Ein Fahrradfahrer filmt, wie in Berlin zwei Streifenwagen mit zu geringem Abstand an ihm vorbeifahren. Der Sicherheitsabstand wurde beim Überholen nicht eingehalten. Selbst die Polizei hält sich nicht immer an die Verkehrsregeln. Nach diesem Vorfall sollen Polizisten sensibilisiert werden.
Radfahrer lädt Beweismaterial auf Twitter hoch
Peter von Mühlendahl ist mit seinem Lastenrad in Kreuzberg, Berlin, beruflich unterwegs. Dabei filmt er, wie gleich zwei Streifenwägen ihn überholen. Das Video veröffentlicht er nach dem Vorfall auf Twitter. Dort ist deutlich zu erkennen, dass die Polizisten den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand, von 1,5 m innerorts, nicht eingehalten haben. Das Martinshorn oder das Blaulicht sind auch nirgends zu hören oder zu sehen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte man die vermeintliche Gefährdung des Radfahrers noch vermutlich rechtfertigen können. Denn dabei würde es sich dann um eine Fahrt mit sogenannten „Sonderrechten“ handeln. Im § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, wer sich nicht an die Verkehrsregeln halten muss:
- Bundeswehr
- Bundespolizei
- Feuerwehr
- Katastrophenschutz
- Polizei
- Zolldienst
Doch nur „soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“. Somit findet dieser Paragraf hier keine Anwendung.
Polizei muss sich an die Regeln halten
Auch die Polizei muss sich an die Verkehrsregeln der StVO halten. Beim Überholen von anderen Verkehrsteilnehmern schreibt die StVO klare Werte für den nötigen Sicherheitsabstand vor. So steht seit über drei Jahren im § 5 Absatz 4 der StVO geschrieben:
„Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.“
Auf dem Papier gibt es die Regel. Doch sind Sie selbst schon mal mit dem Rad unterwegs gewesen? Dann wissen Sie, dass kaum ein Autofahrer sich daranhält. Warum auch, wenn selbst die Polizei es nicht macht.
Polizisten soll sensibilisiert werden
Das Video von Herrn Mühlendamm ist tatsächlich so scharf, dass man die interne Kennung eines der Kraftfahrzeuge erkennen kann. Demnach gehört es zum Abschnitt 57 in Mitte, Berlin. Auf Anfrage durch den Tagesspiegel erklärt das Polizeipräsidium: „Obwohl eine valide Aussage nicht möglich ist, lässt die im Video festgehaltene Szene den Eindruck zu, dass der Mindestabstand von beiden Polizeifahrzeugen unterschritten wurde“. Die ordnungswidrige Fahrweise wurde mit den Polizisten erörtert und „sie wurden entsprechend sensibilisiert“.
Doch nicht nur die betroffenen Beamten sollen zukünftig besser auf ihr Fahrverhalten achten. Denn alle im Außendienst eingesetzten Polizisten dienen als Vorbild für andere Autofahrer. So auch Peter von Mühlendahl: „Wenn die anderen Autofahrer das sehen, denken die sich doch, die Polizei macht es auch so“.
Dementsprechend teilt die Pressestelle der Polizei mit: „Die Polizei Berlin nimmt den Sachverhalt zum Anlass, die Dienstkräfte stadtweit entsprechend zu sensibilisieren. Im Rahmen obligatorischer Fortbildungsveranstaltungen wird dabei auch unter Berücksichtigung der polizeilichen Vorbildfunktion im Straßenverkehr die dringliche Notwendigkeit des vorschriftskonformen Fahrverhaltens thematisiert“. Ob sich dadurch Polizisten tatsächlich an die StVO halten werden, kann noch nicht beurteilt werden.
Wie kontrolliert die Polizei solche Delikte
Grundsätzlich sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarngeld in der Höhe von 30 Euro vor, wenn Fahrzeugführer den nötigen Sicherheitsabstand beim Überholen nicht einhalten. Doch die Polizei kann solche Vergehen oftmals nicht rechtskräftig erfassen. Zurzeit gibt es kein zugelassenes Messsystem auf dem deutschen Markt. Die Innenverwaltung kann nicht beantworten, ob solche Delikte überhaupt geahndet wurden oder werden: „Daten sind seitens der Polizei Berlin im automatisierten Verfahren nicht recherchierbar“. Dabei geben laut einer Tagesspiegel-Umfrage neun von zehn Fahrradfahren an, dass zu enges Überholen die größte Gefahr im Verkehr darstelle.
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Quellen: efahrer.chip.de, gesetze-im-internet.de, tagesspiegel.de