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Vorfahrts­rechte von Einsatz­fahr­zeugen mit Blaulicht und Sirene

Ganz gleich, ob auf der Autobahn oder im inner­städ­ti­schen Verkehr – Rettungs­fahr­zeuge mit einge­schal­tetem Blaulicht und Martinshorn haben stets Vorfahrt. Das bedeutet auch, dass Autofahrer eine Rettungs­gasse bilden müssen.

Blaulicht und Sirene – so handeln Sie richtig

Sonder­rechte für Polizei, Feuerwehr & Rettungswagen

Sind Blaulicht und Martinshorn eines Einsatz­fahr­zeuges einge­schaltet, ist dessen Fahrer nicht mehr an die Regeln der Straßen­ver­kehrs­ordnung gebunden, da das sogenannte Wegerecht gilt. In diesem Fall darf folglich auch über eine rote Ampel gefahren oder die Einbahn­stra­ßen­re­gelung missachtet werden.

Doch auch der Fahrer eines Einsatz­wagens muss auf die gegen­seitige Rücksicht­nahme im Straßen­verkehr achten. Das bestätigt Notfall­sa­ni­täter Marco König vom Deutschen Berufs­verband der Rettungs­dienste (DBRD) gegenüber dem Trieri­schen Volks­freund: „Sehen und gesehen werden. Die Heraus­for­derung ist, einer­seits möglichst schnell am Einsatzort zu sein und anderer­seits dabei sicher durch den fließenden Verkehr hindurchzukommen.“

Regeln für Verkehrsteilnehmer

Andere Verkehrs­teil­nehmer sind bei seh- und hörbarem Blaulicht und Martinshorn angehalten, sofort beiseite zufahren oder eine Rettungs­gasse zu bilden. Ist nur das Blaulicht einge­schaltet, gilt hingegen lediglich das Sonder­recht. Hierbei müssen die übrigen Verkehrs­teil­nehmer zwar Vorsicht walten lassen, aber nicht umgehend den Weg frei machen.

Auch ein Auto- oder Motor­rad­fahrer darf angesichts sich nähernder Einsatz­wagen mit Blaulicht und Martinshorn die ansonsten geltenden Verkehrs­regeln bis zu einem bestimmten Grad missachten. Kann ein Fahrer etwa einem Rettungs­fahrzeug nur ausrei­chend Platz zum Passieren gewähren, wenn er dafür vorsichtig ein Stück weit über eine rote Ampel fährt, ist dies unter den gegebenen Umständen erlaubt.

Wird man dabei geblitzt und erhält in der Folge einen Bußgeld­be­scheid, sollte unbedingt Einspruch gegen die Vorwürfe erhoben werden. Daher ist es wichtig, bereits in der Situation Zeitpunkt und Ort des vermeint­lichen Rotlicht­ver­stoßes zu notieren, damit die Angaben später mit dem Protokoll der Einsatz­fahrt abgeglichen werden können.

Sanktionen für unein­sichtige Verkehrsteilnehmer

Wenn man einem Rettungs­wagen mit Blaulicht und Sirene im Wege steht, können ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot fällig werden. Es kann aber auch deutlich teurer werden. So bestä­tigte das Oberlan­des­ge­richt Hamm am 10.03.2022 eine Entscheidung des Amtsge­richts Ibben­büren, das einen Autofahrer zu einer Gesamt­geld­strafe von 7150 Euro sowie zu einem viermo­na­tigen Fahrverbot verur­teilt hatte. In der Begründung ist von Wider­stand gegen Vollstre­ckungs­beamte sowie von einem schwer­wie­genden Missbrauch des eigenen Fahrzeugs die Rede.

Der Mann hatte sich über die durch Ersthelfer und Polizei nur noch einspurig befahr­baren Straße beschwert, obwohl offen­sichtlich war, dass der Einsatz der Hilfe einer verun­fallten und stark blutenden Radfah­rerin diente. Dabei parkte der Fahrer sein Auto derart ungünstig, dass der angefor­derte Rettungs­wagen keinen Zugang mehr zu dem Unfall­opfer hatte. Erst nach eindring­licher Auffor­derung durch die Polizei­be­amten und weiteren Blockie­rungen der Straße durch das Öffnen seiner Autotür, gab der Mann den Weg frei.

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Quelle: volksfreund.de , justiz.nrw.de