht und Martinshorn eines Einsatzfahrzeuges eingeschaltet, ist dessen Fahrer nicht mehr an die Regeln der Straßenverkehrsordnung gebunden, da das sogenannte Wegerecht gilt. In diesem Fall darf folglich auch über eine rote Ampel gefahren oder die Einbahnstraßenregelung missachtet werden.
Doch auch der Fahrer eines Einsatzwagens muss auf die gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr achten. Das bestätigt Notfallsanitäter Marco König vom Deutschen Berufsverband der Rettungsdienste (DBRD) gegenüber dem Trierischen Volksfreund: „Sehen und gesehen werden. Die Herausforderung ist, einerseits möglichst schnell am Einsatzort zu sein und andererseits dabei sicher durch den fließenden Verkehr hindurchzukommen.“
Regeln für Verkehrsteilnehmer
Andere Verkehrsteilnehmer sind bei seh- und hörbarem Blaulicht und Martinshorn angehalten, sofort beiseite zufahren oder eine Rettungsgasse zu bilden. Ist nur das Blaulicht eingeschaltet, gilt hingegen lediglich das Sonderrecht. Hierbei müssen die übrigen Verkehrsteilnehmer zwar Vorsicht walten lassen, aber nicht umgehend den Weg frei machen.
Auch ein Auto- oder Motorradfahrer darf angesichts sich nähernder Einsatzwagen mit Blaulicht und Martinshorn die ansonsten geltenden Verkehrsregeln bis zu einem bestimmten Grad missachten. Kann ein Fahrer etwa einem Rettungsfahrzeug nur ausreichend Platz zum Passieren gewähren, wenn er dafür vorsichtig ein Stück weit über eine rote Ampel fährt, ist dies unter den gegebenen Umständen erlaubt.
Wird man dabei geblitzt und erhält in der Folge einen Bußgeldbescheid, sollte unbedingt Einspruch gegen die Vorwürfe erhoben werden. Daher ist es wichtig, bereits in der Situation Zeitpunkt und Ort des vermeintlichen Rotlichtverstoßes zu notieren, damit die Angaben später mit dem Protokoll der Einsatzfahrt abgeglichen werden können.
Sanktionen für uneinsichtige Verkehrsteilnehmer
Wenn man einem Rettungswagen mit Blaulicht und Sirene im Wege steht, können ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot fällig werden. Es kann aber auch deutlich teurer werden. So bestätigte das Oberlandesgericht Hamm am 10.03.2022 eine Entscheidung des Amtsgerichts Ibbenbüren, das einen Autofahrer zu einer Gesamtgeldstrafe von 7150 Euro sowie zu einem viermonatigen Fahrverbot verurteilt hatte. In der Begründung ist von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie von einem schwerwiegenden Missbrauch des eigenen Fahrzeugs die Rede.
Der Mann hatte sich über die durch Ersthelfer und Polizei nur noch einspurig befahrbaren Straße beschwert, obwohl offensichtlich war, dass der Einsatz der Hilfe einer verunfallten und stark blutenden Radfahrerin diente. Dabei parkte der Fahrer sein Auto derart ungünstig, dass der angeforderte Rettungswagen keinen Zugang mehr zu dem Unfallopfer hatte. Erst nach eindringlicher Aufforderung durch die Polizeibeamten und weiteren Blockierungen der Straße durch das Öffnen seiner Autotür, gab der Mann den Weg frei.
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Quelle: volksfreund.de , justiz.nrw.de